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Jung würde entführtes Flugzeug abschießen lassen

Begonnen von Timid, 16. September 2007, 11:09:53

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Piet

Ich habe heute noch mal das Urteil des BVerfG nachgelesen. Die Richter haben klargestellt, dass gerade der Gedanke, dass die Menschen im Flugzeug "eh verloren" sind, falsch sei, und dass gerade diese Menschen den Beistand ihres Staates brauchen.

Interessanterweise war das Gesetz schon aus formellen Gründen verfassungswidrig, aber das BVerfG hatte trotzdem in materieller Hinsicht Stellung genommen.

ehemals 4./FmRgt 920 KASTELLAUN
AK03/ III. Insp. HUS I MÜNSTER

"Ich möchte nachher keinen sehen, der noch Munition hat. Sie hauen den Gurt in einem Feuerstoß raus und gut... FLIEGERALARM! Flieger Rot aus 12!" (Hptm. K, HFlaS)

StOPfr

Zitat von: Piet am 19. September 2007, 22:39:30
...Die Richter haben klargestellt, dass gerade der Gedanke, dass die Menschen im Flugzeug "eh verloren" sind, falsch sei, und dass gerade diese Menschen den Beistand ihres Staates brauchen.
Das ist absolut richtig, denn wen sollten die Grundrechte auch sonst schützen als jene, die wirklich Hilfe in höchster Not erwarten. Handlungen und Begründungen müssen einem anderen Gedankengang folgen. Unschuldige sind fast immer an Bord (Besatzung). Wäre dem nicht so, wäre die Entscheidung ja denkbar einfach. Auch das hat das BVerfG deutlich gemacht.   
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revolvermann

Ich weiss....ist/wird ein wenig Offtopic.....aber egal

Prinzipiel bin ich fuer einen Abschuss, allerdings stelle ich mir das in einem dichtbesiedelten Land wie Deutschland doch recht schwierig wenn nicht gar unmoeglich vor. Desweiteren kann ich mir nicht wirklich vorstelllen dass die "boesen Buben" soetwas in der "naechsten" Zeit erneut versuchen, sowas klappt meist nur beim ersten mal. Nichts destotrotz ist die Gefahr latent vorhanden.

Nun zu Jung: Irgendwie habe ich das Gefuehl der will nur seinen Kopf durchsetzen....nach dem Motto: Ich will das so also machen wir das so bzw. also macht ihr mal alle damit ich kann. Dies sah man meiner Meinung nach schon beim Ehrenmal und nun schon wieder. Aber evtl. gibt es ja dieses Jahr statt einem Sommerloch auch ein Herbstloch.....

Gruss aus Bremen

schlammtreiber

Seht das Ganze doch mal locker: das Problem wird sich eben WEGEN dieser Diskussion in Zukunft selbst lösen.

Die Passagiere werden nämlich wohl kaum wie die Lämmchen im Flieger sitzen und auf Ihre Himmelfahrt warten. Wenn die gekapert werden und das Auftauchen einer F-4 Phantom neben der Tragfläche macht ihnen klar, daß sie evtl die Wahl zwischen Abschuß durch die Luftwaffe oder Crash in ein AKW haben (sie haben ja die Diskussion verfolgt) kommt es eben zu einer weiteren Philadelphia-Rebellion... danach haben wir entweder tote Terroristen oder tote Passagiere, evtl beides, aber alles ohne staatliche Beihilfe...eben WEIL der Staat diese Sterbehilfe laut und vernehmlich angeboten hat  ;)
Semper Communis
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Timid

Passend zur Diskussion ein Beitrag auf Spiegel Online: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,506918,00.html
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Jungs_Gegner

Wie ich in Punkt 3 meines ersten Beitrags schon sagte, bin ich u.a. deshalb dagegen.

