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Wohnsitz in der Kaserne melden?

Begonnen von PioMin, 16. Januar 2009, 19:29:48

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Marc

So eindeutig scheint mir das aber nicht zu sein, wenn ich mir die Ausführungen von "justice005" so durchlese. Da ich zum Wohnen in der GU nicht verpflichtet bin (Ü25), am Hauptwohnsitz nach wie vor meinen Lebensmittelpunkt habe (durch Vereinsmitgliedschaften nachweisbar) und die Bw mir für die Versetzung keine UKV zugesagt hat (also scheinbar kein Interesse an meinem Umzug nach Hamburg hat), sehe ich da durchaus Argumentationsspielraum. Daraus folgend wäre dann in Zusammenhang mit den Ausführungen des DBwV
ZitatFür den seltenen Fall, dass unverheiratete Trennungsgeldberechtigte für ihre Wohnung/Unterkunft am Dienstort eine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen, erhalten sie diese zudem im Rahmen des § 3 Abs.4 TGV erstattet.
im Falle eines Zweitwohnsitzes in Hamburg die entsprechende Steuer fällig und diese erstattungsfähig. Soweit meine Gedanken, mal schauen wie die Hamburger Meldebehörde das sieht.

ToMA

Eine Frage zum Verständnis:

Nach § 9 BGB hat ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort, auch wenn er weiterhin ,,zuhause" wohnt (kein TG-Empfänger).

Während der ersten 6 Monate ist das OA-Bataillon (i.d.R. Munster oder Hammelburg) sein Standort.

Wenn ein OA dann danach vom 7. bis 9. Monat nach Dresden und 10. bis 12. Monat nach Idar-Oberstein und vom 13. bis 15. Monat zur eingeplanten Truppengattung zum Praktikum beordert wird, muss er sich ja nicht ummelden, weil die Meldefreiheit nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Meldegesetz bzw. § 15 Abs. 1 Nr. MRRG greift.

Verstehe ich das richtig, dass somit seine erste Gemeinschaftsunterkunft (Munster/Hammelburg) während dieser Zeit weiterhin seine Meldeadresse bleibt, obwohl er ab dem siebenten Monat gar nicht mehr dort ist, bis er nach 15 Monaten zum Studium (mit neuer Meldepflicht) nach München/Hamburg versetzt wird?
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

LwPersFw

Seit 01.05.2015 in Kraft:

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)

§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht

(1)
Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person,
die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine
andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,
2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst
    bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten,

sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,

6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur
    Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2)
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs
Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung
weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser
Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde
anzumelden.

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1
gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3)
Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des
    Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine
    Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.

(4)
Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht begründet durch den Vollzug
einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die
betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.

Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemeldet ist und deren Aufenthalt
drei Monate übersteigt, hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung
und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen,
die für den Sitz der Anstalt zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten, soweit sie
der Anstalt bekannt sind.
Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ToMA

Ok, vielen Dank für die Info.

Aber bedeutet das nun, dass

1. ein OA wegen der anfangs ständig wechselnden Standorte keine Meldepflicht am Standort hat, wenn er weiterhin "zuhause" gemeldet bleibt (quasi als lex specialis), oder

2. er sich trotzdem am ersten Standort melderechtlich registrieren lassen muss (§ 9 BGB, lex generalis)?
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Flugzeugbastler

Zitat:
......
5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst
    bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten,

sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,..........

Zitat:
......
(2)
Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs
Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung
weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser
Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde
anzumelden.
......

Da stehen die zeiträume die er nicht überschreiten darf.

ToMA

Ok, also die ersten 15 Monate keine Ummeldepflicht, da immer nur kurzfristig (weniger als 6 Monate) an einem Ort.
Dann ist die UKV (zum Dienstantritt) so gesehen geschenkt, weil (in unserem Fall) gar kein (meldepflichtiger) Umzug stattfindet.
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Andi

An den gesetzlichen und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen hat sich nichts geändert. Da wurde jetzt nur das, was schon in den entsprechenden Landesnormen stand in ein Bundesgesetz überführt.
Soll heißen:
Auch während der ersten 15 Monate hat sich der ledige Soldat/Offizieranwärter mit Erstwohnsitz am Standort seiner Stammeinheit (OA Bataillon/MSM/OSLw o.ä.) zu melden. Die Kommandierungen von dort aus zu sonstigen Lehrgängen begründen dann aber eben keine gesonderte Meldepflicht, sofern die Lehrgänge unter sechs Monaten Dauer bleiben.

Soll heißen: der Staatsbürger in Uniform wird nach wie vor - solange er nicht verheiratet ist - seiner aktiven und passiven Wahlrechte massiv beschnitten, wenn er oft oder zum unpassenden Zeitpunkt umzieht. Oder er will diese rechte vollumfänglich nutzen und begeht eine Ordnungswidrigkeit die wirklich teuer werden kann.

Gruß Andi
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ToMA

Schade.

Dieses TG-, Umzugs- und Melderecht scheint aber ohnehin (in unserem Fall) absurd zu sein.

Erstens, er (unser Sohn) zieht gar nicht um, da er weiterhin zuhause wohnen bleibt und seine Möbel somit in seiner/unserer Wohnung verbleiben. In seine Stube könnte er sie ja ohnehin schlecht stellen. Trotzdem wird die UKV gewährt und ihm somit kein TG gezahlt (weil eine gemeinsame Wohnung zusammen mit den Eltern nicht als eigener Hausstand anerkannt wurde).

Zweitens, muss er sich (offensichtlich nach § 9 BGB) am Standort mit Erst"wohnsitz" anmelden, obwohl er am Standort gar nicht "wohnt", sondern nur vorübergehend (weniger als 6 Monate) in einer Gemeinschaftsunterkunft (also auch hier wird kein eigener Hausstand bestehen) untergebracht wird. Somit wäre sogar zu prüfen, ob für seine eigentliche Wohnung Zweitwohnungssteuer angemeldet und bezahlt werden muss (ok, gerade geprüft, muss nicht).

Drittens wäre noch die Krönung, wenn wegen der ganzen Melde- und UKV-Geschichten das Finanzamt die Wochenend-Heimfahrten nicht als Werbungskosten anerkennt, weil er ja nach dem Gesetz (aber nicht tatsächlich) am Standort "wohnt".

In unserem Fall wird man mit diesen Regelungen nur bestraft.
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Andi

Zitat von: DadOA am 09. Juni 2015, 17:01:34
Drittens wäre noch die Krönung, wenn wegen der ganzen Melde- und UKV-Geschichten das Finanzamt die Wochenend-Heimfahrten nicht als Werbungskosten anerkennt, weil er ja nach dem Gesetz (aber nicht tatsächlich) am Standort "wohnt".

Der gemeldete Erstwohnsitz hat keinerlei Aussagekraft über den steuerlich relevanten Lebensmittelpunkt.

Zitat von: DadOA am 09. Juni 2015, 17:01:34
In unserem Fall wird man mit diesen Regelungen nur bestraft.

Nichts neues und nichts wirklich "individuelles", sondern etwas alltägliches für Soldaten.
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tobionline88

Von den Regelungen mal aber abgesehen, kenne ich keinen aus meinem ehemaligen Kameradenkreis ( mit Ausnahme von einem einzigen der aber auch tatsächlich in der Kaserne gewohnt hat und keine andere Wohnung hatte ) der seinen Erstwohnsitz in der Kaserne gemeldet hat.
Mag sein, dass es dann alle die ich gekannt habe falsch gemacht habe.

Andi

Falsch mutmaßlich schon, aber offenbar an einem Standort wo das nicht so eng gesehen wird. Beispielsweise aber die Stadt Wilhelmshaven belohnt solches Verhalten gnadenlos mit einem Bußgeldbescheid in vierstelliger Höhe.
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Dixen

Guten Abend,
ich würde euch auch mal gerne mit einer Frage nerven. Auch wenn ihr mir da vielleicht nicht großartig weiterhelfen könnt, aber ich mir schwirrt das gerade so im Kopf rum und ich weiß jetzt sonst nicht wohin damit  ;D

Aktuell lebe ich in einer Bedarfsgemeinschaft mit meinem Freund. Dieser hat eigentlich Ansprüche bei einer Versicherung, die aber seit Februar nicht mehr zahlt (es wird nun geklagt), daher mussten wir notgedrungen erstmal ALG II beantragen. Ich will mit diesen Laden eigentlich nichts mehr zu tun haben und hatte bis Februar auch meine KV Beiträge selber bezahlt usw.. Ab den 01.10. werde ich bei der BW untergebracht sein (für erstmal 11 Monate FWD, evtl. verlängern) und irgendwie sehe ich es nicht ein, dann noch weiter in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet zu werden und den ständig alles offenlegen zu müssen.
Kann ich dann meinen Hauptwohnsitz auf die Kaserne ummelden? Also wäre ich dann offiziell raus aus der BG? Zumal ich ja eh vielleicht nur zwei mal im Monat "zu Hause" auf Besuch bin. Oder würde das nur noch mehr Nachteile mit sich bringen? Wir sind übrigens gemeinsame Mieter und ich würde auch meine Hälfte weiter bezahlen wollen.

