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Große Wegstreckenentschädigung; hier: Dienstantrittsreisen

Begonnen von Bumblebee, 15. Mai 2025, 20:03:03

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Bumblebee

Hi,

das BRKG räumt ja die Möglichkeit ein, bei einer Dienstreise ein erhebliches dienstliches Interesse daran, dass der Soldat sein privat-Kfz nutzt, festzustellen damit dieser dann die große WE abrechnen kann.

Die Verwaltungsvorschriften zum BRKG geben da dann noch ein paar Positivbeispiele an die Hand, die mitunter als "Prüfkriterien" heranzuziehen sind; Beispiel: "25 kg dienstliches Gepäck".

Mich interessiert nun, auf welcher Grundlage wir uns da weiter erheblich einschränken; die große WE ist eine absolute Ausnahme und kann gemäß unserer Vorschrift "Anwendung des BRKG" (danke, BAIUDBw) schon grundsätzlich nicht bei Dienstantrittsreisen erstattet werden.
Kennt da jemand die Hintergründe zu?

LwPersFw

#1
A-2211/11

"5.2 Absatz 2 – Erhebliches dienstliches Interesse

506. Die Feststellung des ,,erheblichen dienstlichen Interesses" gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2
BRKG erfolgt durch die Anordnenden/Genehmigenden. Die Reisestelle berät nach Bedarf
entsprechend, insbesondere bezüglich alternativer Reisemöglichkeiten mit regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmitteln. Die Nr. 203 gilt entsprechend. Diesbezüglich vorgetragene Sachgründe der
Dienstreisenden sind in die Prüfung einzubeziehen.

507. In Fällen, in denen die Genehmigung der Reise nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem
Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt oder eine allgemeine Anordnung/Genehmigung
vorliegt, bedarf es dennoch eines entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Antrages bzw. der
Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kfz im
Einzelfall. Dies gilt nicht für Fälle, in denen das erhebliche dienstliche Interesse bereits durch
allgemeine oder bundeswehrinterne Regelungen (z. B. A-1473/3) festgestellt wurde.

508. Sowohl für die Anerkennung in Einzelfällen als auch allgemein oder für einen bestimmten
Zeitraum ist ein strenger Maßstab anzulegen. Auf die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu
§ 5 Absatz 2 2 BRKG wird hingewiesen.

2 Amtliche Begründung § 5 Absatz 2 BRKG: siehe Anlage 15.1.

509. Zur Erstattung von Sachschäden wird auf die A-2170/18 verwiesen.

510. Eine erhöhte Wegstreckenentschädigung und der Anspruch auf Sachschadensersatz durch
den Dienstherrn ist grundsätzlich gegeben, wenn nach der Ziffer 5.2.2 BRKGVwV das erhebliche
dienstliche Interesse anerkannt wurde. Bezüglich der Verfügbarkeit eines DFzg im Sinne der Ziffer 5.2.2
BRKGVwV wird auf die Bereitstellung nach den Nrn. 411 bis 413 verwiesen.

511. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Anerkennung des erheblichen dienstlichen
Interesses, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch die regelmäßige Benutzung von privaten Kfz
auf die Beschaffung von DFzg dauerhaft verzichtet werden kann (Ziffer 5.2.2 Satz 3 BRKGVwV). Im
Rahmen der praktischen Umsetzung ist dies in der Regel nur möglich, soweit das DFzg der bzw. dem
Reisenden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll (Z. B. bei nachgewiesenen
Überschreiten der Obergrenzen von Fahrten innerhalb eines Jahres.).

512. Wirtschaftlichkeitsaspekte wie die Mitnahme mehrerer Personen oder Preisvergleiche mit
öffentlichen Verkehrsmitteln führen bei der Einzelfallentscheidung nicht zur Anerkennung eines
erheblich dienstlichen Interesses.

513. Für Zu- und Abgänge zu den Hauptverkehrsmitteln (Bahnhof/Flughafen) ist gemäß
Ziffer 5.1.2 BRKGVwV ein erhebliches dienstliches Interesse nicht anzuerkennen. Als Alternativen
stehen Taxi- oder Mietwagennutzung oder Zubringerdienste zur Verfügung.

514. Bei Dienstantrittsreisen ist die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses grundsätzlich
ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind gemäß Ziffer 5.2.2 Satz 2 BRKGVwV Dienstantrittsreisen
von Hundeführerinnen bzw. Hundeführern und schwerbehinderten Menschen mit dem
Merkzeichen außergewöhnlich Gehbehindert (aG). Ein Abweichen von der Ziffer 5.2.2 BRKGVwV,
fünfter Spiegelstrich, ist zugunsten des Merkzeichens ,,Gehbehindert (G)" im Ausnahmefall möglich.
Darüber hinaus kann im Einzelfall das erhebliche dienstliche Interesse anerkannt werden, soweit
tatsächlich keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren.

515. Auf die A-1473/3 wird hingewiesen

516. Die Mitnahme von Reisenden mit Schwerbehinderung im privaten Kfz begründet für die
Fahrerin bzw. den Fahrer keinen Anspruch auf Erstattung der Wegstreckenentschädigung nach
§ 5 Absatz 2 BRKG. Maßgeblich für die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses ist, dass
die Antragstellerin bzw. der Antragsteller selbst die Voraussetzungen der Ziffer 5.2.2 BRKGVwV, fünfter
Spiegelstrich, erfüllt."



----------------------

Rechtliche Hintergründe ... siehe z.B. die Erläuterungen des Gerichts in diesem Urteil:

https://openjur.de/u/145104.html

Im Text ab "Gründe"






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Bumblebee

Danke, die Paragraphen kenne ich.

Habe mich von der Vorschrift über das BRKG in die BRKGVwV gelesen und dann versucht, das eine oder andere Urteil zu durchblicken.

Dir Ursprungsfrage habe ich aber leider nicht im Ansatz knacken können; "warum zum Teufel ist diese verdammte große WE seit jeher so eine heilige Kuh?"

Schnellantwort

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