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Alles zum Thema: Beförderung Planstellen u. geänderte Regelung A-1340/49

Begonnen von bayern bazi, 14. Juli 2010, 22:40:18

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LwPersFw

Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 08:25:10
Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2022, 08:07:36
Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 07:53:13

Mal ab von meinem eigentlichen Anliegen habe ich eine weitere Verständnisfrage zur A-1340/49:
Wenn ein FWDLer maximal 23 Monate Dienstzeit leisten kann, warum muss dann in einer Fußnote festgehalten werden, dass dieser den Dienstgrad Stabsgefreiter nicht erreichen kann, obwohl festgelegt wurde, das man diesen Dienstgrad erst nach frühestens 36 Monaten Dienstzeit erreichen kann?


Weil ein FWDL nie StGefr werden kann. Egal wie oft er als FWDL dient (1x... 3x... 10x... ) - er bleibt HptGefr.

Und ein ehemaliger Soldat im DGR ab StGefr kann nie als FWDL erneut eingestellt werden.

Für FWDL ist einfach bei HptGefr Ende - weil vom Gesetzgeber so gewollt.

Es wird doch bereits woanders festgelegt, das man nicht beliebig oft FWDL 23 sein kann (also 23+23+x mal) und das man mit einer Dienstzeit über 23 Monaten kein FWDL mehr werden kann. Damit wird die Möglichkeit des Erreichens der nötigen Dienstzeit für einen FWDL schon unmöglich gemacht. Wozu also diese überflüssige Fußnote?

Ich weiß ja nicht was Ihre Quelle "... woanders festgelegt ... " ist ?

Meine ist das BMVg

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68366.msg695683.html#msg695683

Und weil es so bei FWDL zu Gesamtdienstzeiten von über 36 Monaten kommen kann... z.B. 2x FWD 23 ...  erläutert die Vorschrift das der FWDL dann trotzdem nicht weiter befördert wird.

Ob und wie oft dies in der Praxis vorkommt, ist doch irrelevant.
Es ist rechtlich möglich... Also gibt es eine entsprechende Regelung in der Vorschrift.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

Zitat von: LwITler am 25. Oktober 2022, 07:25:14
Die Beförderung zum Oberfeldwebel benötigt jetzt 2 Jahre Stehzeit im Dienstgrad Feldwebel, die Beförderung zum Hauptfeldwebel 3 Jahre im Dienstgrad Oberfeldwebel, ungeachtet der Vordienstzeit. Vor dieser Regelung konnte man jährlich befördert werden, solange man die erforderlichen Dienstjahre bereits geleistet hatte. Damit wird man als vorgedienter Laufbahnwechsler erheblich benachteiligt.
Nachdem sich die Personal- und Rechtsprofis schon geäußert haben, mal die Meinung eines von der alten Regelung betroffenen:

Ich war 22 Monate FWDL, dann kurz SaZ4 und dann FA.
Vorher ITSoldat, danach ITFw.
1 Jahr lang Fw, 2 Jahre OFw, fast so lange HptFw, wie die gesamte Dienstzeit davor.

Die Vordienstzeit hat mir definitiv einige Erfahrungen und Wissensvorteile gebracht.
Allerdings hätten zwei Jahre in der Feldwebellaufbahn mir mehr gebracht als die 2 Jahre Mannschaftssoldat.
Das Umfeld, in dem ich Dienst getan habe, war gleich, die Einblicke als Feldwebel aber deutlich tiefer.
Der Feldwebel tut Dinge (vor allem führen), die der Mannschaftssoldat überwiegend erlebt. Viele (Hintergrund)Informationen werden bis zum Feldwebel runtergebrochen, aber nicht unbedingt tiefer. Außerdem sorgt die Ausbildung dafür, vieles besser beurteilen zu können.

Wenn beide gleich lange Erfahrung sammeln, ist die Erfahrung des Feldwebels idR tiefgehender.

Wenn es mich betrifft, nehme ich natürlich gerne jede Beförderung mit (die wenigsten würden das wohl nicht). Als Gesamtsystem erscheint mir die neue Regelung deutlich sinnvoller.

Geoinfo Seiteneinsteiger

Guten Tag,
ich habe ebenfalls Unklarheiten die neue A-1340/49 betreffend.

Zu mir:

SE Geo, mit Master als Hptm Oktober 21 eingestellt, Februar 22 nach EÜ vereidigt, bereits Dienstposten Eröffnung A13/14h für 04/23 erhalten,bis dahin DPäk.

GeoInfoBeförderung bisher: nach 2.5 Jahren Major.

