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beide eltern bekommen hartz 4 wird das dann wenn ich zur bundeswehr gehe angerec

Begonnen von lümmel, 21. Januar 2011, 14:04:56

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lümmel

meine eltern kriegen hatz4 ich möchte gerne ab ersten april den freiwilligen wehrdienst antreten wird das dann was ich da verdiehne angerechnet?????
bitte um hilfe ..°°!?

Flex-Cut

wird es. Und weil du jeden Monat unterschiedlich verdienst musst du jeden Monat eine Abrechnung deines Gehalts einreichen - deine Eltern bekommen dann entsprechend was abgezogen - bzw wenn du sehr viel hast (~700€) bekommen sie nichts mehr.

Um das zu umgehen bliebe nur die Bedarfsgemeinschaft bei euch zu Hause aufzulösen. Sprich du meldest dich zu Hause ab und dein Hauptwohnsitz wird die Kaserne. Dann entfällt aber der Entfernungszuschlag...
Dran - Drauf - Drüber

Andi

Zitat von: Flex-Cut am 21. Januar 2011, 14:33:16
wird es. Und weil du jeden Monat unterschiedlich verdienst musst du jeden Monat eine Abrechnung deines Gehalts einreichen - deine Eltern bekommen dann entsprechend was abgezogen - bzw wenn du sehr viel hast (~700€) bekommen sie nichts mehr.

Das ist völliger Unsinn, wenn es sich um den Freiwilligen Grundwehrdienst handelt! Die Besoldung von Grundwehrdienstleistenden ist kein Einkommen!

Zitat von: Flex-Cut am 21. Januar 2011, 14:33:16
Um das zu umgehen bliebe nur die Bedarfsgemeinschaft bei euch zu Hause aufzulösen. Sprich du meldest dich zu Hause ab und dein Hauptwohnsitz wird die Kaserne. Dann entfällt aber der Entfernungszuschlag...

Auch das ist Unsinn, weil siehe oben.

Die Eltern sollten sich mal umfassend bei der ARGE/ARbeitsagentur beraten lassen.

Gruß Andi
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AriFuSchr

Herausfallen von Kindern aus der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft:
Der § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sicherstellen können. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten.

Daraus folgt, dass nicht-hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen. Vielmehr besteht gar keine BG mit Eltern, gegebenenfalls deren Partner sowie den Geschwistern. Eine Anrechnung von überschüssigem, den Bedarf des Kindes oder jungen Erwachsenen übersteigenden Einkommen ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr