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Krankenversicherung für Ehefrau

Begonnen von Nessalein, 04. Februar 2009, 10:21:16

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BulleMölders

Zu meiner Zeit wurde man mit Dienstantritt SaZ auch als Eignungsübender. Nur die Vereidigung erfolgte erst nach beendigung der Eignungsübung.

Hei-Ko

Ok, das ist gut zu wissen.

Aber wie das mit den Beihilfe-Ansprüchen für Kinder ist, wissen Sie nicht oder?

KlausP

Das ist nicht richtig. Ein Eignungsübender wird erst nach Ende der Eignungsübung in des Dienstverhältnis eines SaZ berufen.

Eignungsübungsgesetz

§ 8 Gesetzliche Krankenversicherung


(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind.
(2) Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.
(3) Für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung ein Zehntel des Beitrags, der zuletzt vor Beginn der Eignungsübung zu entrichten war. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Jahresarbeitsverdienstgrenze sind zu berücksichtigen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/e_g/__8.html
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hei-Ko

Boah ist das alles kompliziert.

Ich habe mir jetzt § 10 des SGB V durchgelesen aber nichts gefunden wie die Angehörigen behandelt werden, die bei dem, in der Eignungsübung befindlichen, Soldaten familienversichert sind.

Laut dem Satz, den du hervorgehoben hast, gehe ich davon aus, dass meine Kinder und meine Ehefrau, mit beginn der Eignungsübung ohne Versicherung sind. Wenn ich den Satz falsch interpretiere bitte ich um Korrektur.

Im § 10 des SGB V wird nur beschrieben, wer Anspruch auf die Familienversicherung hat.

miguhamburg1

Wieso das? Während der Dauer der Eignungsübung zahlt Ihr bisheriger Arbeitgeber die fälligen Krankenkasse weiter, und Ihre Familie ist weiter krankenversichert. Und der Bund zahlt Ihrer Kasse den von Klaus beschriebenen Satz.

Hei-Ko

Habe es eben nochmal durchgelesen und nun auch richtig verstanden. Danke für den Schlag auf den Hinterkopf miguhamburg1.

Dann brauch ich auch die PKV für meine Frau und für meine Kinder erst ab 1.5.2012 abschließen.

Gibt es denn zu den Beihilfeansprüchen Neuerungen oder sind die 70% für die Ehefrau und 80% für die Kinder aktuell?

miguhamburg1

#36
70% für den Ehepartner sind korrekt. Das weiß ich von unseren Nachbarn, weil ich für meine Frau nicht mehr beihilfeberechtigt bin. Da meine Töchter studieren, kann ich zu den 80/100 Prozent nichts sagen, da eine zum Studententarif versichert und die andere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält.

KlausP

Die Bundesbeihilfeverordnung sagt dazu:

Zitat§ 46

Bemessung der Beihilfe


(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Auf-wendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
1. Beihilfeberechtigte 50 Prozent,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten 70 Prozent und
4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungs-satz für Beihilfeberechtigte 70 Prozent. ...

Quelle:  http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/368016/publicationFile/17666/bbhv.pdf
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


DerTommy86

Hallo,

ich krame dieses Thema ebenfalls mal heraus:

Das Bundesverwaltungsamt hat mir nach Vorlage eines Steuerbescheids die Berücksichtigungsfähigkeit meiner Frau schriftlich bestätigt.

Ich möchte mich auf diesem Wege nur darüber vergewissern, wie jetzt unsere nächsten Schritte ablaufen sollten.

Sie muss ja jetzt nur noch dafür sorgen, dass ihre PKV die Versicherung so umstellt, dass die 30% "Eigenanteil" Gegenstand der Versicherung werden. Meine Frage dazu: Wie wird das in der Praxis ablaufen? Wird ihre aktuelle Versicherung einfach auf 30% heruntergeschraubt, oder läuft es auf den Abschluss einer Art "Restkostenversicherung" hinaus, wobei die aktuelle Versicherung gekündigt wird?

Was genau muss in dem Brief an die Versicherung drin stehen, damit das Ganze ordnungsgemäß abläuft?

Gruß!

poola

Guten Abend alle zusammen,
ich bin neu hier (seit gerade eben). Nun folgende Frage:
Mein Mann hat eventuell wieder die Chance in die BW einzusteigen, nach über 10 Jahren (wurde damals mit T4 verabschiedet). Nun war ich bisher über ihn familienversichert, aber wie ist das für mich und unseren Sohn, wenn er wieder zur BW geht?
Lieben Gruß

wolverine

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poola

ich versteh es nur nicht so genau  :-[ entschuldigung. ich wäre also zu 70% mitversichert und muss mich zu 30% woanders versichern? was ist mit unserem sohn?

wolverine

Sie erhalten 70% Beihilfe und Ihr erstes Kind 80% (ab dem zweiten sind es nur noch 70%). Das heißt, dass Sie sich für 30% und Ihren Sohn für 20% privat versichern müssen.
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148Gast

Hallo,
Alle berechtigten Kinder sind zu 80% Beihilfeberechtigt.
so ist es zumindestens bei meinen zwei welche schon seit 16 und 9 Jahren bei mir über die Beihilfe versichert sind.

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