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Wohnsitz in der Kaserne melden?

Begonnen von PioMin, 16. Januar 2009, 19:29:48

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Chef_6/451

Soldaten haben Ihren ersten Wohnsitz grundsätzlich am Stationierungsort. Eine Änderung der Meldeadresse ist also grundsätzlich nötig.
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Weiß

Lebensmittelpunkt ist nicht dort wo man sich die meiste Zeit aufhält sondern dort wo sich der Schwerpunkt der Sozialen Lebensbeziehungen befindet.

§9 BGB wurde 1956 aus einer noch älteren Fassung von 1900 einfach übernommen und ist weder zeitgemäß noch in irgendeiner Weise heutzutage begründbar.

Desweiteren kann eine Meldebehörde nicht das BGB heranziehen um einen Verstoß gegen das Meldegesetz zu begründen.
Sonst könnte ich mich genauso gut auf §7 BGB berufen in dem steht "Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz"

Wenn ich vorhabe mich in der Kaserne ständig niederzulassen möchte ich aber auch meine Wohnungseinrichtung für 120 qm mitbringen und meine Schwerpunkte der Sozialen Lebensbeziehungen gleich mit einquartieren. (Eher unwahrscheinlich)


Artikel 15 MeldeG

(2) 1 Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

(vorwiegend benutzt heisst nicht wo ich die meiste Zeit verbringe sondern welche Wohnung ich hauptsächlich nutze)

Und damit schließt sich der Kreis! Ich nutzte die Wohnung hauptsächlich in der ich vorhabe mich ständig niederzulassen.
Für die Wohnung kaufe ich also Möbel/Einrichtung usw.
Da ich Vorhabe mich auch ständig dort niederzulassen möchte ich natürlich auch dort Wählen gehen können und habe ein Berechtigtes Interesse daran
an Bürgerentscheiden mitzuwirken etc.
Dies kann ich aber nur dort wo ich meinen Hauptwohnsitz habe.
Die Anmeldung des Autos und viele andere Dinge hängen im Übrigen auch am Hauptwohnsitz.

Solang das Juristisch also nicht geklärt ist werde ich den Teufel tun und meinen Hauptwohnsitz in die Kaserne (4qm Arbeitsunterkunft mit gemeinschaftsduschen) verlegen!

Die sollen mal auf die Idee kommen mir einen Bußgeldbescheid zu schicken. Auf den Tag freu ich mich schon.















justice005

Ich schließe mich an.

Es ist nicht zwingend nötig, seinen Wohnsitz in der Kaserne anzumelden. Der Lebensmittelpunkt ist nicht gleichzusetzen mit dem Ort, wo ma die meiste Zeit verbringt. Ich gebe aber zu, dass es da durchaus Diskussionen beim Einwohnermeldeamt geben kann. Ich habe beispielsweise während des Studiums, während des Referendariats und während der ersten Berufstätigkeit (jeweils in einer anderen Stadt) immernoch meinen Hauptwohnsitz bei meinen Eltern gehabt, wo ich regelmäßig am Wochenende war. Hintergrund war mein ehrenamtliches Engagement in Institutionen, die zwingend einen Hauptwohnsitz vor Ort erforderten.

Das war jedesmal ein Kampf, bis ich die Sachbearbeiter bei den Einwohnermeldeämtern, wo ich jeweils den Zweitwohnsitz angemeldet hatte, davon überzeugt hatte. Aber es hat jedesmal geklappt.... ;)

Mittlerweile hat sich das aber erledigt und ich habe tatsächlich einen regulären Hauptwohnsitz an den Ort, wo ich arbeite und die meiste Zeit verbringe... ;)


wolverine

Trotzdem sollte § 9 BGB lex specialis sein. Andere Möglichkeit sehe ich nur unter verfassungskonformer Auslegungen. Aber da habe ich gerade keine Zeit zu.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

justice005

Ich habe grade mal in den Palandt geguckt, aber da steht nicht viel drin. Nur, dass § 9 als gesetzlicher Wohnsitz einen weiteren gewählten Wohnsitz nicht ausschließt. Daher dürfte es egal sein, ob man am Standort den Erst- oder Zweitwohnsitz anmeldet.

Vielleicht will § 9 nur ausdrücken, dass der Standort überhaupt einen Wohnsitz darstellt.

