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Raubernennung

Begonnen von Primetime82, 01. Mai 2025, 20:49:06

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Primetime82

Guten Tag,

Ich suche Leute die Erfahrung haben mit einer Raubernennung.

Ich versuche bereits seit 3 1/2 Jahren die Bundeswehr zu verlassen und liege seitdem mit dem BAPersBw im Rechtsstreit. Bin SaZ25 und damals nicht gut überlegt, weiß ich selber.

Im Laufe des letzten Jahr habe ich mich bei einer anderen Bundesbehörde beworben und erfolgreich das Bewerbungsverfahren überstanden. Daraufhin hat die Bundesbehörde kontakt zum BAPersBw aufgenommen und um Freigabe meiner Personalie gebeten. Leider hat das BAPersBw sich ziemlich unehrlich gegenüber der aufnehmenden Bundesbehörde gezeigt und hat auf Zeit gespielt. Alle Anträge von mir wurden bewusst mit der maximalen Bearbeitsfrist bearbeitet und abschließend abgelehnt. Grundsätzlich bestand kein Dienstliches Interesse meiner Entlassung. Man hofft das die Bundesbehörde das Interesse verliert und eine Neuausschreibung der Stelle startet. Das wird leider mangels Alternative nicht passieren. Jetzt hat die neue ausnehmende Bundesbehörde gesagt ok, wir starten einen neuen Versuch und Verbeamten dich auf Lebenszeit ohne Probezeit und bitten um Überlassung. Das BAPersBw hat uns in einem Schreiben mitgeteilt das nur eine Entlassung erfolgen kann wenn eine Verbeamtung auf Lebenszeit ohne Probezeit erfolgt. Leider traue ich den Braten nicht und vermute das man diese Aussage revidieren wird. Wer weiß? Sollte das passieren wird die aufnehmende Behörde ernsthaft in Erwähnung ziehen eine Raubernennung durchzuführen, da man sich von BAPersBw nicht an der Nase herumführen lassen möchte.

Jetzt zu meiner Frage wie läuft das ab?

Fakt ist, BAPersBw wird juristisch dagegen vorgehen, dass ist mal sicher. Jetzt weiß ich aber, bis es zu einer Gerichtlichen Auseinandersetzung kommt vorgehen mal gut zwei Jahre mit Berufungsverfahren usw. 4-5 Jahre. Ein Anrecht auf ein Eilverfahren besteht NICHT. Auch habe ich von den Offizieren, ziv. Angestellte, Rechtsberater usw. Keine Angst. Das weiß man auch im BAPersBw aus vergangenen Rechtsstreitigkeiten.

In der Zeit hätte ich auch ein Doppelstatus. Habe weiter anrecht auf freie Heilfürsorge in der Zeit wo das nicht geklärt ist? Wäre super sparen ich Geld für die PKV 8). Was passiert mit meinen Ansprüchen nach SVG? Was passiert, wenn ich nach Jahren der Gerichtlichen Auseinandersetzung unterliege? Mein Beamtenstatus kann man mir nicht wegnehmen. Wie auch! Im übrigen, wenn alles durch ist wäre ich fast 48 Jahre. Ich glaube nicht das ein Nachdienen angeordnet wird.

Hat hier einer das durch oder war hautnah dabei!

Über Erfahrungen, Lösungunsansätze, usw. Würde ich mich freuen.

alpha_de

Das klingt mir sehr nach Troll.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt nach § 11 BBG eine Probezeit voraus.

Eine direkte Ernennung wäre damit rechtswidrig und nichtig.

Eine Entlassung bei Ernennung erfolgt nur, wenn das BMVg der Ernennung zugestimmt hat.

§§ 46 (3a) iV 54 (1) SG

Primetime82

Zitat von: alpha_de am 01. Mai 2025, 21:33:52Das klingt mir sehr nach Troll.

Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit setzt nach § 11 BBG eine Probezeit voraus.

Eine direkte Ernennung wäre damit rechtswidrig und nichtig.

Eine Entlassung bei Ernennung erfolgt nur, wenn das BMVg der Ernennung zugestimmt hat.