In dem damaligen Fall passte alles um einen Abschuss zu rechtfertigen:
1. kein Kontakt zum Flieger
2. bereits Anschläge von palästinesischen Terroristen geschehen
3. "Erkenntnisse der Geheimdienste" über weitere Anschläge
4. Kurs des Fliegers passt
5. Abfangjäger haben den Flieger auch nicht gestoppt

Nach dem, was ich bisher von den Herren Schäuble und Jung gehört habe, wäre hier ein Abschuss erfolgt. Ich denke wir sind unhs einig, dass es sich hier um einen äußerst fatalen Fehler gehandelt hat, oder ?

Von Jung und Schäuble ist es schon eine ziemliche Dreistigkeit ausgerechnet diesen Fall als Begründung für die Notwendigkeit einer Abschusserlaubnis eines verdächtigen Fleigers als Beispiel heranzuziehen.
Denn gerade dieser Fall zeigt doch, wie fatal falsch eine solche ENtscheidung sein kann - gesetzlich legitimiert oder nicht.

Wer mag kann einen Beitrag hier zu nochmal in der ZDF-Mediathek nachsehen: http://wstreaming.zdf.de/zdf/veryhigh/070918_jung_f21.asx Er lief am 18.9. in Frontal21.
(Ich hoffe der Link vom FOrum in die Mediathek funktioniert......)

Zitieren wir mal Bernhard Gertz aus dem Beitrag: "Leber hat nie nach einer gesetzlichen Regelung gerufen, weil er weiß dass dieses Dilemma nicht gesetzlich regelbar ist".
Dem schließe ich mich unumwunden an. Man kann für eine solche ENtscheidung in ihrer gesamten Komplexität kein Gesetz erlassen. Ebenso gibt es kein Gesetz für ein pauschales Verfahren im Falle eines Angriffskriegs, etc.
Soclhe Horrorszenarien lassen sich schlicht nicht om Vorab regeln. Hierfür haben wir Entscheidungsträger in Politik und Militär, die die akute Lage erfassen und bewerten müssen um dann eine Handlung festzulegen die möglichst richtig ist.
Eine solche Verantwortung kann einem Verteidigungsminister kein Gesetz abnehmen, er muss selbst damit klar kommen und wird für dieses Risiko ja auch anständig entlohnt.


In meinen Augen ist die Abschussdebatte - so wichtig sie auch ist - eine Alibiveranstaltung für das eigentliche Ziel der Union, nämlich dem Bundeswehreinsatz im Innern grünes Licht zu geben, obwohl die SPD dies wohl - zum Glück - in der gewünschetn Form nie mitmnachen wird.
Erhellend ist hierzu folgender Artikel im Kölner Stadt-Anzeiger KStA: http://www.ksta.de/html/artikel/1190178479235.shtml
Hier werden die geplanten Grundgesetzänderungen zur legalisierung des Flugzeugabschusses zitiert
(Bei der Rheinischen Post übrigens auch: http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/politik/deutschland/481471).
Die Ergänzung des Art 87a sehe ich ja noch im Zusammenhang zum Flugzeugabschuss, obwohl man das auch enger formulieren könnte.
Aber die Änderung von Art 35 ist ja wohl ganz starker Tobak:
Zitatdie Bundesregierung im besonders schweren Unglücksfall den Einsatz der Streitkräfte mit militärischen Mitteln anordnen kann, wenn polizeiliche Mittel nicht ausreichen
Was ist ein besonders schwerer Unglücksfall ?
Wo bleibt hier die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit ?
ZitatAußerdem solle eine "Eilkompetenz" für Bundesinnen- und Bundesverteidigungsminister geschaffen werden, um derartige Einsätze im Notfall allein anordnen zu können.
Das ist ja wohl der Gipfel: Zwei Minister sollen den Einsatz des Militärs im Inneren im Alleingang anordnen können.

Ich sage es ernaut: Die strikter Trennung der Kompetenzen in puncto innerer und äußerer Sicherheit ist ein wesentliches Element unserer Verfassung.
In meinen AUgen ist eine solche Änderung des Art 35 schon zu nahe an Änderungen der FDGO, auch wenn das ein wenig radikal klingen mag.

