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Pflegeleistungen mit/ohne WDB

Begonnen von FEC83, 14. September 2023, 03:24:56

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FEC

Schau mal einer an. Das Formular kenne ich garnicht. Ich sage da mal lieber nichts zu.

@Grino schreib mir einfach oder ruf an. Ich erklär das dann gerne ist recht simpel und musst garnicht soviel machen.

Bisher wurde man grob eingeteilt in meinem Fall mit 450€ solange die Begutachtung nicht stattgefunden hat. Bei dir vermutlich was höher. Die Private Pflege wird umgehend die Zahlung einstellen wenn Sie bescheid wissen über die WDB und auch alle Gelder zurück fordern (meist einfach einziehen). Das BAPersBw hat bei mir aber innerhalb von, ich meine 2 Tagen alles ausgeglichen.

Ich kann nur empfehlen das Medicproof Gutachtenan 3.3 zu schicken und gleichzeitig die Private Pflegeversicherung zu informieren. Die fordern dann ihr Geld zurück und BAPersBw gleicht das entsprechend schnell aus. Wenn man nichts macht wird der Betrag der Rückforderung nur höher. Irritierend finde ich nur 50% das stimmt nicht so ganz. Aber spielt auch nicht die Rolle. Die Privaten sind da meist auch etwas überfordert. Mir hat hier auch 3.3 damals geholfen.

Prinzipiell ist die Stelle des BAPersBw (Pflege) auch extrem schnell und hilfsbereit. Die hatten die AHP Problematim auch schon vor mir auf dem Schirm nur fehlte das etwas Anschubhilfe um dann auch mal aktiv an der Umsetzung zu arbeiten. Problem war hier aber wohl weniger BAPersBw 3.3.

Ab 01.01.2025 bzw. ab Ausscheiden sieht das dann anders aus.

FEC

Als Beschädigter würde ich mir das Formular und den Antragsweg über den Truppenarzt, der in der Regel noch nie was davon gesehen hat sparen. Ist alles belastend genug. Wer die Kraft hat soll es tuen und damit zur Weierbildung beitragen. Ich hätte Sie nicht gehabt.

Auf das Formular haben die Betroffenen ja eh keinen Zugriff.

LwPersFw

Zitat von: FEC am 23. September 2024, 11:17:45
Als Beschädigter würde ich mir das Formular und den Antragsweg über den Truppenarzt, der in der Regel noch nie was davon gesehen hat sparen. Ist alles belastend genug. Wer die Kraft hat soll es tuen und damit zur Weierbildung beitragen. Ich hätte Sie nicht gehabt.


Nunja...

...die Heilfürsorgehinweise gehen an alle SanEinr, insbesondere die TrÄrzte.
Gerade um über bestimmte spezielle Sachverhalte informiert zu werden und Handlungssicherheit zu haben.

Da kann sich kein TrArzt aus der Verantwortung stehlen ...
Zumal ja auch im Formblatt steht: "Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt (...) werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben."



Zitat von: FEC am 23. September 2024, 11:17:45

Auf das Formular haben die Betroffenen ja eh keinen Zugriff.


Wie ich ja schrieb...

Das Antragsformular wurde inzwischen in der Formulardatenbank Bw veröffentlicht :

"Antrag auf Pflegekostenerstattung gem. § 28 BwHFV bei dauernder Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und / oder aufgrund Wehrdienstbeschädigung (WDB)"

Bw-5575/02.24

Auf die Datenbank kann jeder mit IntranetBw-Zugriff zugreifen ... das ja auch ein Kamerad sein der hier mal unterstützt...

Ich habe es hier angehängt...


Und wenn in diesem Prozess die Begutachtung bei der UV gleich mit erledigt wird ... ist es doch viel praktischer ...




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC

Ja stimmt schon, bin da auch ein bisschen ein gebranntes Kind.

"Die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt (...) werden Ihnen und Ihrer Vertrauensperson beratend zur Seite stehen und die erforderliche Hilfestellung geben." habe ich zuletzt 2015 erlebt. Seit dem wende ich mich nur noch an die zuständige Stellen direkt. War halt auch nicht mehr in der Truppe seit 2015, da ist das dann immer so eine Sache mit der Kameradschaft und entsprechender Unterstützung.