GeoInfoBeförderung neu: Nach 4.5 Jahren Major.

Verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin auch gerne und "demütig" noch x Jahre Hptm aber nun verwirrt.

Frage1: Gilt diese Verordnung ohne "Cut" für alle? Es ist gerade max. verwirrend für all jene, die eigentlich jetzt im Oktober ihre 2.5 Jahre zum Major erfüllt hatten.

Frage2: Kann man fast 3 Jahre, statt 1 Jahr, als A12 auf einem Dienstposten geparkt werden, der eigentlich höher dotiert wird und damit Stoffzposten "blockiert"?

Danke!

F_K

Frage 1: Ja, Änderung ist wirksam - keine "Übergangsregelung".

Frage 2: Wird BAPers klären.

Ralf

Frage 2 verstehe ich nicht. Du bist doch nicht geparkt, sondern hast nur eine Anschlussverwendung ab einem bestimmten Zeitpunkt. Bis dahin bist du auf DPäK und nicht auf einem A12-DP geparkt.
Die Anschlussverwendung könnte sich nunmehr auch ändern, wenn man den StOffz-DP nicht mehrere Jahre unbesetzt lassen will. Dann wird es einen anderen Anschluss-DP geben.
Und dass man auch eine gewisse Zeit vorher auf einen höher dotierten DP gehen kann, ist ganz normal. Ich war auch zwei Jahre vor dem F-Term auf einem A15 DP eingesetzt.
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Geoinfo Seiteneinsteiger

Danke für die Antworten!
Zu Frage 2: "Geparkt" war falsch formuliert, ich meine eingesetzt. Also Stand bisher war man 2.5 Jahre A12 und saß 1 Jahr auf einem A13/14 bis "der Major kam".

Nun sitzt man 2 Jahre die DP Zeit als A12 auf A13/14 "und kein Major kommt" :D.

Aber ich verstehe Ihre Antworten, dann ist das nun so bzw vielleicht kommt da ja eine Änderung vom BAPers.




Ralf

ZitatNun sitzt man 2 Jahre die DP Zeit als A12 auf A13/14 "und kein Major kommt"
Warum so negativ? Das ist durchaus vorteilhaft, zum einen kann man damit nicht mehr auf andere DP A12 versetzt werden und man wird für die Tätigkeit auf einem höheren Amt beurteilt. Was durchaus in Auswahlkonferenzen Vorteile hat.
Sieh es anders, andere brauchen 7,5 Jahre im GeoInfoDst und 10 Jahre im TrD seit dem ersten Offizierdienstgrad, bis sie Major werden können.
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LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2022, 19:04:13
Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 08:25:10
Zitat von: LwPersFw am 26. Oktober 2022, 08:07:36
Zitat von: LwITler am 26. Oktober 2022, 07:53:13

Mal ab von meinem eigentlichen Anliegen habe ich eine weitere Verständnisfrage zur A-1340/49:
Wenn ein FWDLer maximal 23 Monate Dienstzeit leisten kann, warum muss dann in einer Fußnote festgehalten werden, dass dieser den Dienstgrad Stabsgefreiter nicht erreichen kann, obwohl festgelegt wurde, das man diesen Dienstgrad erst nach frühestens 36 Monaten Dienstzeit erreichen kann?


Weil ein FWDL nie StGefr werden kann. Egal wie oft er als FWDL dient (1x... 3x... 10x... ) - er bleibt HptGefr.

Und ein ehemaliger Soldat im DGR ab StGefr kann nie als FWDL erneut eingestellt werden.

Für FWDL ist einfach bei HptGefr Ende - weil vom Gesetzgeber so gewollt.

Es wird doch bereits woanders festgelegt, das man nicht beliebig oft FWDL 23 sein kann (also 23+23+x mal) und das man mit einer Dienstzeit über 23 Monaten kein FWDL mehr werden kann. Damit wird die Möglichkeit des Erreichens der nötigen Dienstzeit für einen FWDL schon unmöglich gemacht. Wozu also diese überflüssige Fußnote?

Ich weiß ja nicht was Ihre Quelle "... woanders festgelegt ... " ist ?

Meine ist das BMVg

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68366.msg695683.html#msg695683

Und weil es so bei FWDL zu Gesamtdienstzeiten von über 36 Monaten kommen kann... z.B. 2x FWD 23 ...  erläutert die Vorschrift das der FWDL dann trotzdem nicht weiter befördert wird.

Ob und wie oft dies in der Praxis vorkommt, ist doch irrelevant.
Es ist rechtlich möglich... Also gibt es eine entsprechende Regelung in der Vorschrift.