By the way: Wieso soll diese Grundgesetzänderung nicht mit der Menschenwürde in Konflikt stehen wie es das Luftsicherheitsgesetz tut ?

Timid

#36
Zitat von: Jungs_Gegner am 21. September 2007, 16:16:155. Abfangjäger haben den Flieger auch nicht gestoppt

Dazu steht allerdings auch der Grund in dem Artikel - die Abfangjäger hatte keinerlei Berührung mit dem betreffenden Flugzeug. Sie verblieben zuerst über ihrem Fliegerhorst, anschließend dem "Zielgebiet", auf das dieses Flugzeug zusteuerte.

ZitatNach dem, was ich bisher von den Herren Schäuble und Jung gehört habe, wäre hier ein Abschuss erfolgt.

Wie geschildert: Heute ist das Vorgehen anders. Es wäre schon wesentlich früher zur Aufklärung der Situation gekommen!

ZitatEine solche Verantwortung kann einem Verteidigungsminister kein Gesetz abnehmen, er muss selbst damit klar kommen und wird für dieses Risiko ja auch anständig entlohnt.

In der derzeitigen Situation wäre der Befehl, ein solches Flugzeug abzuschießen, jedoch anscheinend verfassungswidrig, wodurch er wohl zu denjenigen gehören dürfte, die nicht ausgeführt werden dürfen. Schießt die Flugzeugbesatzung trotzdem, ist sie ihren Job los und hat den Tod von eventuell hunderten Unschuldigen zu verantworten, schießt sie nicht, ist sie für den Tod von noch mehr Unschuldigen verantwortlich.
Es ist also nicht nur der Verteidigungsminister, der anschließend für den Einsatz geradestehen müsste (und mit ziemlicher Sicherheit seinen Hut nehmen dürfte) - sondern auch die Flugzeugbesatzung. Mit einer entsprechenden Grundlage könnte man zumindest diese rechtlich absichern, so wie es mit dem schon erwähnten finalen Rettungsschuss (hier passt das Beispiel ;) ) wohl in einigen Ländern für die ausführenden Schützen passiert ist.

ZitatWas ist ein besonders schwerer Unglücksfall ?

Als Hinweis: Den gibt es schon seit ewig im Grundgesetz, in genau dem Artikel ;) Insofern wird man die Definition in entsprechenden juristischen Werken finden.

ZitatDas ist ja wohl der Gipfel: Zwei Minister sollen den Einsatz des Militärs im Inneren im Alleingang anordnen können.

Bisher war dazu die Bundesregierung notwendig ...

Man sollte auch nicht vergessen, dass ein solcher Einsatz jederzeit beendet werden kann - durch Aufforderung des Bundestages oder -rates. Und die wird im Zweifelsfall sehr schnell erfolgen. Vermutlich nicht schnell genug, wenn es um den Abschuss eines Flugzeugs angeht, aber für die allermeisten anderen Fälle wäre das noch immer absolut ausreichend.

ZitatIn meinen AUgen ist eine solche Änderung des Art 35 schon zu nahe an Änderungen der FDGO, auch wenn das ein wenig radikal klingen mag.

Und so utopisch wie nur irgendwas. Die beiden Minister werden mit einer solchen Änderung niemals durchkommen, zumal derartige Äußerungen in den Regierungsparteien keineswegs populär sind.

ZitatBy the way: Wieso soll diese Grundgesetzänderung nicht mit der Menschenwürde in Konflikt stehen wie es das Luftsicherheitsgesetz tut ?

Was bezweckt denn diese Grundgesetzänderung? Dass in besonderen Fällen Streitkräfte eingesetzt werden dürften.
Was ließ das Luftsicherheitsgesetz in Teilen scheitern? Die Tatsache, dass Menschen "verdinglicht" werden könnten. Eindeutig ein Verstoß gegen die Grundrechte der unschuldigen Opfer im Flugzeug.