Soll aber ja nicht immer so sein. Also schön brav sein und alle das Antragsformular ausfüllen und beim Truppenarzt abgeben. Würde aber zumindest nach einem Monat mal nach dem Sachstand fragen. ;-)

Grino

@LwPersFw:

Ich kann kurz meine (Kräftezehrende) Erfahrung mit dem TrArzt schildern. Ich habe nämlich von BAPersBw dieses Formular bekommen, worauf auch der Hinweis steht, dass der Truppenarzt mich beraten wird.
Beim ersten Besuch schickte er mich zur Heilfürsorge, diese wollte sich dann darum kümmern. Beim Termin, zwei Wochen später, sagte mir die Bearbeiterin, dass sie das Formular noch nie gesehen hat und ich solle es wieder mit zum Arzt rein nehmen. Dieser hat aber auch Angst, dass er was falsch machen könnte und behielt es vor Ort, wollte damit zur übergeordneten Heilfürsorge und mich dann telefonisch informieren, wie es weiter geht. Als ich nach zwei Wochen keine Rückmeldung hatte, rief ich im SanZ an und fragte nach. Dort wussten sie plötzlich nichts mehr von dem Formular und konnte es angeblich weder in meiner Akte, noch bei der Heilfürsorge finden. Mein behandelnder Arzt (LtrSanZ) war natürlich nicht im Haus.
Meine Frau hat darauf hin BAPersBw Pflege kontaktiert, worauf die äußerst hilfsbereite Dame alle Unterlagen neu ausstellt, erklärte wie und was der Arzt auszufüllen hat und uns bat, die Unterlagen nicht mehr aus der Hand zu geben und nicht über SanversZ bearbeiten zu lassen sondern direkt an sie zu schicken.
So machten wir es dann auch. Allerdings wusste auch der vertretende TrArzt nicht, was es mit dem Formular auf sich hat. Glücklicherweise konnte ich ihm diesmal helfen.

Also meine Erfahrung zeigt, dass man (zumindest in manchen SanVersZ) keine Hilfe zu erwarten hat.
Daher auch meine anfängliche Abneigung gegenüber dem Versuch eines neuen bzw erweiterten Antragsverfahren.


@FEC
Danke dir für die Infos und das Angebot.
Ich habe die Unterlagen: Medicproof Gutachten, Abrechnungen, WDB Bescheid, Antrag (inkl diesem Passierschein A38) nun an BAPersBw Pflege geschickt.
Sobald ich von da Antwort habe und etwas unverständlich ist, würde ich mich dann gerne nochmal telefonisch melden.

kameradschaftliche Grüße

LwPersFw

@FEC / @Grino

Ich kann Euch voll verstehen. Es liegt aber, wie so oft, nicht am "System" --- sondern am Versagen einzeln Handelnder.

Ich weiß auch nicht alles... aber wenn das Erfragte zu meinem Aufgabengebiet gehört, habe ich mich dann gefälligst "schlau zu machen"!

Dies gilt insbesondere für die Bearbeiter in der Heilfürsorge.

Und genau das was @Grino's Frau getan hat:

ZitatMeine Frau hat darauf hin BAPersBw Pflege kontaktiert...

wäre Aufgabe der Heilfürsorge gewesen.

Das Verfahren ist nun einmal neu --- aber deshalb wurde der

Heilfürsorgehinweis H05-2023

"Handlungsanweisung zur zeitlich vorgezogenen Nutzung des Formulars zur Beantragung von Pflegekosten nach § 28 BwHFV in der truppenärztlichen Versorgung"

vom 04.05.2023 durch das KdoRegSanUstg bekanntgegeben !

Wenn man als TrArzt und Heilfürsorgebearbeiter diesen beachtet und im Zweifel sich selbst vom BAPersBw beraten lässt... kann man auch seinen Auftrag gegenüber dem Patienten erfüllen!

Erst recht weil es hier ja um Patienten geht, die Pflegefälle sind !

Es kann nicht der richtige Weg sein, obwohl ein Verfahren zur sachgerechten Umsetzung eingerichtet wurde, dass es nicht genutzt wird und die Patienten alles selbst regeln.


Deshalb meine Empfehlung an alle Betroffenen ...

+ verweist die jeweils zuständigen TrÄrzte und Heilfürsorgebearbeiter auf den o.g. Heilfürsorgehinweis 05-2023 und das Formular Bw-5575

+ bittet darum, dass bei Fragen zur Umsetzung durch die Heilfürsorge, bzw. den TrArzt selbst dies mit dem BAPersBw geklärt wird.

