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Als FWDL ins Ausland?

Begonnen von Dave, 11. Januar 2007, 20:15:05

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Dave

Moin,

ich wollte mich demnächst als FWDL bewerben. Ich weiß, das man dann ein Formular unterschreiben muss, in welchem steht, dass ich bereit wäre ins Ausland zu gehen?

Kann ich sowas jedoch ablehnen, wenn dieser Fall eintreten sollte? Ich will nämlich nicht ins Ausland. SaZ gehen ja auf Befehl, kann man mir das aber auch bedingungslos befehlen?

Bin zurzeit noch W9

Metatron79

Zitat von: Dave am 11. Januar 2007, 20:15:05
Moin,

ich wollte mich demnächst als FWDL bewerben. Ich weiß, das man dann ein Formular unterschreiben muss, in welchem steht, dass ich bereit wäre ins Ausland zu gehen?

Kann ich sowas jedoch ablehnen, wenn dieser Fall eintreten sollte? Ich will nämlich nicht ins Ausland. SaZ gehen ja auf Befehl, kann man mir das aber auch bedingungslos befehlen?

Bin zurzeit noch W9

Ohne die Erklärung zur Bereitschaft an einem Auslandseinsatz teilzunehmen kein FWDL. Fertig. So einfach ist das. Und ausserdem: Erst unterschreiben und sich dann doch weigern wollen?  ::)

M
Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten - ich mach mir neue.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben - und den Mund halten!

peppie

Ohne Bereitschaft ins Ausland zu gehen, kein FWDL. Fertig.

Und einem FWDL kann auch befohlen werden in einen Auslandseinsatz zu gehen. Du bekommst einfach deine Kommandierung in die Hand gedrückt und dann gehts ab in den Flieger. (Überspitzt gesagt). Folgst du dem Befehl nicht ist das Fahnenflucht §16 WStG.

Zitat
§ 16 Fahnenflucht.

(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs.1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.

Quelle: wehrpflichtrecht.de
Zitat
Wer kämpft kann verlieren - wer nicht kämpft hat schon verloren!

Thriller89

Zitat von: Dave am 11. Januar 2007, 20:15:05
...kann man mir das aber auch bedingungslos befehlen?

Die Frage ist mal sehr originel.  ::) Als FWDL bist du genau so Soldat wie ein SaZ oder BS, und hast auch folglich alle (nicht rechtswidrigen) Befehle zu befolgen.
Abgesehen davon, dass die von dir schon erwähnte Erklärung ja nicht zum Spass ist, müsste sich deine Frage mit dieser eigentlich schon von selbst geklärt haben.

Zitat von: Dave am 11. Januar 2007, 20:15:05
Ich will nämlich nicht ins Ausland.

Dann lass lieber die Finger davon. Mach halt einfach den Grundwehrdienst zu Ende und dann ist gut. ;)

wolverine

Wer einem Befehl nicht nachkommt, begeht zunächst ein Dienstvergehen, da er seiner Pflicht zum Gehorsam sowie treu zu dienen nicht nachkommt.

Eventuell erfüllt dieses Vergehen gleichzeitig den Straftatbestand der Fahnenflucht.
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schlammtreiber

Zitat von: Dave am 11. Januar 2007, 20:15:05
SaZ gehen ja auf Befehl, kann man mir das aber auch bedingungslos befehlen?

Bin zurzeit noch W9

Ich verrate Dir jetzt ein ganz schreckliches Geheimnis: wenn die Republik es will, schickt die Bw Dich auch als W9 ohne Diskussion ins Ausland!!

Die Regelung "wir schicken nur FWDL uns SaZ ins Ausland" ist kein Gesetz oder sowas, sondern freiwillige Selbstbeschränkung und könnte durch den Dienstherrn jederzeit gekippt werden. Man tut es nicht, weil es sinnlos wäre. Aber man könnte.

Was das Thema "weigern" angeht wurde ja schon alles gesagt, daher dicht.
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