Und wo wäre dieser Verstoß bei der Grundgesetzänderung gegeben?
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Jungs_Gegner

ZitatDazu steht allerdings auch der Grund in dem Artikel - die Abfangjäger hatte keinerlei Berührung mit dem betreffenden Flugzeug. Sie verblieben zuerst über ihrem Fliegerhorst, anschließend dem "Zielgebiet", auf das dieses Flugzeug zusteuerte.
Hatte ich überlesen - Sorry  ::)  Ändert aber an meiner Kernaussage nichts.
ZitatWie geschildert: Heute ist das Vorgehen anders. Es wäre schon wesentlich früher zur Aufklärung der Situation gekommen!
Wieviel früher als beim Aussetzen der Funkverbindung möchtest du denn die Aufklärung beginnen ?
ZitatMit einer entsprechenden Grundlage könnte man zumindest diese rechtlich absichern, so wie es mit dem schon erwähnten finalen Rettungsschuss (hier passt das Beispiel Zwinkernd ) wohl in einigen Ländern für die ausführenden Schützen passiert ist.
Das Beipsiel passt hier genauso wie weiter oben. Ich bin dafür den Abschuss eines Zivilflugzeugs genauso abzusichern wie einen finalen Rettungsschuss.
Ein finaler Rettungsschuss ist nur dann rechtlich abgesichert, wenn für den Schützen vollständig außer Frage steht, dass ohne seinen Schuss er oder eine andere Person zu Tode kommen oder massiv verletzt werden.

So, also formulieren wir: Wenn für den Verteidigungsminister vollständig außer Frage steht, dass er durch den Abschuss eines Zivilflugzeugs größeres Unheil verhindert.

Das unterschreib ich sofort und bin dafür. Das brauchen wir nicht diskutieren.

ABER: Woher will der Verteidigungsminister diese Sicherheit nehmen ?
Der SEK-Beamte, der sieht wie ein Geiselnehmer seiner Geisel eine Waffe an den Kopf hält und diese entsichert kann sich ziemlich sicher sein schlimmeres zu verhindern. Der auf einen wild ballernden Amokschützen schießende Beamte auch.
Aber bei einem Flugzeug bei dem einfach nur alles nach Geiselnahme aussieht und die Geheimdienste meinen, dass es sein könnte, kann ein Abschuss eben auch ziemlich nach hinten losgehen - wie am 11.9.1972.
Deswegen bin ich dafür, dass man eine solche Änderung - wenn man sie schon haben will - sehr (!!) eng begrenzt hält.

ZitatAls Hinweis: Den gibt es schon seit ewig im Grundgesetz, in genau dem Artikel Zwinkernd Insofern wird man die Definition in entsprechenden juristischen Werken finden.
Sorry, aber dann hab ich ne veraltete Version des GG. Bei meinem heißt es, dass die BW nur zu Verteidigungszwecken im Kriegs- und Spannungsfall eingesetzt werden darf.
Im Innern nur, wenn der Bestand des Bundes oder eines Landes oder der FDGO in Gefahr ist und nur wenn die Polizei überfordert ist und nur ..............
Dann hätten wir noch Naturkatastrophen, etwa Überschwemmungen, aber einen großen Unglücksfall find ich da nicht.
Ansonsten schreib nen Leserbrief an die Zeitungen, die ich da zitiert hatte.
ZitatBisher war dazu die Bundesregierung notwendig ...
Und konnte auch gestoppt werden......
ZitatUnd so utopisch wie nur irgendwas. Die beiden Minister werden mit einer solchen Änderung niemals durchkommen, zumal derartige Äußerungen in den Regierungsparteien keineswegs populär sind.
Das coole ist ja, dass die BW zum Schutz der FDGO ganz streng genommen ja dann gegen ihren eigenen DIenstherrn vorgehen müsste. Wow ! ;D
ZitatWas ließ das Luftsicherheitsgesetz in Teilen scheitern? Die Tatsache, dass Menschen "verdinglicht" werden könnten. Eindeutig ein Verstoß gegen die Grundrechte der unschuldigen Opfer im Flugzeug.
Womit die Aufrechung der Leben im Flieger und am Boden verfassungswidrig ist - trotz der geplanten Änderungen.