Ich wurde nochmals gefragt, ob das mehrfache Ableisten eines FWD - jeweils bis zu 23 Monate - möglich ist und auf welcher Grundlage...


Ja - es ist möglich.

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus Gesetzen/Verordnungen/Regelungen.

u.a.

Soldatengesetz
+ § 1 Abs 2 , Satz 3
+ § 59 Abs 3 , Satz 1

Soldatenlaufbahnverordnung
+ § 1 Abs 1 Nr 2
+ § 12 Abs 1
+ § 10 Abs 1

Regelung A-1340/49
+ Nr. 2023 i.V.m. Fußnote 20 und Wehrsoldgesetz

Regelung A-1333/16
+ Nr 313

z.B. die letzt genannte Nr 313 führt aus:

"Eine Höchstaltersgrenze für die Ableistung eines FWD ist konkret nicht festgelegt.

Sie ergibt sich aber dadurch, dass der FWD kraft Gesetz mit Ablauf des Monats endet, in dem die oder der Freiwillig Wehrdienst Leistende (FWDL) das 65. Lebensjahr vollendet."



Für FWDL gilt somit nichts Anderes als z.B. für SaZ.
Auch diese können ja als Wiedereinsteller so oft verwendet werden, wie Bedarf besteht und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Da ist hier Unklarheiten in der Truppe gab, erfolgte eine Klarstellung mit Erlass BMVg P I 4 vom 06. Februar 2020.


Wenn also ein ehemaliger FWD oder SaZ-Mann wieder als FWD wiedereingestellt werden möchte ... geht dies, wenn:

+ die Bw den Bedarf hat
+ die gesundheitlichen Kriterien erfüllt werden
+ die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden
+ bei Wiedereinstellung der Dienstgrad nicht höher als HptGefr ist
+ die Person akzeptiert, dass sie nie einen höheren Dienstgrad als HptGefr erreichen wird - solange FWD geleistet wird

... und dies so oft man möchte bis zur absoluten Altersgrenze 65.

Warum ist dies so ... weil der FWD grundsätzlich ein militärischer Dienst ist ...

... aber eben auch ein "...freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement..."

"Der freiwillige Wehrdienst ermöglicht es, nach  dem Prinzip der Freiwilligkeit einen Dienst für die Gesellschaft zu leisten
und ergänzt damit bereits bestehende freiwillige Dienste, wie z. B. beim Technischen Hilfswerk oder in sozialen Einrichtungen."


Quelle: Drucksache 17/4821




Somit steht dieser Dienst allen Frauen und Männern solange und wiederholt offen --- wie die Bw Bedarf hat ...  Und den hat sie, da aktuell die Soll-Zahlen FWD nie erreicht werden...

Trotz einem inzwischen seht guten Verdienst ... https://www.gesetze-im-internet.de/wsg_2020/anlage.html

https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/dienstgrade-laufbahnen-bundeswehr/freiwilliger-wehrdienst



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

3a373

Viellicht kann mir jemand helfen.
Es geht um die Beurteilung für die Beförderung.

Stichtag ist der ja der 30.07.2021. Beurteilungszeitraum geht bis 31.07.21.

Ist es richtig, dass aufgrund des Beurteilungszeitraumes, der einen Tag über dem Stichtag liegt, die Berechnung der Beförderungsreihenfolge nach neuem System vorgenommen wird. Also nicht mehr "Durchschnittswert Augabenerfüllung x 20 + Punkte für Entwicklungsprognose", sondern nur noch mit der Gesamtnote (A+ - G)?


Ralf

So ganz verstehe ich es nicht, was du meinst, aber in der A-1340/111 Nr 109 und 409 steht, wie man Sdt reiht, die noch keine neue BU haben.
Hat man eine neue BU, geht selbstverständlich diese in die Reihung ein und diese dann nach der o.a. gültigen Regelung.
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Helft mit, dass es so bleibt.

3a373

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe die Vorschrift gerade nicht zur Hand, so dass ich nur den Tenor widergeben kann. Ich meine folgendes. In der Vorschrift wird ja nachbei Buldung der Beförderungsreihenfolge nach Beurteilungen alt und neu unterschieden (in diesem Fall Offze).
Es steht drin, dass wenn die Beurteilung ausschließlich nach den Regelungen bis 30.07.2021 erstellt wurde, dann sind die Punkte für die Beförderungsreihenfolge so wie von mir beschrieben zu bilden.
Nun die Frage. Die Klausel "auschließlich bis" impliziert, dass eine Beurteilung, deren Zeitraum einen Tag über diesem Stichtag liegt, also einen Zeitraum bis einschließlich 31.06.2021 umfasst,
für die Beförderungssreihenfolge nach dem neuen Beurteilungssystem gewertet wird. Und somit nur noch die Endnote zählt. Also "C" sind 182 Punkte, Delta + 156 Punkte (also die jeweilige Abstufung um 13 Punkte).
Ist meine Lesart so korrekt?

