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Wehrdienst über 23?

Begonnen von Benjah, 07. Juli 2008, 17:04:49

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Benjah

Hallo zusammen,

ich hätt da mal ne wichtige Frage. Im normalfall ist es doch so, dass man bis zum einschließlich 23 Lebensjahr eingezogen werden kann. Vorrausgesetzt man wurde nicht zurückgestellt. Nun wurde ich aber nicht zurückgestellt sondern wurde quasi einfach nicht herangezogen. Quasi vergessen bzw. nicht gebraucht.

Nun zu meiner Frage... ist es möglich freiwillig noch Wehrdienst zu leisten? Von den entsprechenden Stellen der Bundeswehr bekomme ich leider nur unklare Aussagen. Die Leute von KWEA sagen erst es geht gar nicht, dann sagen Sie ich solle das schriftlich machen und die Leute in Düsseldorf vom ZNwG sagen mir ich sollte denen vom KWEA sagen das ich Wehrdienst + FWDL machen möchte und das es da keine Probleme gibt.

Ich hab ja auch schon versucht mich mit Hilfe des zugehörigen Gesetzestextes zu informieren, aber auch da fällt es mir schwer mein Problem genau zu durchleuchten.

Dort heißt es z.B.

§ 4 WPflG (3)

Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hilfeleistung im Innern nach § 6c. 4Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. 5Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

andererseits heißt es nach § 5 WPflG (1)

1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
   das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

   a)
       wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
   b)
       wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
   c)
       nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder
   d)
       nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden;


Na ja nun ich bin leider im moment ein wenig verwirrt was das angeht und wäre froh wenn mir da jemand ein wenig auf die Sprünge helfen kann.

Schon mal vielen dank im vorraus.

Besa2

weiß nicht obs wirklich hilfreich ist aber ich poste einfach mal :

ich bin 20 jahre alt und habe mich auch erst jetzt dafür entschieden zur bundeswehr zu gehen.
ich habe einen brief an das kwea geschrieben :

sehr geehrte damen und herren ,

mit diesem schreiben melde ich mich für den freiwilligen wehrdienst mit verlängerung von 14 monaten.


mit freundlichen grüßen

Habla Mahablaba


3 tage später hatte ich schon einen brief im briefkasten.

alles geschah ca mitte juni.

ich hatte ein gespräch mit einer psychologin des kwea`s (im brief stand "ergänzungsuntersuchung" aber keine angst... keiner packt dir nochmal an die eier =P )

und somit habe ich meine n einberufungsbescheid gleich eine woche später im briefkasten für den 01.10.08


schreib denen doch einfach mal =)

-Besa


wolverine

Der Gesetzestext ist doch eindeutig: Wehrpflichtig gem. § 5 WPflG sind Sie nicht mehr (weil 23. Lebensjahr vollendet); eine Ausnahme nach Nr. 1 lit a - d trifft auf Sie nicht zu. Damit scheidet Wehrdienst aus. Zeitverpflichtung ist dagegen möglich.
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finley

#3
Jap das kann ich bestätigen.
Hab per Post die Info gekommen. Da im Oktober mein 23Lj. beginnt ist kein Wehrdienst, jedoch eine Verpflichtung als SAZ weiterhin möglich.  ;)

Was bei mir eh zutrifft da ich SAZ12 machen will.

gruß
http://ind3x.myminicity.com /// http://www.graphicguestbook.com/1nd3x

Benjah

Ach verdammt...das ist doch alles zum kotzen  >:(

SAZ 12 ja schön und gut da wären wir gleich beim nächsten Problem.
Hatte mich ja schon als Offizier beworben und wurd auch daraufhin nach Köln eingeladen.

Leider bin ich nach dem Gespräch mit dem imho total angenervten Offizier + Psychologen ausgeschieden.
Na ja war zwar ärgerlich aber man gibt ja net auf...also zum KWEA und nochmal für FW Laufbahn beworben.

