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Frage zum UZwGBw §4

Begonnen von Rollo83, 06. Dezember 2010, 21:13:35

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Rollo83

Nabend zusammen.
Hab heute im Rahmen meine Fw Lehrgangs meine 2. Wehrrechtklausur geschrieben über Befehlsrecht und UZwGBw.
Befehlsrecht ist absolut gar kein Problem aber UZwGBw find ich ja schon recht kompliziert.
Mir ist beim dösen eine Frage von heute morgen eingefallen wo ich mir nicht sicher bin.

Die Frage war in etwa:" Wann darf der Torposten im Feldlager Kunduz nach §4 Personen kontrollieren"?
Meine Antwort war ohne gross zu überlegen: Beim betreten/verlassendes  MSB, beim Versuch den MSB zu betreten, beim Versuch den MSB zu verlassen und beim Aufenthalt im MSB.
Allerdings kam hier schon die Disskusion auf ob dort in AFG überhaupt UZwGBw gilt.Wir hatten das im Rechtsunterricht auch besprochen, da kann ich mich auch dran erinnern, aber ich weiss es einfach nicht mehr.Meine Logik sagt mir das auch dort UZwGBw gilt denn im Feldlager gelten doch auch deutsche Gesetze und meine Antwort richtig sein sollte, andere sagen halt die Antwort wäre: In AFG gilt kein UZwGBw.

Wird sicherlich für den Grossteil hier kein Problem darstellen mir kurz Antwort zu geben.

hbmaennchen

Es gilt nicht in Afghanistan, wohl aber für deutsche Soldaten in Afghanistan - ein Unterschied, denn deutsche Soldaten haben damit keine Eingriffsbefugnis aufgrund UZwGBw etwa mit unmittelbarem Zwang gg. Afghanen (aber ggf. aufgrund RoE), wohl aber etwaige Beschränkungen, die das UZwGBw aufgibt und evtl. auch mit Strafe bedroht, zu beachten.

Deutsche Gesetze gelten für deutsche Staatsbürger immer, aber nicht im Ausland generell, nachdem das Feldlager m.W.n. kein deutsches Staatsgebiet ist.

Rollo83

Also wäre die Antwort wirklich gewesen das §4 UZwGBw nicht greift im Feldlager Kunduz !!!

hbmaennchen

Da wird es halt ein wenig kompliziert - denn warum sollte es nicht gelten, wenn FJg etwa mit Soldaten "Schwierigkeiten haben", wenn es für deutsche Soldaten doch weiter Gültigkeit hat und auf beiden Seiten deutsche Soldaten stehen?

In der Praxis helfen da aber die RoE und die jeweils für das Feldlager gültige Wachanweisung weiter....denn etwa die TK RoE machen nix anderes, als für Soldaten verbindliche deutsche Gesetze abzubilden.

wolverine

#4
Schöne Frage! Kam die echt so im Test auf dem Fw-Lehrgang? Also ich versuch´s ´mal: UZwGBw sind ja Befugnisnormen des öffentlichen Rechts; d. h.: Sie binden einen Hoheitsträger sofern er dienstlich tätig ist. Also würde eine Personenkontrolle am im Feldlager durch einen deutschen Wachsoldaten nach § 4 UZwGBw ablaufen. Man darf sich nur nicht davon verunsichern lassen, dass diese Befugnisnormen im Einsatz manchmal vom originären Schädigungsrecht überlagert sind. Und jetzt wird es echt kompliziert: Das Durchsetzen eines Checkpoints oder auch die Bekämpfung von Insurgenten muss nämlich nach meinem Empfinden nicht irgendwie "gerechtfertigt" werden durch tatsächliche oder vermeintliche Notwehr. Der Einsatz von Militär erfolgt gerade, um zu (be)kämpfen und wird legitimiert direkt aus Kapitel 7 der Charta der Vereinten Nationen (in Verbindung mit dem Gesetz zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland aus den 70er Jahren und meinetwegen noch Art. 25 GG). Das haben aber auch einige Staatsanwaltschaften in der Republik so noch nicht verstanden, weshalb ich die Frage für FA schon heftig finde. Wenn man meiner Argumentation folgt, braucht man das UZwGBw eigentlich nicht - zumindest nicht für klar als Nichtalliierte erkannte - , da es einfach nur ein "Weniger" zum "Kriegführen" ist (platt gesagt Wenn ich erschießen darf, darf ich erst recht anhalten und durchsuchen!). Aber frag´das doch mal Deinen Rechtslehrer. Dafür brauchst Du Dich wahrlich nicht zu schämen.
Meine Lösung wäre demnach: § 4 UZwGBw für erkannt alliierte Soldaten und friedliche Zivilisten; sobald ich auch nur annehmen muss, dass es Insurgenten sind, handele ich im Rahmen des Schädigungsrechts also "nichtexessive Gewaltanwendung" im Rahmen des Auftrags.
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hbmaennchen

Fand ich auch echt heftig für FA - hat mich selbst ins Grübeln gebracht....