§§ 46 (3a) iV 54 (1) SG

Danke für die Antwort!
Grundsätzlich wurde ich Ihnen Recht geben und der §11 BBG regelt das auch genau so wie sie das beschreiben. Aber es wurde per Ausnahmegenehmigung die Probezeit ausgesetzt und meine Dienstzeit angerechnet. Ich selber wusste auch nicht das es möglich ist. Daher die Frage greift den Überhaupt noch der §55(1) i.v.m §46(3a) SG. Ich davon aus das sie §55 SG meinten.

alpha_de

Die Zustimmung BMVg ist gesetzlich normiert, leicht nachzulesen im SG. Ohne Zustimmung keine Entlassung eines SaZ um genau diese Art von Herausmogeln aus der Verpflichtung zu unterbinden.

pacta sunt servanda

Primetime82

Zitat von: alpha_de am 01. Mai 2025, 22:05:04Die Zustimmung BMVg ist gesetzlich normiert, leicht nachzulesen im SG. Ohne Zustimmung keine Entlassung eines SaZ um genau diese Art von Herausmogeln aus der Verpflichtung zu unterbinden.

pacta sunt servanda

Nochmals danke für die Antwort.
Nichts wie ungut, mir ist die bewusst das, dass BMVg oder eine von Ihm bestimmte Stelle seine Zustimmung erteilen muss. Ich weiß auch welche Stelle bei BAPersBw dafür zuständig ist.  Leider sind die Leute die dort den Personalkörper des BMVg schützen sehr kurzsichtig.

"Pacta servanda sunt rebus sic stantibus"

Was passiert, wenn es zur Ernennung kommt?

F_K

.. wer als Soldat seinen Pflichten nicht nachkommt (Dienstpflicht), ist schnell im Bereich von (Wehr-) Straftaten - gleiches im Beamtenststus.

Ralf

ZitatDas BAPersBw hat uns in einem Schreiben mitgeteilt das nur eine Entlassung erfolgen kann wenn eine Verbeamtung auf Lebenszeit ohne Probezeit erfolgt.
ZitatAber es wurde per Ausnahmegenehmigung die Probezeit ausgesetzt und meine Dienstzeit angerechnet.
Dann ist doch alles klar. Lass es doch darauf ankommen, lege das Schreiben vor und wenn man es dann ablehnt, gehst du den Rechtsweg mit Hinweis auf die erteilte Zusage. Ich sehe hier erst einmal nicht das Problem.

ZitatGrundsätzlich bestand kein Dienstliches Interesse meiner Entlassung.
ZitatLeider sind die Leute die dort den Personalkörper des BMVg schützen sehr kurzsichtig.
Wieso kurzsichtig? Wenn es einen dienstlichen Bedarf gibt, ist es doch gar nicht zulässig, dass ich jemanden gehe lasse. Damit würde ich Vakanzen vergrößern. Ich sehe hier das Gegenteil von kurzsichtig.

ZitatWas passiert, wenn es zur Ernennung kommt?
Es wird ohne Freigabe / Einverständnis des Ressorts BMVg keine Verbeamtung durch ein anderes Ressort ausgesprochen.
Ich zitiere mal aus einem Beamtenforum:
ZitatMario hatte ausschließlich wissen wollen, ob eine Raubernennung zwischen zwei Bundesbehörden möglich ist. Um es in Deiner Sprachwahl zu erklären:

Mario dient dem Fürsten Bund in der Staatskasse und möchte nun dem Fürsten Bund bei der Heeresschau dienen. Hierfür wäre Einvernehmen zwischen dem Schatzkanzler und dem Berater des Fürsten in Wehrfragen herzustellen, wann der Mario den Posten wechseln darf.
Da diesem aber zu viele Steuereintreiber fehlen, hält er den Mario für unabkömmlich und teilt dem Berater für Wehrfragen mit, dass er den Mario leider nicht haben könne, er wird am jetzigen Ort zu dringend gebraucht.
Das bedeutet, wenn Mario nicht zufällig den Kanzler des Fürstentums oder andere ähnlich wichtige Personen kennt, dass sein Wunsch auf Wechsel zum Wehrressort damit erledigt ist. Wäre Mario hingegen ein Diener des untergeordneten Herzogtums, könnte der Berater für Wehrfragen Mario einfach eine Urkunde des Fürstentums in die Hand drücken und er wäre "geraubt". In einem solchen Fall grummeln sodann: Der Schatzkanzler, weil er die gesamte Pension von Mario alleine tragen muss und der Herzog, dem ein Beamter geklaut wurde für den er womöglich nur schwer Ersatz findet.

