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Beförderung während Wehrübung???

Begonnen von BA, 14. Januar 2010, 17:45:49

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wolverine

Gute Freunde von mir behaupten ja, dass man Soldat ist oder niemals werden wird. Nur manchmal wird einem die Zeit auch noch vergütet. ;)
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Tobi

#31
Zitat von: F_K am 20. Januar 2010, 12:29:17
Einig sind wir uns darüber, das das Wehrdienstverhältnis spätestens ab dem genannten Zeitpunkt beginnt.
Ich bleibe allerdings bei der Auffassung, das dieser Zeitpunkt spätestens mit dem Antritt der Dienstantrittsreise erreicht ist, sofern dieser vor dem oben genannten Zeitpunkt liegt.
(alles andere führt zu sehr komplizierten Rechtsfragen: Was passiert bei einem Unfall während der Reise? Meine PKV kann nur für ganze Tage umgestellt werden, nicht stundenweise. Wenn die WÜ nicht angetreten wurde, kann sie nicht verlängert werden ... eine Einstellungsuntersuchung nach einem schwereren Unfall wäre wohl nicht zu bestehen ...)

Zitat von: snake99 am 20. Januar 2010, 12:40:39
Da die Anreise zum Dienstort seitens der Bw vergütet wird, ist es eine Dienstreise und der Wehrübende befindet sich somit ganz offiziell "im Dienst", was wiederum zum Tragen der Uniform berechtigt. Zumindest ist dies meine Interpretation und Schlussfolgerung.

Dass die Reise als Dienstreise vergütet wird oder eine versicherungstechnische Haftung des Dienstherrn besteht, ändert nichts an der gesetzlichen Formulierung des Soldatengesetzes! Im Übrigen sieht § 2 Abs. 3 SG selbst die Berechnung einer fiktiven Dienstzeit vor, wenn der Soldat z.B. erst einen ganzen Tag später aufgrund z.B. eines Feiertags antritt, dann wird ja erst recht die fiktive, nachträgliche Berechnung z.B. der ersten Tageshälfte, zu der noch kein Soldatenstatus besteht, etwa bei Diensteintritt um 12 Uhr, als ganzer Tag kein Problem darstellen.

ZitatPoretschkin in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Auflage 2008, § 2 SG, Rn. 2:
Nach Abs. 1 Nr. 1 beginnt das Wehrdienstverhältnis eines Sold., der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des WPflG für den Diensteintritt festgesetzt ist, d.h. mit dem im Einberufungsbescheid genannten Zeitpunkt... Ist für den Diensteintritt eine Zeitspanne bestimmt, z.B. Diensteintritt am ... bis spätestens ... Uhr, dann wird der Einberufene mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts (d.h. in der Regel mit der persönlichen Meldung bei seinem künftigen Truppenteil), sofern dieser am Einberufungstag vor dem angegebenen Endtermin liegt, im übrigen mit dem Ende der Zeitspanne Sold.

ZitatWalz in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 2 SG, Rn. 10:
Unter "Zeitpunkt" (des Diensteintritts) sind Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit zu verstehen. Nur dann, wenn versehentlich keine Uhrzeit angegeben worden ist, lässt es sich vertreten, den fiktiven Beginn des Wehrdienstverhältnisses auf den festgelegten Tag um 24:00 Uhr (nicht 0.00 Uhr!) zu bestimmen. I.d.R. wird durch den Einberufungsbescheid für den Diensteintritt eine Zeitspanne (bis spätestens ... Uhr verfügt). [...] Sofern in Einberufungsbescheiden noch vom "Dienstantritt" die Rede ist, ist dieser Begriff durch "Diensteintritt" zu ersetzen. Erscheint der WPfl vorher bei seinem Truppenteil, wird er im Zeitpunkt seiner persönlichen Meldung Soldat, andernfalls mit dem Ende dieser Zeitspanne. Fn29: Die plastische Formulierung von Scherer, Prot. Rechtsausschuss des BT v. 12.12.1955, 23, der WPfl werde Soldat, sobald er das Kasernentor durchschritten habe, ist mit der heutigen Rechtslage nicht mehr zu vereinbaren. Übernachtet der WPfl vor dem für ihn angeordneten Zeipunkt seines Diensteintritts in der Kaserne, ohne sich förmlich bei seiner Einheit zu melden, wird er noch nicht Soldat.