Was daraufhin zurück kam, waren meine Unterlagen und ein Schreiben was mir mit mehr oder weniger freundlichen Worten mitteilt, dass ich nicht mal als Mannschafter zu gebrauchen sei. Soviel mal dazu... für mich ehrlich gesagt nicht wirklich nachvollziehbar.

Timid

Zitat von: Benjah am 14. Juli 2008, 04:23:33Soviel mal dazu... für mich ehrlich gesagt nicht wirklich nachvollziehbar.

Hinnehmen, besser vorbereiten, nochmal probieren und dabei zeigen, dass die damalige Entscheidung falsch war ...
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BulleMölders

Zitat von: Benjah am 14. Juli 2008, 04:23:33
Leider bin ich nach dem Gespräch mit dem imho total angenervten Offizier + Psychologen ausgeschieden.
Und mal darüber Nachdenken warum Ihrer Meinung nach die beiden Herren genervt waren.

Benjah

Diesen impliziten Angriff hätte man sich jetzt getrost sparen können.
Auch wenn Sie es gerne vorschnell von der falschen Tatsache ausgehen das ich persönlich für den Zustand der beiden Herrschaften verantwortlich war, muss ich dies ausdrücklich zurückweisen.

Vielleicht unterschätze ich aber auch einfach nur die Multitaskingfähigkeiten der beiden Herrn, die während des Gruppensituationsverfahrens Romane lesen und im Internet surfen. Mir zumindest ist beides gleichzeitig leider nicht möglich.


Klappspaten

@wolverine:

Vielleicht habe ich das ja falsch verstanden was Du weiter oben geschrieben hast, aber der Wehrdienst scheidet keinesfalls als Möglichkeit aus. Der Kamerad ist lediglich nicht (mehr) wehrpflichtig. Solange er noch nicht 25 ist kann er also auch als W9er zum Bund gehen (freiwillig).

Angeblich soll es sogar schon einmal eine Frau gegeben haben die als W9er gedient hat. Ob das stimmt weiß ich nicht, und über ihre Gründe könnte man auch nur spekulieren. Aber von der Rechtslage kann ich mir das durchaus vorstellen: Als Frau nicht wehrpflichtig - nach § 4 WPfG freiwillig Grundwehrdienst geleistet und damit W9er Status gehabt...

schlammtreiber

Zitat von: Klappspaten am 15. Juli 2008, 22:52:30
Angeblich soll es sogar schon einmal eine Frau gegeben haben die als W9er gedient hat.

Angeblich entführen Aliens auch regelmäßig Menschen (vorwiegend ungebildete und sozial benachteiligte Exemplare, die ohnehin schon ein sehr scharfes Auge für überstaatliche Verschwörungen haben) und führen an ihnen wissenschaftlich sinnfreie Untersuchungen durch, die seltsamerweise oft auf eine analerotische Fixierung hinweisen.
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Andi

Zitat von: Klappspaten am 15. Juli 2008, 22:52:30
Angeblich soll es sogar schon einmal eine Frau gegeben haben die als W9er gedient hat. Ob das stimmt weiß ich nicht, und über ihre Gründe könnte man auch nur spekulieren. Aber von der Rechtslage kann ich mir das durchaus vorstellen: Als Frau nicht wehrpflichtig - nach § 4 WPfG freiwillig Grundwehrdienst geleistet und damit W9er Status gehabt...

Soso...und wie jemand, der nicht wehrpflichtig ist eine Form des Wehrdienstes leisten will, die nur auf Grund einer Wehrpflicht abgeleistet werden kann erzählst du uns dann wahrscheinlich das nächste mal. ;)
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Klappspaten

Naja, wie gesagt, das mit der Frau habe ich mal gehört. Kann aber gut ein Latrinengerücht sein.

Aber ich zitiere das Wehrpflichtgesetz in der Fasssung vom 30. Mai 2005:

"Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet."

Der Absatz 1 auf den Bezug genommen wird beinhaltet: Grundwehrdienst, Wehrübungen, besondere Auslandsverwendung, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, Hilfeleistung im Inneren, unbefristeter Wehrdienst im Spannungs und Verteidigungsfall.