Ich vermute mal, dass das alles nicht so einfach ist wie ich mir das gerade vorstelle  :D Aber ich habe echt Hass auf diese Amt Sache, die machen ständig so einen sinnlosen Terror und vermittelt haben die mich auch noch nie. Ich will einfach nichts mehr mit den zu tun haben müssen und ich will eigentlich auch gar nichts von den haben. Wir wissen leider auch nicht wie lang sich das mit der Klage noch hinziehen wird. Sowas kann unter Umständen ja auch ganz schön lange dauern...

F_K

Wenn Du Mieter bist und zahlst, gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft.

LwPersFw

Von der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (Stand 01.01.2015)

"Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?

Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt."

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D.h. der Gesetzgeber unterscheidet zwischen "Bedarfsgemeinschaften" und eben reinen "Wohngemeinschaften".

Wenn Sie der ARGE nachweisen, dass sie sich nur die Miete teilen und sonst jeder vollständig für sich "wirtschaftet"...
zählen sie nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft. D.h. z.B. separate Fächer im Kühlschrank... jeder wäscht seine Wäsche selber...etc.
Hierzu finden Sie auch entsprechende Hinweise im Internet...

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

Das Nordrheinwestfälische Landessozialgericht hat beschlossen, dass Wohngemeinschaften von Hartz IV Empfängern nur dann Bedarfsgemeinschaften sind, wenn bei der Prüfung aller Gesichtspunkte ein gemeinsames Wirtschaften erkennbar ist.

Zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Dieser Wille wird unter anderem dann vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a) Nr. 1 SGB II).

Die Vermutung des § 7 Abs. 3a) SGB II greift nur dann ein, wenn zwischen den Mitbewohnern ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) besteht.

Denn sie betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich das Merkmal des wechselseitigen Willens zur Verantwortung und zum Einstehen füreinander. Da in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II nicht nur von "einem", sondern von "einem gemeinsamen" Haushalt die Rede ist, muss daher das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II zwischen den Mitbewohnern feststehen (Senat, Beschluss vom 27.12.2006 - Az.: L 1 B 36/06 AS ER und Beschluss vom 07.02.2007 - Az.: L 1 B 45/06 AS ER, sozialgerichtsbarkeit.de).

Eine Haushaltsgemeinschaft setzt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, mithin ein Wirtschaften "aus einem Topf" voraus.

Eine reine Wohngemeinschaft ist nicht ausreichend.

Bei der Prüfung sind sämtliche Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtschau abzuwägen und zu würdigen
(vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9, Rn. 55, m.w.N.; Sauer in Haufe, SGB II, § 9, Rn. 27).


D.h. theoretisch könnten sie als Wohngemeinschaft eingestuft werden...>> wenn sie sich an die genannten Vorgaben halten...

Ich vermute aber ... da sie bereits als Bedarfsgemeinschaft erfasst sind... wird die ARGE nicht glauben, dass sie ab
einem bestimmten Stichtag nicht mehr "aus einem Top wirtschaften" ... was ja bedeutet... sie sind kein Paar mehr...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dixen

Danke für die Antworten.
Das wir getrennt wirtschaften wird nicht akzeptiert, das hatten wir schon versucht. Das ist nicht mal wirklich gelogen, aber dann wird alles überprüft und wehe ich bringe beim Einkaufen was für ihn mit oder wasche die Wäsche nicht getrennt (was ich allein aus Nachhaltigkeitsgründen schon nicht einsehe).
Dann wäre halt zu überlegen, ob wir den Mietvertrag auf ihn allein umändern lassen. Mir wurde nun aber auch ein Gespräch vom Karrierecenter angeboten. Vielleicht können die mir ja noch ein wenig dazu erzählen was am ehesten Sinn macht. Besten Dank erstmal :)

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