ZitatWas bezweckt denn diese Grundgesetzänderung? Dass in besonderen Fällen Streitkräfte eingesetzt werden dürften.
Sehr richtig: DIe Abschussdebatte soll davon ablenken, dass man den Einsatz der BW im Innern durch die Hintertür langsam einführen will, wenn's vorne rum nicht geht.

Timid

Zitat von: Jungs_Gegner am 21. September 2007, 20:14:45Wieviel früher als beim Aussetzen der Funkverbindung möchtest du denn die Aufklärung beginnen ?

Hä?

ZitatDeswegen bin ich dafür, dass man eine solche Änderung - wenn man sie schon haben will - sehr (!!) eng begrenzt hält.

Ja, stimme ich zu.

ZitatDann hätten wir noch Naturkatastrophen, etwa Überschwemmungen, aber einen großen Unglücksfall find ich da nicht.

Artikel 35 (2). Dort wird explizit davon gesprochen, dass bei "einem besonders schweren Unglücksfall" auch die Unterstützung der Streitkräfte angefordert werden kann. Bezieht sich zwar nicht auf den Einsatz der Bundeswehr durch die Bundesregierung im Inland, aber diesen Begriff gibt es damit schon, dementsprechend wird man auch eine Definition dazu finden können.

ZitatWomit die Aufrechung der Leben im Flieger und am Boden verfassungswidrig ist - trotz der geplanten Änderungen.

Es wurde nie etwas anderes behauptet. Allerdings wurde auch nicht behauptet, dass diese Änderungen primär dazu dienen sollten, die Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Abschnitte des Luftsicherheitsgesetzes zu beseitigen, da dazu ganz andere Artikel bzw. direkt die Grundrechte geändert werden müssten ...
Dementsprechend wären die Änderungen legal, wenn sie durch die Legislative beschlossen würden. Nur das Luftsicherheitsgesetz wäre in seiner ursprünglichen Fassung in Teilen weiterhin verfassungswidrig.

ZitatSehr richtig: DIe Abschussdebatte soll davon ablenken, dass man den Einsatz der BW im Innern durch die Hintertür langsam einführen will, wenn's vorne rum nicht geht.

Nicht "man", sondern maximal zwei Minister.
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Jungs_Gegner

ZitatArtikel 35 (2). Dort wird explizit davon gesprochen, dass bei "einem besonders schweren Unglücksfall" auch die Unterstützung der Streitkräfte angefordert werden kann. Bezieht sich zwar nicht auf den Einsatz der Bundeswehr durch die Bundesregierung im Inland, aber diesen Begriff gibt es damit schon, dementsprechend wird man auch eine Definition dazu finden können.
Hatte bei 87a geschaut und natürlich nichts gefunden.
Bei 35 (2) heißt es aber, dass das Land die BW anfordern muss und das muss in meinen AUgen auch so bleiben.

ZitatNicht "man", sondern maximal zwei Minister.
Im Wesentlichen ja.

ToMA

Um das Thema, auch wenn es hier schon etwas länger nicht mehr diskutiert wurde, wieder etwas aufzufrischen:

"Was geschieht, wenn ein Passagierflugzeug von Terroristen entführt wird und auf ein ausverkauftes Fußballstadion zurast? Was geschieht, wenn der Terror unseren Alltag beherrscht? Welche juristischen, moralischen und philosophischen Mittel hat unsere Gesellschaft in solch einer Ausnahmesituation? Darf die Würde des Menschen angetastet werden, wenn dadurch vermeintlich mehr Menschen gerettet werden können?

Anhand eines juristischen Konstrukts werden diese Fragen in Ferdinand von Schirachs erstem Theaterstück plastisch: An Bord von Flug LH 2047 von Berlin-Tegel nach München sind 164 Menschen. Die Maschine, von einem Terroristen entführt, nimmt Kurs auf die Allianz Arena. Major Lars Koch, Pilot eines Kampfjets der Bundeswehr, muss reagieren. Wie lauten seine Befehle? Soll er, darf er die Passagiermaschine abschießen, wenn die Terroristen nicht einlenken? Die Uhr tickt, und Lars Koch trifft eine Entscheidung. Wenige Wochen später muss er sie vor einem Schöffengericht rechtfertigen."