Zurück in der realen Welt: Aus diesem Grund ist es z.B. Bundesbehörden untereinander möglich, Wechsel zu verhindern. Hat alles seine Grenzen, diese sind beim Umweltbundesamt niedriger als bei den Nachrichtendiensten, wo faktisch niemand mehr wegkommt, der nicht auf eine förderliche Position wechseln kann.
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Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Anmerkung:

"Früher" war es möglich, über Ernennung zum Beamten ein Dienstverhältnis zu beenden.

Dies wurde von einigen / vielen SanOffizieren genutzt, die so ein "kostenloses, bezahltes" Studium abgreifen konnten.

Dies hat zu einer Änderung des SG geführt, die Möglichkeit gibt es deswegen NICHT mehr.

Es geht übrigens nicht um Verträge, sondern um Gesetze.

Primetime82

Guten Morgen,

"Ralf" danke für diese ausführliche Antwort. War verständlich alles gut. Dann bin ich mal gespannt, was so die nächsten Wochen passiert. Ich denke mal das sollen die Behörden erstmal unter sich ausboxen.

Zitat:

Wieso kurzsichtig? Wenn es einen dienstlichen Bedarf gibt, ist es doch gar nicht zulässig, dass ich jemanden gehe lasse. Damit würde ich Vakanzen vergrößern. Ich sehe hier das Gegenteil von kurzsichtig.

Leider doch mein lieber, es wurde von seiten BAPersBw gelogen, betrogen, absichtlich und Nachweislich falsch argumentiert usw. und gehört nicht ins öffentliche Forum.

Ich wollte nur wissen, was für Konsequenzen auf mich zu kommen. Was F_K bereits angemerkt hat im schlimmsten Fall bewegen man sich im Wehr-, Straftatbereich. Das darf unter keinen Umständen passieren und sollte nicht das Ziel sein.

F_K

Behörden "boxen" nicht, sondern setzen Gesetze um.

Eine Freigabe darf nicht erfolgen - und ohne Freigabe keine Ernennung durch eine andere Behörde.

Sollte eine Ernennung trotzdem (rechtswidrig) erfolgen, wird der "Ernannte" durch die Annahme ja Straftaten begehen - und in der letzten Folgen seinen Beamtenstatus per Gesetz verlieren.

LwPersFw

Zitat von: Primetime82 am 01. Mai 2025, 20:49:06Bin SaZ25

Jetzt hat die neue ausnehmende Bundesbehörde gesagt ok, wir starten einen neuen Versuch und Verbeamten dich auf Lebenszeit ohne Probezeit und bitten um Überlassung.

Das BAPersBw hat uns in einem Schreiben mitgeteilt das nur eine Entlassung erfolgen kann wenn eine Verbeamtung auf Lebenszeit ohne Probezeit erfolgt.


Relevant ist nur die rechtlich wirksame Verbeamtung.

Egal ist dabei ob auf Lebenszeit, oder zum Beamten auf Zeit.

Beispiel aus der Rechtsprechung:

"Durch Ernennungsurkunde der Westfälischen-Wilhelms-Universität vom 14. Juni 2007 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat ernannt.

Mit Blick auf die hierdurch kraft Gesetzes eingetretene Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, welche als Entlassung auf eigenen Antrag gelte,..."


OVG NRW 1 A 1242/12 , vom 20.04.2015

https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2015/1_A_1242_12_Urteil_20150420.html


Maßgeblich sind die Vorgaben des
§ 55 Absatz 1 , Satz 2

"§ 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5..."

i.V.m.

§ 46 Absatz 3a , Satz 1-4.

"(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird.
(...)
Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte."



Absatz 3 :

"(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden."

##########

Wenn die aufnehmende Behörde unbedingt den Bewerber haben will...

... soll sie ihn ohne Probezeit zum Beamten ernennen.

Das BAPersBw hat ja für diesen Fall bereits erklärt das dann die Entlassung erfolgt.

Der Ball liegt hier also im Feld der aufnehmenden Behörde.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Der TE ist SaZ, kann also NICHT, wie ein BS, seine Entlassung "verlangen".

Primetime82

Ich bedanke mich für die Meinungen und Informationen die ich zu diesem Thema bekommen habe.

Damit würde ich gerne dieses Thema schließen.

Ralf

Dann mache ich das doch.
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