Letztendlich ist der § 9 auch in der Praxis kaum anwendbar und daher völlig überflüssig. Was ist denn mit den Soldaten, die ein paar Kilometer von der Kaserne entfernt in einem anderen Ort wohnen? Wieviele Zeit- und Berufssoldaten haben denn die kaserne als Wohnort im Personalausweis stehen? Ich vermute, überhaupt keiner. Der § 9 ist wirklich Quatsch...


Weiß

Leider wird aber immer wieder §9 von den Meldebehörden zitiert um den Soldaten Angst einzujagen bzw. sie zu einer Ummeldung zu bewegen.

Hier mal was zum schmunzeln. Den Paragraphen gabs schon um 1900 im Kaiserreich

[1. Januar 1900-1. April 1956, 1. Januar 2002]
3§ 9.
(1) [1] Eine Militärperson hat ihren Wohnsitz am Garnisonorte. [2] Als Wohnsitz einer Militärperson, deren Truppentheil im Inlande keinen Garnisonort hat, gilt der letzte inländische Garnisonort des Truppentheils.

Spiritus

Und den § gab es bereits in der CPO von 1877:
Zitat§. 14.  Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz am Garnisonorte.
    Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militarpersonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, keine Anwendung

Weiß

Dass gefällt mir jetzt  :D

Mal schauen wie weit sich dass noch zurückverfolgen lässt. Vielleicht finden wir ja irgendwann den Ursprung dieses Paragraphen im Jahre 500 v.Chr mit der damaligen Begründung.  ;)
Bin mal gespannt wie sich dass noch auf heute anwenden lässt.

ulli76

Ist zwar ein interssanter Aspekt, aber vom Alter eines Gesetzes kann man wohl kaum auf die aktuelle Gültigkeit schließen.

So steht z.B. schon in den 10 Geboten: "Du sollst nicht töten" und das gilt heute ja auch noch in unserer Gesetzgebung (wobei sich die Gelehrten wohl halbwegs einig zu sein scheinen, dass töten im Sinne von morden gemeint ist.)
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Spiritus

Eigentlich sollte der letzte Post noch nicht abgesendet werden, aber der versuch eines tab-stopps und anschließender Enter-Taste kam dazwischen  ;)
Da der Palandt also nichts zur Herkunft des § 9 bzw. der intention des historischen Gesetzgebers sagt, habe ich einen Blick in den Mugdan/"Die gesammten Materialien zum bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich" geworfen, wo es zum Wohnsitz der Militärpersonen heisst:

ZitatDie Vorschrift schließt sich den §§ 14, 15 CPO an, die sich zum Theil wieder in Bestimmungen des preußischen Rechts gründen.
Nach ALR II, 10 §§ 5-7, 11 und AGO Anh. §§12, 13 galt bei Militärpersonen der Garnisonsort sowohl in prozessualer als in materiellrechtlicher Hinsich als Wohnsitz; doch sollten für die noch unter väterlicher Gewalt stehenden Militärpersonen "in Ansehung ihrer persönlichen Privatangelegenheiten" die Gesetze in Geltung bleiben, welchen ihr Vater unterworfen war. Eine KabO v. 2. Nov. 1833 sprach auf entstandene Zweifel noch besonders aus, daß minderjährige und unter väterlicher Gewalt stehende Militärpersonen in allen Angelegenheiten der bürgerlichen Gerichtsbarkeit ihren ordentlichen persönlichen Gerichtsstand vor dem Gerichte des Garnisonsortes haben sollten.
Die Decl. v. 31. März 1839 bestimmte sodann, daß in Ansehung der unmündigen und unter väterlicher Gewalt stehenden Militärpersonen, ingleichen derjenigen, welche lediglich zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienten, soweit es auf ihre persönlichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status) sowie auf die Erbfolge in ihren Nachlaß ankomme, nicht der Ort ihrer Garnison, sondern ihr eigentlicher Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen der Ort ihrer Herkunft als maßgebend zu betrachten sei. Militärpersonen hatten hiernach, auch wenn sie minderjährig waren, unter väterlicher Gewalt standen oder nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienten, in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz am Garnisonsorte, unterstanden dagegen unter den bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich des Statutes und der Beerbung dem am Garnisonsorte geltenden Rechte nicht. Diese Unterscheidung war geboten durch die Verschiedenheit der im preußischen Staate geltenden Rechte, namentlich mit Rücksicht auf die verschiedene Regelung des Volljährigkeitstermines und der väterlichen Gewalt.