KlausP

Vielleich kann ja der TE später mal die "Leitungslösung" kundtun. Würde mich schon interessieren.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Nein, das ist nicht kompliziert, denn auf wirklich jedem Lehrgang wird immer wieder betont, dass alle Rechtsnormen bis auf das UZwGBw für einen deutschen Soldaten auch im Ausland gelten.
Das UZwGBw wird in Afghanistan nicht angewendet!

Die Bindung deutscher Soldaten als Angehörige der Exekutive an grundsätzliche Regelungen des UZwGBw (oder anderer Polizeigesetze), wie beispielsweise der Pflicht zur Wahl geeigneter und verhältnismäßiger Mittel in bestimmten Situationen hat damit nichts zu tun und findet vor allem in einem bewaffneten Konflikt grundsätzlich sowieso keine Anwendung.

§4 kann schon rein auf Grund der Definitionen im Gesetz niemals im Ausland Anwendung finden, denn er setzt das Vorhandensein eines MSB voraus und ein MSB ist gemäß §2 (1) ein MB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Und das ist schon doof, wenn man das falsch beantwortet denn es wird im §4 sogar auf diese Norm hingewiesen.

Gruß Andi
the rest is silence...

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wolverine

#8
Naja, "doof" ist vielleicht etwas übertrieben; nachlässig eher. Ich hätte halt die MSB-Defintion noch einmal lesen sollen. "Das Lesen des Gesetzestextes soll der Rechtsfindung dienlich sein" Irgendwann glaube ich das auch.
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Rollo83

Andi hats wohl perfekt beantwortet.War also eine eine kleine Fangfrage.Da aber nicht wirklich gross Zeit war zum überlegen bin ich wohl drauf rein gefallen und hab aufjedenfall 2 Punkte weniger.Ich werds überleben.

erdpichel

recht I is doch eh nur die einfache bewertung ;)
mach recht II besser, das is wichtiger ;)

und den ausführungen von andi ist natürlich nichts hinzuzufügen ;)
Anfangen im Kleinen, Ausharren in Schwierigkeiten, Streben zum Großen.
-Friedrich Alfred Krupp-

Waffen mit heißen Kirscheln =)

Rollo83

Das Ptroblem ist die Frage war aus Recht II.
Recht I hab ich schon mit einer 2 recht gut abgeschlossen.
Aber Recht II wird wohl dann höchstens für eine 3 reichen.
Mach ich mir leider meinen ganzen Schnitt mit kaputt.Einzige Note die schlechter is als eine 2.

keuchie

sei glücklich über so leichte fragen ;) ... bin leider OA ... durfte im nachhinein nicht zu FA wechseln (wollte erst Pilot werden und habs in den Simulator verkackt)... die Rechtsfragen die wir bekommen waren noch bescheidener ... da musst du mehrere UZwGBW fälle in einer fragen prüfen ...
ich wünsche dir noch viel glück weiter hin... wenigstens heißt es bei dir nicht !!! "Einheitlichkeit geht vor kampfkraft "...
alles gute und denk dran DU bist soldat und im notfall kannst de die Rechtslehrer fragen!
mfg
timo

Rollo83

Dürft ihr die Gesetzestexte benutzen oder alles auswendig machen?

snake99

Wir (FwLg) dürfen keine Hilfsmittel zur Prüfung verwenden.
D.h. das UZwGBw müssen wir mehr oder weniger auswendig beherrschen ... genauso wie das SG, EEM, Teile aus dem WStG, Teile aus dem GG.

Die Ausbilder verwiesen klar darauf, das keine Kompetenzen auf dem Lehrgang geprüft werden ... es geht um nacktes Vorschriftenwissen ;)
,,Frage nicht was dein Land für dich tun kann, sondern was du für dein Land tun kannst!" John F. Kennedy

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