Die deutschlandweiten Abstimmungsergebnisse finden Sie unter folgendem Link: terror.kiepenheuer-medien.de/

***
Im Übrigen auch bald im Fernsehen: http://www.daserste.de/specials/ueber-uns/terror-verfilmung-von-schirach-justizdrama-tv-event100.html

Datum: Mo, 17.10.2016 um 20:15 Uhr in der ARD.  Anmerkung: -> Bevor der Richter ein Urteil spricht, muss er die Schöffen befragen – und das sind in diesem Verfahren die Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer.

Im Anschluss um 21:40 Uhr: Hart aber Fair; Terror - Abstimmung, Urteil und Diskussion.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

FoxtrotUniform

Das Stück ist übrigens gar nicht so schlecht und war wirklich sehenswert.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Die persönliche Sichtweise auf diese Frage ist jedem freigestellt...

Für den Soldaten gilt... Befehle die eine Straftat beinhalten dürfen nicht ausgeführt werden.

Den Rahmen hat das BVerfG festgelegt, indem es Regelungen im LuftSiG für nichtig erklärt hat.

Befiehlt in bestimmten Fällen also nur der BMVg ... oder gar nur andere mil. Vorgesetzte den Abschuss ... ist dies ein rechtswidriger und unverbindlicher Befehl, der nicht befolgt werden darf.

Der Pilot der solch einen Befehl trotzdem ausführt... muss mit einer Verurteilung rechnen,
da die Richter auf Grundlage der BVerfG-Entscheidung die Rechtslage bewerten müssen.

Moralische Aspekte...oder das "gesunde Volksempfinden" haben vor Gericht keinen Raum.

Erinnert sei an den Fall, als zwei Polizisten nur angedroht hatten ggf. eine Art Folter anzuwenden,
um das Leben eines entführten Kindes zu retten...
Jeder Familienvater kann sie verstehen und wäre dankbar, wenn dadurch das Kind gerettet wird...
Aber das Gericht musste sie verurteilen...

Bestätigt hat dies später auch der EGMR

Dieser betonte, dass jede Behandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK – auch zur Rettung von Leben eines einzelnen Menschen oder im Falle eines Notstands für den gesamten Staat – unzulässig ist, womit eine ,,Rettungsfolter" als gültiges Mittel der Verbrechensaufklärung weiterhin ausgeschlossen ist.

Deshalb hat das BVerfG die Hürde beim LuftSiG auch so hoch gelegt ... egal wie wenig Zeit bleibt ... nur die Bundesregierung ist entscheidungsbefugt.

Geschäftsordnung der Bundesregierung:

§ 24

(1) Die Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der Bundesminister anwesend ist.
(2) Die Bundesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.



Aus einem Urteil des BVerfG

a) Ist im Falle eines überregionalen Katastrophennotstandes (Art. 35 Abs. 3 GG) eine rechtzeitige Entscheidung der regulär zuständigen Bundesregierung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LuftSiG) über einen Einsatz der Streitkräfte nicht möglich,
so entscheidet nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG der Bundesminister der Verteidigung oder im Vertretungsfall das zu seiner Vertretung berechtigte Mitglied der Bundesregierung im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 LuftSiG ist auch in diesem Fall die Entscheidung der Bundesregierung unverzüglich herbeizuführen.

49

Diese Regelungen sind unvereinbar mit Art. 35 Abs. 3 Satz 1 GG, der, wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat, einen Einsatz der Streitkräfte auch in Eilfällen allein aufgrund eines Beschlusses der Bundesregierung als Kollegialorgan zulässt (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2012 - 2 PBvU 1/11 -, juris, Nr. 3 des Tenors sowie Rn. 52 ff.).