Insbesondere, wenn bei Euch eine WDB die Ursache ist, dieser Punkt im Formular:

"2. Begutachtung

Die Begutachtung zur Einordnung in eine nach dem Umfang der Beeinträchtigung abgestufte Pflegegeld-Kategorie nach den ,,Anhaltspunkten zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP)
bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" (ergänzend ggf. zur Feststellung dauernder Pflegebedürftigkeit als Folge einer WDB)
wurde beauftragt von

SanUstgZ bzw. LSO TSK/MilOrgBer: _________________________

Begutachtungstermin am:                       [  ] noch offen"



Nutzt diese ergänzende Begutachtung durch die DGUV.
Denn erst dann kann man ja den sachgerechten Vergleich anstellen, welche Höhe der Pflegeleistung für Euch günstiger ist.

"Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit als Folge einer anerkannten WDB vor, wird zur Prüfung ggf. günstigerer Ansprüche nach
§ 28 Abs. 2 BwHFV
eine ärztliche Begutachtung beim zuständigen Träger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eingeleitet."



+ bittet darum, dass der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen zügig erstellt und an das BAPersBw versendet wird

+ lasst Euch die Versendung an das BAPersBw bestätigen

+ ruft selbst ca. 2...3 Wochen später im BAPersBw -Heilfürsorgeabrechnungsstelle (Pflege)- an ... fragt ob der Antrag eingegangen ist und ggf. noch Weiteres zur Ergänzung vorgelegt werden muss


Und wer Erlebnisse wie @FEC und @Grino in seiner SanEinr hat ... und Ihr habt die Kraft ... bittet nur einmal ... wenn dann nichts passiert schreibt eine Dienstaufsichtsbeschwerde, in der Ihr
auch eindeutig TrArzt und Heilfürsorgebearbeiter mit Namen nennt, die meinen einem durch WDB Geschädigten und Pflegebedürftigen durch Vernachlässigung ihrer Pflichten ggf. zu schädigen.

Ich weiß, dies ist gerade für Kranke nicht einfach, aber wenn irgend möglich muss man gegen solche Personen aktiv vorgehen!

Denn Gesundheit ist das höchste Gut das wir alle haben -- da ist definitiv kein Raum für Inkompetenz und Faulheit!  >:(


Ich bin mir aber sicher, dass man eben nicht verallgemeinern darf!
Ja, auch ich habe im Bereich San Ähnliches erlebt wie @FEC und @Grino ... Aber überwiegend habe ich wirklich sachgerechtes Handeln und Unterstützung erlebt.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

@FEC hatte ja im ersten Beitrag des Themas u.a. auch diese Frage gestellt:

Zitat von: FEC83 am 14. September 2023, 03:24:56

Wo kann man Informationen zu § 29 Persönliches Budget nach SGB IX erhalten. Wer ist hier zuständig? So richtig weiß das keiner und alle schieben es von sich.

Wäre ja durchaus interessant zumal durch etwaige Änderungen der letzten Jahre hier auch so Dinge wie Assistenzhunde etc. mit finanzierbar wären.



Im weiteren Verlauf haben wir darüber diskutiert...

u.a. ab    Antwort #31      https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73823.msg745312.html#msg745312


Im Internet habe ich gefunden - siehe Anhang - :

Bundesagentur für Arbeit

"Fachliche Weisungen

Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX

§ 29 SGB IX Persönliches Budget"

Stand: 01.01.2024


Interessant u.a. das Thema Zuständigkeiten im Kapitel 9.

Auszug:

"9. Trägereigenes und Trägerübergreifendes Persönliches Budget

(1) Die allgemeinen Regelungen zur Koordinierung der Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 4 des SGB IX finden auch auf das Verwaltungsverfahren zum Persönlichen Budget Anwendung.

(2) Ist die BA einziger Rehabilitationsträger, handelt es sich um ein trägereigenes Persönliches Budget.

(3) Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger. Deshalb sind Persönliche Budgets, die (ausschließlich) Finanzierungsanteile aus dem SGB II enthalten,
     ebenfalls als trägereigene Budgets der BA zu erfassen (im IT-Verfahren COSACH) und durch die Reha-Berater*innen zu koordinieren (Prozessverantwortung).