Für den Entwurf fallen die Gründe fort, die zur Decl. v. 31. März 1839 geführt haben. Das BGB schafft materielle Rechtseinheit. Es hat daher insoweit keinen Anstand, den Garnisonsort auch den Militärpersonen, welche zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbstständig einen Wohnsitz nicht begründen können, als Wohnsitz anzuweisen. Wenn letzteres gleichwohl nicht geschieht, so hat dies seinen Grund darin, daß es wünschenswert erschien, mit der CPO in Einklang zu bleiben, zumal es materiellrechtlich unerheblich ist, ob die fraglichen Personen ihren Wohnsitz an dem einen oder anderen Orte haben; [...]
(Motive zum Allg. Theile: Personen § 38, 39. S. 10; S. 392f.)

Zusammengefasst: Abs. 1 des heutigen § 9 BGB verdanken wir dem preußischen ALR von 1794,
Abs. 2 der Rechtszersplitterung im Preußen des 19. Jahrhunderts.

Spiritus

Und um die historische Herkunft zu vervollständigen aus dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten v. 1794:

Zitat§. 5. Ober- und Unterofficiers von adlicher Herkunft sind, in ihren persönlichen
Privatangelegenheiten, eben den Gesetzen unterworfen, wie der Adel der Provinz, in welcher
sie ihr Standquartier haben.
§. 6. Oberofficiers von. bürgerlicher Herkunft werden in dergleichen Angelegenheiten nach
den Rechten der Eximirten in der Stadt, wo sie ihr Standquartier haben, beurtheilt.
§. 7. Unterofficiers aus dem Bauer- oder Bürgerstande, ingleichen gemeine Soldaten, stehen
unter den Rechten des Orts, wo das Regiment oder Corps, zu welchen sie gehören, sein
gewöhnliches Standquartier hat.

In Anbetracht der damaligen Partikularrechte wohl eine sinnvolle Regelung.
(Den Doppelpost hätte ich gerne vermieden, bin aber leider gerade erst auf die Quelle gestoßen. mea culpa)

ulli76

LOL- ich glaub, wir sollten unser Wiki wieder aktivieren. Wäre schade, wenn diese Threads wieder untergehen würden.

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Weiß

Vielen Dank für die Unterstützung!

Ich fass dass gerade alles in einem Aufsatz für mich übersichtlich zusammen.
Dass sind dann schon 3 DIN A4-Seiten kleingedrucktes Wissen zu einem Paragraphen  ;)

Schönen Abend noch an alle!

ulli76

Wenn du dafür in ner Klausur ne 1 bekommst, wäre nett, wenn du das Forum in der Danksagung erwähnen würdest  ;)
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Andi

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
§9 BGB wurde 1956 aus einer noch älteren Fassung von 1900 einfach übernommen und ist weder zeitgemäß noch in irgendeiner Weise heutzutage begründbar.

;) Wieso muss denn bitte eine Norm "begründet" sein? Und Wieso zu Hölle sollte das dann auch noch dabeistehen?

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Desweiteren kann eine Meldebehörde nicht das BGB heranziehen um einen Verstoß gegen das Meldegesetz zu begründen.

Brauchen sie auch nicht, denn Melderecht war bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes noch Ländersache und in jedem einzelnen der 16 Meldegesetze ist der Inhalt des §9 BGB 1 zu 1 wiedergegeben. Und ebenso sind Bußgeldvorschriften diesbezüglich nicht im BGB, sondern im jeweilig geltenden Landesmeldegesetz zu finden.
Das der Satz in allen meldegesetzen auftaucht ist allerdings auf den § 9 BGB zurückzuführen, der die Länder in ihrer Gestaltungshoheit eben einschränkt. Da es aber demnächst ein Bundesmeldegesetz geben wird, da die Länder ihre Zuständigkeit für die Meldegesetzgebung abgegeben haben bzw. abgeben werden muss man also da rein gucken und stellt fest: Es ändert sich diesbezüglich nichts!
Und wenn man das feststellt könnte man fast auf die Idee kommen, dass sich in den letzten 130 Jahren am Sinn der Norm ganz eventuell ein klitzekleinwenig geändert hat und nicht einfach nur blind abgeschrieben wird. Der Bundeswehrverband hat sich dem Thema ja durchaus auch angenommen während der Diskussion.