50

b) Rechtsfolge der Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 3 Satz 2 LuftSiG ist die Nichtigkeit (§ 78 Satz 1 BVerfGG). Eine bloße Unvereinbarerklärung (§ 31 Abs. 2 Satz 3, § 79 Abs. 1 BVerfGG), gar in Verbindung mit dem Ausspruch der Verpflichtung des Gesetzgebers, innerhalb einer bestimmten Frist eine verfassungskonforme Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 101, 106 <132>; 118, 45 <78>; 121, 266 <316>; 125, 175 <257 f., 259>), kommt nicht in Betracht.


Hinzu tritt die Nichtigkeit des § 14 Abs 3 LuftSiG

"Die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ist nur zulässig, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist."

Somit darf der Pilot nur nach Abs 1 des 14 handeln

" Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Zitat von: LwPersFw am 07. Oktober 2016, 16:30:16
Der Pilot der solch einen Befehl trotzdem ausführt... muss mit einer Verurteilung rechnen,
da die Richter auf Grundlage der BVerfG-Entscheidung die Rechtslage bewerten müssen.

Deswegen wird es schon den Befehl gar nicht geben, da der Befehlsgeber sich bereits strafbar macht. Es gilt das gleiche Rechtskonstrukt, wie beim finalen Rettungsschuss durch Scharfschützen. Die Nothilfe für die vermeintlichen Opfer im Station berechtigt den Angreifer unschädlich zu machen.

Gruß Andi
the rest is silence...

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LwPersFw

Da gebe ich Dir recht Andi... in der Theorie.

Nur gab es damals Äußerungen wie...Ich würde diesen Befehl geben - und dann zurücktreten...

Also besteht für den Piloten immer die Gefahr, dass er auch über  eine Befehlsverweigerung
zu entscheiden hat... wenn dies so passieren sollte...

Der Soldat kann sich nicht auf die von Dir genannten Rechtskonstrukte berufen.
Diese sind in fast allen Bundesländern in Polizeigesetzen geregelt.
Auf Soldaten ist dies nicht übertragbar, zumal die gesetzlichen Vorgaben zum
Handeln im LuftSiG ja für den Piloten existieren.

Und die Nothilfe lässt nur zu den Angreifer zu töten, um den Angeriffenen zu retten.

Sie lässt aber m.E. nicht zu Unschuldige bewusst zusammen mit dem Angreifer zu töten, um andere Angegriffene zu retten.

Beispiel:
Bei einem finalen Rettungsschuss erschießt der Polizeischarfschütze den Geiselnehmer indem er durch die vor dem Geiselnehmer stehende Geisel hindurchschießt und sie
auch tötet, um 20 andere Geiseln zu retten.

Konsequenz, der Pilot der für sich allein die moralische
Entscheidung trifft, z.B. 600 Menschen in einem A380
und z.B. 3 Terroristen zu töten... um tausende in einem
Gebäude zu retten... wird verurteilt werden... weil kein
Gericht in freisprechen kann.
Man würde sicherlich nach mildernden Sachverhalten suchen,
z.B. Fahrlässigkeit im Handeln, Gewissensentscheidung, ....
aber genauso wie die o.g. beiden Polizisten würde er verurteilt werden.

Aber wenn ich damit falsch liege... nenne mir bitte
die Gesetzespassagen die dieses Handeln legitimieren.
Und dazu führen würden, dass das Gericht ihn freisprechen muss.

M.E. gibt es im Leben manchmal Fragen, für die es keine klaren Antworten gibt.
In einer Demokratie gelten dadurch Rechtsnormen, deren Einhaltung manchmal
gravierende Folgen haben kann. Ja...das ist so. Aber deshalb darf man nicht diese
Rechtsnormen opfern, weil es Terroristen gibt.
Wie z.B. die Legalisierung von Folter durch die Demokratie USA.

Der Bauch, das Gewissen, ... wollen andere Lösungen,
man sollte sich aber davor hüten...

Und ich bin mir sicher das die Ergebnisse beim
Theaterstück anders ausgefallen wären, wenn
man die Zuschauer in die Rolle der Passagiere
im Flugzeug versetzt hätte...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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