ZitatWalz in: Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 7. Auflage 2009, § 21 Rn. 20 WPflG:
Tritt der WPfl früher als zu der im Einberufungsbescheid genannten Tageszeit den Dienst an, wird - aus Fürsorgegründen (-> § 2 SVG) - dessen gestaltende Funktion sofort
wirksam. Dies gilt nicht, wenn der WPfl seinen Dienst einen Tag früher antritt.

ZitatDau in: MünchKommStGB, Band 6/2, 2009, § 1 WStG, Rn. 11 f.
Der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt angegebene Zeitpunkt ist für den Beginn der Soldateneigenschaft entscheidend. Damit ist gesetzlich klargestellt, dass das Wehrdienstverhältnis nicht erst mit der tatsächlichen Aufnahme des Dienstes beginnt, sondern mit dem genau bestimmten Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid zur Meldung bei der Einheit angeordnet ist. Für seinen Status als Soldat ist es daher unerheblich, ob und wann der Wehrpflichtige antritt. Hat der Einberufungsbescheid für den Diensteintritt nicht einen bestimmten Zeitpunkt, sondern eine Zeitspanne bestimmt [...] wird der Wehrpflichtige mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts, dh regelmäßig mit der persönlichen Meldung bei seiner Einheit, Soldat.

Bislang also alle übereinstimmend. Hier noch ein paar ältere Beispielsfälle, wo noch auf das Eintreffen in der Kaserne abgestellt wird:

ZitatSchachtschneider, Wehrrecht, 7. Auflage 1985, S. 224 f.:
Dem WPfl wurde ein Einberufungsbescheid mit der Aufforderung zugestellt, sich am 2.1.1985 bis 18.00 Uhr zum Diensteintritt zu stellen:

- Der WPfl betritt am 2.1.1985 um 15.00 Uhr die Kaserne. Beginn des Wehrdienstverhältnisses: 2.1.1985, 15.00 Uhr.
- Der Wpfl betritt am 2.1.1985 um 19.00 Uhr die Kaserne oder er erscheint überhaupt nicht. Beginn des Wehrdienstverhältnisses: 2.1.1985, 18.00 Uhr.
- Der WPfl betritt am 1.1.1985 um 22.00 Uhr die Kaserne. Beginn des Wehrdienstverhältnisses: 2.1.1985, 0.00 Uhr.


Das Wehrdienstverhältnis von (künftigen) SaZ bzw. BS beginnt nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SG ab Ernennung, d.h. mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde, sofern nicht ausdrücklich ein späterer Tag festgelegt ist. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam. Häufig wird bei "Ersteinstellern" als SaZ die Ernennung ja erst ein oder zwei Tage später vorgenommen. Bis dahin ist umstritten, ob ein "faktisches Wehrdienstverhältnis" oder gar kein Wehrdienstverhältnis vorliegt. Das würde hier aber den Rahmen sprengen, jedenfalls werden diese Tage in der Dienstzeitberechnung (die aber selbst eben kein Wehrdienstverhältnis begründen kann) ebenso mit berücksichtigt.

Weiterhin interessant zu Abs. 1 Nr. 4 SG, wonach für übrige Fälle, die nicht Nr. 1-3 unterliegen, das Wehrdienstverhältnis erst mit dem Dienstantritt (=tatsächlicher Diensteintritt) beginnt:

ZitatWalz in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2006, § 2 SG, Rn. 14:
Unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 SG fallen
-Eignungsübende: Diese haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 "für die Dauer der Eignungsübung" die Rechtsstellung eines SaZ. Ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt, frühestens mit dem im Einberufungsbescheid genannten Tag. Tritt der Einberufene seinen Dienst nicht an, wird im Gegensatz zu WPfl kein (fiktives) Wehrdienstverhältnis begründet.