2. Frage, die hier schon thematisiert wurde, ich aber noch nicht ganz verstanden habe.

Beurteilungen werden erst berücksichtigungsfähig (historisch), wenn sie nach der Beförderungsreife erstellt wurden.
Wenn ja, wo finde ich diesen Passus und wenn das so ist, wie kommt es zustande, dass sehr viele Kameradinnen und Kameraden ohne Wartezeit befördert werden, obwohl diese nur eine Beurteilung vor der Beförderungsreife haben. Nur ein Bsp.: Beförderung zum Major 04/2019. Erste Beurteilung als Major Juli 2019 erhalten. Zweite planmäßige Beurteilung Stichtag 31.07.21. Vorlagetermin BAPersBw bis zum 31.01.22. Beförderungsreife war aber erst nach Ablauf der 3 Jahre Stehzeit, also 04/2022.
Beide Beurteilungen dürften meiner Kenntnis nach nicht Beurteilungsrelevant sein, da vor Erreichen der Beförderungsreife erstellt. Soldat wurde aber pünktlich 04/22 zum OTL befördert.

Wie ist das möglich?

Ich bitte die umfassenden Fragen zu entschuldigen. Habe bisher nimenaden gefunden, auch nicht bei BAPers de mir die Fragen beantworten konnte/wollte.

SolSim

Es wird immer die aktuelle planmäßige Beurteilung für die Beförderung herangezogen. Diese kann auch 2 Jahre vor der Beförderungsreife erstellt worden sein.

Diese wird dann historisch, wenn nach Beförderungsreife eine neue planmäßige Beurteilung erstellt wurde.


Ralf

Zu 1) das ergibt sich doch automatisch dadurch, dass man eine neue BU hat. Deswegen verstehe ich die Stichtagfrage immer noch. Hast du eine neue BU, dann auch neue Reihung.

zu 2) Wenn es ausreichend Planstellen gibt, wird jeder befördert, selbst mit einer unterdurchschnittlichen BU. Je weniger Planstellen es gibt, desto besser muss die BU. Und wenn man eine sehr gute BU hat, die besser ist als jemand, der zwei hat, dann wird der mit der einen befördert.
Zur historischen BU, Nr. 501 (siehe Fettdruck)  iVm 107
Und es zählt immer die aktuelle (egal in welchem Dienstgrad) und eine historische kommt erst dazu, wenn sie nach der Beförderungsreife erstellt wurde.
Ggf. hilft auch ein Gespräch mit dem PersStOffz, der dir das erklärt, weiter.
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3a373

Super, vielen Dank! Gespräch hatte ich kürzlich. Eine Rückmeldung bezüglich der Fragen dauert aber noch. Ich hätte noch eine abschließende Frage und nochmals herzlichen Dank für die Antworten.
Wenn immer die aktuelle Beurteilung zählt, egal in welchem Dienstgrad dann müsste doch folgendes zutreffen (ein anderer Fall):

Beförderungsreife Anfang Januar 2022 erreicht.

Erste planmäßige BU als Major stammt aus 2019.

Vorlagetermin aktuelle planmäßige Beurteilung am 31.01.2022

Diese BU wird 2 Monate nach dem Vorlagetermin berücksichtigungsfähig (Nr. 107), also nach dem 31.03.2022.

Ergo, zum Zeitpunkt der Beförderungsreife war die nun aktuelle BU noch gar nicht zu berücksichtigen, sondern nur die erste Beurteilung aus 2019.
Hätte dann diese BU aus 2019 zur Bildung der Beförderungsreihenfolge herangezogen werden müssen und zwar nach alter Berechnung. So dass ggf. bei ausreichender Punktzahl auch eine Beförderung zum frühstmöglichen Zeitpunkt hätte erfolgen können?

Sobald dann die neue Beurteilung berücksichtigungsfähig ist, wird die alte BU nicht mehr betrachtet, also wird nicht historisch (historisch können nur BU werden, die nach Beförderungsreife erstellt wurden).

Ist das so korrekt?

Was bedeutet dann der letzte Satz in Nr. 501?
Dieser Satz liest sich für mich so, dass genau das nämlich nicht der Fall ist.

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