Ergo: Man muss nicht wehrpflichtig sein um Grundwehrdienst zu leisten. Freiwilligkeit vorausgesetzt kann man Grundwehrdienst leisten und hat in dieser Zeit die "Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet" - ohne der Wehrpflicht zu unterliegen.

Ob das Gerücht mit der Frau stimmt oder nicht - grundsätzlich möglich wäre das. Und Andi weiß jetzt auch wie man als nicht-Wehrpflichtiger W9er wird  ;)

schlammtreiber

Das ist mal wieder ein gutes Beispiel für wörtliches Zitieren eines Gesetzestextes den man offenbar nicht versteht  ::)
Semper Communis
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Klappspaten

Bitte, dann kläre mich auf :)

Wo liegt hier mein Denkfehler?

Andi

Zitat von: Klappspaten am 16. Juli 2008, 15:11:16
"Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet."

Der Absatz 1 auf den Bezug genommen wird beinhaltet: Grundwehrdienst, Wehrübungen, besondere Auslandsverwendung, freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst, Hilfeleistung im Inneren, unbefristeter Wehrdienst im Spannungs und Verteidigungsfall.

Ergo: Man muss nicht wehrpflichtig sein um Grundwehrdienst zu leisten. Freiwilligkeit vorausgesetzt kann man Grundwehrdienst leisten und hat in dieser Zeit die "Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet" - ohne der Wehrpflicht zu unterliegen.

Grundsätzliches: Wenn du aus einem Gesetz zitierst brauchst du sofern du die aktuell gültige Fassung benutzt nicht schreiben von wann das Gesetz bzw. die letzte Änderung ist. Der Paragraph ist hingegen eine sehr hilfreiche Angabe. ;)

Und jetzt zum § 4 WPflG, den du hier zitierst:

"(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.  den Grundwehrdienst (§ 5),
2.  die Wehrübungen (§ 6),
3.  die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
4.  den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
5.  die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und
6.  den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hilfeleistung im Innern nach § 6c. Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung."


Mal kurz meine persönliche Interpretation des §:

Absatz 1) trifft eine Aussage darüber welche Arten des Wehrdienstes durch das WPflG geregelt werden.

Absatz 3) stellt fest, dass Wehrdienste nach dem WPflG grundsätzlich auch freiwillig und ohne bestehende Wehrpflicht des Individuums geleistet werden kann.
Diese Norm ist stellt aber eben nur fest, dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht! Ein tatsächliches Schaffen dieser Möglichkeit ist nach meinem Verständnis von weiteren Normen abhängig, die sie eben explizit in die Praxis umsetzen - solche Normen muss es aber nicht geben.

Wenn ich von deiner Art der Interpretation ausgehe müsste ich ja aus den Grundrechten im Grundgesetz auch direkte Folgen ableiten können, wie z.B. die Strafbarkeit einer Körperverletzung oder der menschenunwürdigen Behandlung. Das funktioniert so aber nicht, denn dafür brauchen wir eine spezifische Norm, welche dann z.B. im §223 Strafgesetzbuch eine Körperverletzung unter Strafe stellt.

Und was Frauen angeht ist das Grundgesetz eindeutig: Sie müssen sich freiwillig verpflichten und können im Umkehrschluss niemals den Status eines auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienstleistenden Soldaten haben.

Und jetzt darf unser Hausjurist gerne mal drüberschauen und mir mit Rotstift die Leviten lesen. ;)

ZitatOb das Gerücht mit der Frau stimmt oder nicht - grundsätzlich möglich wäre das. Und Andi weiß jetzt auch wie man als nicht-Wehrpflichtiger W9er wird  ;)

Nein, ich weiß nur, dass du ein gutes Beispiel dafür bist, dass das Lesen eines Gesetzes nichts mit dem unfallfreien Verstehen gemein haben muss.

Gruß Andi
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