Und der derzeitige Sinn der Norm ist schlicht der, dass die Komunen ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach dem "Wohnsitzprinzip" bekommen und deswegen Soldaten grundsätzlich am Ort ihrer Dienststelle den Erstwohnsitz anzumelden haben (Ausnahmen sind nämlich Verheiratete mit einem entsprechenden Familienwohnsitz). Es geht hier schlicht um die Verteilung von Geldern an die Kommune, die auch die meisten Aufwendungen für einen Bürger leistet (und das hat nichts damit zu tun, wo er seinen Lebensmittelpunkt sieht). Zudem sind gerade im infrastrukturellen Bereich die Aufwendungen für die Kommunen mit Bundeswehrstandorten regelmäßig erheblich höher, als das, was sie durch Einkommens- oder Gewerbesteuer einehmen. Gerade Angehörige von Straßenbauämtern in Kommunen mit vielen Kettenfahrzeugen der Bundeswehr am Ort neigen dazu früh zu ergrauen... ;)

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Wenn ich vorhabe mich in der Kaserne ständig niederzulassen möchte ich aber auch meine Wohnungseinrichtung für 120 qm mitbringen und meine Schwerpunkte der Sozialen Lebensbeziehungen gleich mit einquartieren. (Eher unwahrscheinlich)

Da die Meldung des Erstwohnsitzes (mit Ausnahme etwaiger Zweitwohnsitzsteuer und den spezifischen Normen zum Wahlrecht) absolut keinerlei Auswirkungen auf den persönlichen Bereich eines Bürgers hat ist das ziemlich viel heiße Luft, die du hier ablässt.
Das einzige was passieren kann ist, dass der Ort an dem man seinen (dann Zweit oder Dritt-) Wohnsitz anmeldet Zweitwohnsitzsteuer sehen will. Wobei ich da bisher immer das Glück hatte, dass Soldaten - eben auf Grund der unzweideutigen Rechtslage - von dieser befreit waren. Aber es gibt auch Städte, die das knallhart durchziehen, weil sie jeden Cent brauchen.

Aber man ist ja frei darin zu wählen, wo man seinen Lebensmittelpunkt platziert. ;)

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Da ich Vorhabe mich auch ständig dort niederzulassen möchte ich natürlich auch dort Wählen gehen können und habe ein Berechtigtes Interesse daran
an Bürgerentscheiden mitzuwirken etc.

Und? Dürfte niemanden interessieren. Wenn du das so haben willst, wie du es möchtest steht das halt nicht im Einklang mit den rechtlichen Konsequenzen, die der Soldatenberuf mit sich bringt. So einfach ist das.

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Die Anmeldung des Autos und viele andere Dinge hängen im Übrigen auch am Hauptwohnsitz.

Nö. Du kannst dein Auto - übrigens schon seit 2007 - auch am Nebenwohnsitz anmelden.

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Solang das Juristisch also nicht geklärt ist werde ich den Teufel tun und meinen Hauptwohnsitz in die Kaserne (4qm Arbeitsunterkunft mit gemeinschaftsduschen) verlegen!

;D You made my day.
Zum einen ist da nichts "juristisch zu klären" (die Normen sind eindeutig und zukünftig wird es mit dem Bundesmeldegesetz sogar noch übersichtlicher), zum anderen könntest du natürlich eine juristische Klärung herbeiführen, indem du als Betroffener klagst, was aber nichts daran ändert, dass du dich an geltendes Recht zu halten hast.

Zitat von: Weiß am 12. Dezember 2012, 18:32:18
Die sollen mal auf die Idee kommen mir einen Bußgeldbescheid zu schicken. Auf den Tag freu ich mich schon.

Ja, alle Beteiligten - außer du vielleicht - hätten da wohl viel Spaß dran. Und es gibt Städte die das sogar ganz rigoros durchziehen, z.B. Wilhelmshaven. Und da reden wir dann von gerichtlich bestätigten Bußgeldern im vierstelligen Bereich. ;)

Angesichts der Tatsache, dass dieses Thema dieses Jahr doch erst umfassend in der Presse durchgehechelt wurde finde ich die völlig unqualifizierten Beiträge hier schon irritierend... ;)
Aber ok, auch die perfekt recherchierenden Medien haben ja einhellig behauptet das wäre eine neue Regelung im neuen Gesetz und selbst der Wehrbeauftragte zeigte sich erschüttert und wetterte gegen diese "undemokratische" "Neuregelung". ;) Und seit der "parlamentarischen Klärung" die er herbeiführen wollte hat man nichts mehr von diesem Unverständnis gehört...

Gruß Andi
the rest is silence...

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