-Personen, die zu DVag i.S.v. § 81 Abs. 1 zugezogen werden. Diese sind nur während dieser Veranstaltung Soldat (§ 81 Abs. 2 Satz 2), d.h. ihr Wehrdienstverhältnis beginnt mit ihrem Dienstantritt, unbeschadet des in der Einladung genannten Zeitpunkts.

ZitatWalz, NZWehrr 2006, S. 108 f.
Für die Hin- und Rückreise kann eine Uniformtrageerlaubnis [...] erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass die Person auf der Reise die für ausgeschiedene Soldaten vorgeschriebene Kennzeichnung zu tragen und diese während der DVag selbst abzulegen hat.

ZitatPoretschkin (s.o.), § 81 SG, Rn. 8:
Wie sich aus Abs. 2 Satz 2 ergibt, ist d. Zugezogene während der Dienstleistung Sold. Damit besteht das Wehrdienstverhältnis für die Dauer der tatsächlichen Teilnahme an der dienstlichen Veranstaltung; es beginnt mit dem Dienstantritt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und endet spätestens mit Ablauf der dienstlichen Veranstaltung; verlässt d. Person die dienstliche Veranstaltung vorzeitig, endet das Wehrdienstverhältnis bereits zu diesem früheren Zeitpunkt.
Aus der Stellung als Sold. folgt die Befugnis, während der dienstlichen Veranstaltung Uniform zu tragen. [...] Für Personen, die keine früheren Sold. sind, besteht auf Hin- und Rückweg keine Grundlage, eine Uniform tragen zu können; anders als bei Wehrübungen sind Hin- und Rückweg nämlich nicht von einem Soldatenstatus (selbst wenn eine sozialrechtliche Absicherung des Weges erfolgt) abgedeckt. Frühere Sold. können bei Hin- und Rückreise zwar Uniform tragen, müssen jedoch ihre Dienstgradabzeichen entsprechend kennzeichnen (schwarz-rot-goldene Kordel oder bei der Marine mit "R"), da sie mangels Wehrdienstverhältnisses keinesfalls den Anschein eines potentiellen
militärischen Vorg. (§§4, 6 VorgV) oder Untergebenen erwecken dürfen.

Bezüglich DVag also eindeutig; der Hinweis bezüglich Hinreise zur Wehrübung widerspricht der Kommentierung zu § 2 SG jedenfalls für den Fall, wenn eine Zeitspanne für den
Diensteintritt vorgesehen ist und ein Wehrdienstverhältnis dann noch nicht besteht (das dürfte bei der Kommentierung bezüglich DVag übersehen worden sein).


Zusammenfassend, und das stellt wohl die überwiegende Meinung dar, kann man für die vorliegende Problematik also sagen:
Bei einem Einberufungsbescheid, der für den Diensteintritt eine Zeitspanne vorsieht (wohl die Regel bei Wehrübungen) beginnt das Wehrdienstverhältnis spätestens mit Ablauf der Zeitspanne, davor wenn der Einberufene den Dienst tatsächlich antritt, sich also bei seiner Einheit meldet, was jedoch frühestens am selben Tag des vorgesehenen Diensteintritts und nicht vorher geschehen kann. Wird wie teilweise früher auf das Durchschreiten des Kasernentors abgestellt, gilt bis auf diesen Unterschied prinzipiell das gleiche. Sofern die Anreise einen Tag vorher erfolgt, würde das Wehrdienstverhältnis jedoch bereits um 0:00 Uhr am Tag des vorgesehenen Diensteintritts und nicht erst bei Meldung beginnen, da der Einberufene sich dann schon in der Kaserne befindet.

Praktisch anders könnte es aussehen, wenn im Einberufungsbescheid bereits der Diensteintritt auf 0:00 Uhr des Tages festgesetzt ist und lediglich der Dienstantritt auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Dies könnte bei Grundwehrdienstleistenden evtl. der Fall sein (so ein Einberufungsbescheid liegt mir gerade nicht vor; bei einer Anschlusswehrübung direkt nach der SaZ-Zeit war dies jedoch mal so ähnlich der Fall).
Dann wäre der Einberufene praktisch tatsächlich bereits den ganzen Tag Soldat, also auch schon auf der Hinreise. Dies müsste soweit nicht explizit erwähnt aus der Gesamtformulierung des Einberufungsbescheids aber ansatzweise hervorgehen, um das Wehrdienstverhältnis schon um 0:00 Uhr und nicht wozu Walz tendiert bei fehlender Zeitangabe des Diensteintritts und Ausbleiben des (tatsächlichen) Dienstantritts den Diensteintritt erst um 24:00 Uhr annehmen zu können.
Schwierigkeiten bereitet, dass in den Einberufungsbescheiden der KWEAs nicht immer eindeutig zwischen Diensteintritt und (tatsächlichem) Dienstantritt unterschieden wurde/wird.

In den Merkblättern der KWEAs (Stand: September 2005) wird folgendermaßen unterschieden:

ZitatInformationen zur Einberufung zu einer Wehrübung:
Beginn des Wehrdienstverhältnisses
Mit Betreten der Kaserne, spätestens aber zu dem im Einberufungsbescheid genannten Zeitpunkt, sind Sie Soldat.

ZitatInformationen zur Einberufung [zum Grundwehrdienst]:
Beginn des Wehrdienstverhältnisses
Ihr Wehrdienstverhältnis beginnt um 0.00 Uhr des im Einberufungsbescheid genannten Tages unabhängig von einem ggf. auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzten Dienstantritt.

Dieses für Wehrübungen und Grundwehrdienst unterschiedliche und wahrscheinlich so gewollte Ergebnis müsste aus dem Einberufungsbescheid selbst aber klar hervorgehen, da den Merkblättern natürlich keine rechtliche Bindung zukommen kann.

Irrelevant ist nach allem gesagten aber jedenfalls der persönliche Antritt der Dienstreise.
Bei Eignungsübenden und bei DVag gilt der (tatsächliche) Dienstantritt.

Einigkeit herrscht, dass bei der Hinreise zu einer DVag die besondere Kennzeichnung für Reservisten anzulegen ist, da hier in keinem Fall ein Wehrdienstverhältnis besteht.
Wenn es hierzu eine abweichende Regelung durch Rundschreiben/Klarstellung FüS gibt (das hat miguhamburg1 bei bwforum-online.de angedeutet), würde es der u.a. vom leitenden Rechtsberater bei FüS in o.a. Kommentar angenommenen Rechtslage jedenfalls widersprechen.
Bei der Anreise zu einer Wehrübung, bei der der Diensteintritt erst später erfolgt, müsste, von dieser Rechtslage ausgehend, gleiches gelten, es sei denn der Diensteintrittszeitpunkt würde z.B. schon auf den Beginn des Tages festgelegt.

Soweit kein Wehrdienstverhältnis besteht und auf der Hinreise Uniform mit besonderer Kennzeichnung getragen werden soll, müsste meiner Meinung nach zusätzlich eine Uniformtrageerlaubnis aus dem Einberufungsbescheid bzw. der Einladung zur DVag hervorgehen, die dann quasi eine UTE für den Einzelfall darstellt. Dass dies in neueren Formularen anscheinend teilweise nicht (mehr) drinsteht, wundert mich etwas, evtl. gibt es hier aber mittlerweile eine generelle Regelung für, die aber nur das Tragen der Uniform und wohl nicht das Weglassen der besonderen Kennzeichnung gestatten könnte. Evtl. ist dies das schon erwähnte Rundschreiben von FüS?

Unklar ist bei allem, warum in § 3 UnifV sowie VMBl. 2009 S. 68 (http://www.reservisten.bundeswehr.de/fileserving/PortalFiles/02DB041300000001/W27VHG2P715INFODE/VMBl%202009%20Uniformbestimmungen.pdf) als genehmigungsfähige Fälle explizit die UTE für Hin- und Rückreise bei DVags, nicht aber die Hinreise bei Wehrübungen regelt. Hierfür wird offenbar kein Bedarf gesehen da wohl davon ausgegangen wird, dass bei allen Einberufungen auf der Hinreise schon ein Wehrdienstverhältnis vorliegen würde, was nach den obigen Ausführungen jedenfalls möglich aber nicht zwingend ist.

Wallenstein

Wenn ich fragen darf: Wie genau funktioniert das alles? Wie, wann und wo muss man sich für Wehrübungen melden? Was sind die Voraussetzungen dafür? Und: Wie genau läuft eine solche Wehrübung ab? Wie lange dauert sie, und kann man als stinknormaler Reservist, der nur seinen Grundwehrdienst geleistet hat, Offizier werden? Welche Bedingungen muss man dafür erfüllen?

Ich höre allgemein zum ersten Mal davon, dass man als Reservist befördert werden kann.

snake99

Zitat von: Wallenstein am 27. Februar 2011, 16:31:26
Wenn ich fragen darf: Wie genau funktioniert das alles? Wie, wann und wo muss man sich für Wehrübungen melden?

Wenn sie eine WÜ machen wollen, müssen sie mit dem zuständigen KWEA oder einem aktiven Truppenteil (S1 Abt.) Kontakt aufnehmen.

Zitat
Was sind die Voraussetzungen dafür?

Sie müssen uneingeschränkt wehrdienstfähig sein.

ZitatUnd: Wie genau läuft eine solche Wehrübung ab?

Sie nehmen ganz normal am Dienst der Einheit teil.

Zitat
Wie lange dauert sie, und kann man als stinknormaler Reservist, der nur seinen Grundwehrdienst geleistet hat, Offizier werden? Welche Bedingungen muss man dafür erfüllen?

Ja, man kann auch noch als Reservist in der Laufbahn aufsteigen. Infos dazu z.B. unter www.reservisten.bundeswehr.de (ResUffz / ResOffz)
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

Wallenstein

#34
Das heißt, ich rufe an und bekomme mitgeteilt, die 5. Kp. brauche einen Hilfsausbilder. Dann werde ich für 24 Tage Hilfsausbilder. Oder ich bekomme gesagt, der leichte Spähzug in der 3. brauche einen Mann, dann bin ich eben 24 Tage bei den leichten Spähern. Ist das so?

Äußerst faszinierend.  ;)


Edit:
Markierung als Zitat entfernt.

KlausP

Eher nicht. Ausschlaggebend für eine WÜb sollte in der Regel die Beorderung bei einem bestimmten Verband sein, bei dem man dann auch die WÜb leistet. Okay, Ausbilder in der AGA dürfte eine nicht unwesentliche Ausnahme von dieser Regel sein, aber für Mannschaften kaum zutreffend. Für einen Aufstieg in der Reserve in eine höhere Laufbahn ist immer das Ablegen der Laufbahnprüfung Voraussetzung, also z.B. ohne Feldwebelprüfung keine Ernennung zum Feldwebel (die "Neckermänner" nehme ich hier mal aus).

Nochmal zur Beorderung:

Nicht beorderte Reservisten dürfen lt. ZDv 20/3 maximal 30 Kalendertage im Jahr üben, beorderte Reservisten ohne Ausnahmegenehmigung maximal 3 Monate, mit Ausnahmegenehmigung 6 Monate-
Bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitung und Abbau von Dienstausgleich und Erholungsurlaub maximal 7 Monate.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Wallenstein

Und wie wird man beordert? Muss man das auch beim KWEA beantragen? Welche Auswirkungen hat eine Beorderung?

Außerdem schreiben Sie, in der Regel solle die Beorderung bei einem bestimmten Verband für die WÜb ausschlaggebend sein, aber auch nichtbeorderte Reservisten dürften Wehrübungen leisten. Wie läuft das dann bei denen?

Und zu den Laufbahnprüfungen: Werden diese während der WÜb abgelegt, oder muss das außerhalb der WÜb getan werden, was für arbeitende Menschen ziemlich schwierig würde. Ich jedenfalls kann mir nicht vorstellen, dass ich oder einer meiner Kameraden nach sechs Monaten Grundwehrdienst der Bundeswehr irgendwie nützlich sein könnten.

snake99

#37
@Wallenstein

Aufgrund der von ihnen genannten AG Problematik werden mittlerweile einige Laufbahnlehrgänge auch via Fernausbildung angeboten, mit einem sehr reduzierten Präsensteil (WÜ).

Z.B. dauert die Ausbildung zum Fw d.R. in der TSK Lw ca. 6 Monate mit nur 3,5 Wochen Präsensausbildung. Als Mannschafter müssen natürlich die Stehzeiten in den DstGrd U & SU erst durchlaufen werden, bevor man zum Fw ernannt werden kann.

Zum Thema Beorderung:
Man stellt beim zuständigen KWEA einen schriftlichen Antrag auf eine Beorderung in der Personal-, Einsatz- oder Verstärkungsreserve. Der AG muss diesem Vorhaben jedoch schriftlich zustimmen. Ohne dessen Zustimmung, keine Aussicht auf eine Beorderung ;)
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

Schamane

Jetzt wird es langwierig und vielleicht sollte einer Moderatoren es seperat stellen, weil es sich mit den Beförderungen nur noch am Rande beschäftigt.
Es gibt zwei bzw. drei mögliche Wege
1.) Sie wissen als was sie eingesetzt werden wollen und auch wo z.B. sie sind KFZ - Meister zivil und wollen Schirrmeister werden. Jetzt ist ihr Ansprechpartner der S1 - PersMobFw und der S1 - Offz. Wenn jetzt bei der Einheit der Bedarf besteht, so kann die Einheit ihre Einplanung über die SDBw in Angriff nehmen. Aufgrund ihrer zivilen Qualifikation werden sie zum Feldwebel vorläufig und können dann nach der SLV befördert werden.
2.) Sie wissen was sie machen wollen, aber nicht wo dann wenden sie sich an ihr KWEA, welches ihnen mögliche Verwendungen und Orte mitteilt. Also wenn es wieder der KFZ - Meister ist, so bekommen sie eine Mitteilung, dass in dem und dem Truppenteil noch Bedarf besteht. In den meisten Fällen, wird das Truppenteil sie zu einer kurzen WÜ einladen, damit man sich gegenseitig kennenlernen kann.
3.) Sie haben einen sehr seltenen  Beruf und fragen sich ob es dafür Einsatzgebiete in der Bundeswehr gibt dann können sie über das KWEA oder per einem netten und höfflichen Anfrage über die SDBw gehen und die sagt ihnen dann oh wie schön da und da suchen wir noch, oder ups da fällt auch uns nichts ein.
Beordert und Unbeordert bedeutet, der beorderte Reservist hat ein festzugeteiltes Truppentei der unbeorderte nicht und der beorderte Reservist kann bis maximal 2 x 3 Monate im Jahr üben der unbeorderte nur 24 Tage (da will ich mich aber nicht festlegen). Wenn allerdings der Bedarf da ist, so wird der unbeorderte ganz schnell ein beorderter Reservist, dass geht zur Not über das Wochenende (Nein im Normalfall dauert es 1 bis 3 Monate) Zusätzlich sind für Beförderungen Beorderungsdienstposten notwendig, also eine OFw kann nur zum HFw befördert werden, wenn er auch den Posten inne hat und auf diesem schon geübt hat.
Zum Thema Laufbahnprüfungen ist zu sagen, dass die Luftwaffe hier eine Vorreiterfunktion einnimmt Feldwebel in 6 Monaten, wobei sie aber nur 2 verlängerte Wochenenden plus 15 Tage an der USLw sind und den Rest per Internet machen. Diese Variante wird in der Zukunft zur Kostenreduktion und zur besseren Vereinbarkeit Reserve und Beruf vermutlich verstärkt werden.