(4) Ein Persönliches Budget kann bei Trägermehrheit auch nur bei einem einzelnen Rehabilitationsträger in Anspruch genommen werden.
     Dies ist zum Beispiel auch dann möglich, wenn mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sind, aber der/die Leistungsberechtigte ein Persönliches Budget nur in
     Bezug auf die Leistungen eines Rehabilitationsträgers, z. B. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die BA, beantragt.

(5) Sind mehrere Rehabilitationsträger für das Persönliche Budget leistungspflichtig, dann ist dieses trägerübergreifend als Komplexleistung zu erbringen.
     Hier sind die Ausführungen unter 9.1 zu beachten."





Dies führt mich wieder zu den Ausführungen die ich hier früher getätigt habe (siehe Antwort #31 und #43)

Anstatt ein Zuständigkeits-Ping-Pong zu spielen ... könnte hier zwischen den Trägern eine sachgerechte Lösung gefunden werden, bis zum 01.01.2025 eh die neue Lage gilt (siehe Antwort #31).





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Hier noch einige Überlegungen von mir zum Thema "Persönliches Budget" gemäß § 29 SGB IX ab 01.01.2025


Beim persönlichen Budget ist m.E. ja der Einstieg die Änderung im § 6 SGB IX zum 01.01.2025:

Aktuell lautet es im § 6 SGB IX  Rehabilitationsträger:

"(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,"



Ab 01.01.2025, mit in Kraft treten des SEG wird es lauten

( siehe Artikel 43 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3932.pdf%27%5D__1728536765310 ):

",,5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5". "

Der "§ 5 SGB IX Leistungsgruppen

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5. Leistungen zur sozialen Teilhabe."


Da im § 5 SGB IX dann explizit steht "Träger der Soldatenentschädigung" ... würde sich mir nicht erschließen, warum dann ein Soldat (aktiv oder entlassen)
von der Nutzung des § 29 SGB IX ausgeschlossen werden sollte, wenn er dies beantragt :
( "Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt..." )


Ja, dass SEG beinhaltet mit den Kap 4 und 5 selbst das Thema Teilhabe...

Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall

Aber die Aufnahme des "Trägers der Soldatenentschädigung" in den § 5 SGB IX zeigt ja,
dass sehr wohl eine Verbindung zwischen SEG und SGB IX besteht - siehe z.B. § 29 Abs 1 SEG:

"(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen
Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit
nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht."


Wenn also das "Budget für Arbeit" gemäß § 61 SGB IX erbracht wird... warum dann nicht auch das Budget gemäß § 29 SGB IX i.V.m. § 6 Abs 1 Nr. 5 SGB IX (i.d.F.a. 01.01.2025)??





Ich würde mich auch einmal mit dem § 34 SEG "Leistungen der Eingliederungshilfe" beschäftigen.

"1Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,
erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach."


Teil 2 SGB IX

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
Kapitel 6 Soziale Teilhabe

Und hier steht in Kapitel 2 , § 105 "Leistungsformen" :

"(1)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.

(2)
Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

(3)
1Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht.
2Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.

(4)
1Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt.
2Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden."




Und in diesem letzten Absatz (4) findet sich dann auch die Verbindung zwischen SEG, über den § 34 SEG und § 29 SGB IX...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


Bezug nehmend auf meinem Beitrag zuvor:

Zum 01.01.2025 sind die genannten Rechtsänderungen wirksam geworden!

"§ 6 SGB IX  Rehabilitationsträger:

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,"


D.h. die Leistungen aus § 5 Nummer 1 bis 5 SGB IX können auch durch das BAPersBw erbracht werden:

"§ 5 Leistungsgruppen

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,

4.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und

5.Leistungen zur sozialen Teilhabe."



Die Verbindung zwischen SGB IX und SEG findet sich dann in den Kapiteln des SEG:

Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 28 Voraussetzungen

§ 29 Umfang der Leistungen

§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld

Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen

§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall

§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe

§ 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen





Und wie im Beitrag zuvor dargestellt, kommt man z.B. über den § 34 SEG zum Persönlichen Budget.


Was hier alles möglich ist, kann man zur Verdeutlichung aus diesem Handlungsleitfaden der DGUV entnehmen.

Siehe dort z.B. die Anlagen.

https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pers-budget/pers_budget.pdf





Für Soldaten und ehemalige Soldaten müsste m.E. die Beantragung beim BAPersBw erfolgen.

"§ 9 SEG , Anspruchskonkurrenz

Ansprüche auf Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache beruhen."



"§ 10 SEG , Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor."








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