KlausP

Zitat von: snake99 am 02. März 2011, 19:00:17
@Wallenstein

Aufgrund der von ihnen genannten AG Problematik werden mittlerweile einige Laufbahnlehrgänge auch via Fernausbildung angeboten, mit einem sehr reduzierten Präsensteil (WÜ).

Z.B. dauert die Ausbildung zum Fw d.R. in der TSK Lw ca. 6 Monate mit nur 3,5 Wochen Präsensausbildung. Als Mannschafter müssen natürlich die Stehzeiten in den DstGrd U & SU erst durchlaufen werden, bevor man zum Fw ernannt werden kann.

Zum Thema Beorderung:
Man stellt beim zuständigen KWEA einen schriftlichen Antrag auf eine Beorderung in der Personal-, Einsatz- oder Verstärkungsreserve. Der AG muss diesem Vorhaben jedoch schriftlich zustimmen. Ohne dessen Zustimmung, keine Aussicht auf eine Beorderung ;)

In die Einsatzreserve kann man sich nicht so ohne weiteres bewerben, das geht nur beim Beorderungstruppenteil. Das KWEA hat darauf keinen Einfluß.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

snake99

Zitat von: Schamane am 02. März 2011, 19:18:30
Zum Thema Laufbahnprüfungen ist zu sagen, dass die Luftwaffe hier eine Vorreiterfunktion einnimmt Feldwebel in 6 Monaten, wobei sie aber nur 2 verlängerte Wochenenden plus 15 Tage an der USLw sind und den Rest per Internet machen. Diese Variante wird in der Zukunft zur Kostenreduktion und zur besseren Vereinbarkeit Reserve und Beruf vermutlich verstärkt werden.

2 kleine zusätzliche Anmerkungen:

- Die Marine bildetet ihre RFA's mittlerweile ebenfalls via Fernlehrgang aus.
- Die Ausbildung wird deswegen via Fernlehrgang durchgeführt, da die Schulen mitunter gar nicht mehr die Kapazitäten haben neben den aktiven Soldaten auch noch Reservisten weiterzubilden. Hammelburg platzt z.B. aus allen Nähten und ist mit der Ausbildung der aktiven Soldaten voll und ganz ausgelastet. Neue Kapazitäten können u.a. wegen Ausbildermangel nicht geschaffen werden.
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

Schamane

Marine wußte ich noch nicht. Aber der SanDst geht ab Herbst den gleichen Weg mit Fernausbildung. Den Ausbildermangel unterschreibe ich, da man fast schon dauerhaft an einigen Schulen eingestellt werden kann.

Opa_Hagen

Zwar schon älter der Thread, aber genau dazu hab ich auch eine Frage:


ich bin seit dem 09.02.2011 auf eine strukturgebundenen STAN-V DP beordert, Dienstgrad gem. STAN SU/U

Am Montag gehe ich zur Wehrübung eine Woche.

In den Einberufungsunterlage steht:


Die Einzelübung soll im Dienstgrad Soldat* abgeleistet werden.

(* Der während der Ableistung der Einzelübung zu führende DG it abhäbgig von der Entscheidung der zuständigen militärischen Personal bearbeitenden Stelle /Ernennungsdienststelle)




Ich bin verwirrt. Es war seitens Köln und KWEA immer nur die Rede von Einberufung mit höherem DG, sprich SU, die Rede. So steht´s auch in der Beorderung. Heisst dass, dass ich während der Wehrübung im Truppenteil zum vorläufigen SU ernannt werde?

Gruss



Hagen

Chef_6/451

Ja, genau so findet das statt.
Der vorläufige Dienstgrad wird vor der Truppe verliehen.
----------------------------
"Wir schlagen die Brücke"
http://www.bwforum-online.de

Opa_Hagen

Zitat von: Chef_6/451 am 17. März 2011, 08:02:15
Ja, genau so findet das statt.
Der vorläufige Dienstgrad wird vor der Truppe verliehen.


Prima, ich danke Dir für die schnelle Antwort.

Nun noch eine Frage: versteckt sich hinter der EINZELÜBUNG ein konkreter Inhalt?

Gruss


Hagen

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