Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Kann ich mich noch verpflichten lassen?

Begonnen von Gast-Leipzig, 09. Juli 2011, 21:40:59

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ulli76

Sodele, hab mich nochmal schlau gemacht. Also die Strafe gilt tatsächlich nicht mehr als Einstellungshindernis wenn sie getilgt ist.
Aber in seinem Fall ist sie ja noch nicht getilgt. (Dazu mal ne Frage an die Rechtsexperten: Ab wann läuft die Tilgungsfrist? Ab Zeitpunkt der Verurteilung, ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft, ab dem Zeitpunkt des Endes der ursprünglich Verhängten Haftstrafe- also in seinem Fall die 4 Jahre?)

Jugendstrafen fallen nach einem Kommentar zum SG aber wohl nicht unter den §38- konnte aber noch nicht heraus finden, ob die unter einen anderen Paragraphen fallen, bzw .wie die berücksichtigt werden.

Ok, ich hab mich in dem Punkt also geirrt.
Ich gehe aber trotzdem davon aus, dass es 1. schwer wird, überhaupt in´s ZNwG eingeladen zu werden und 2. falls das klappen sollte, dass er die Eignung bekommt.
Aber ich hab ja schon geschrieben, dass sich der TE gerne einen Termin beim WDB vereinbaren kann. Dann werden wir ja sehen.

Und die Aussage, dass die Strafe nur so hoch ausgefallen ist, weil ein Exempel statuiert werden sollte, würde ich genau so dem Psychologen am ZNwG darstellen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

 Geregelt ist das Ganze im Bundeszentralregistergesetz (BZRG), aber da sollte jemand näher Auskunft geben können, der mehr juristisches Wissen hat als ich.

Zitathttp://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Die Frist beginnt meiner Erinnerung nach mit dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Haftstrafe.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

@Klaus: Jap, da hab ich nachgeschaut, aber genau den Passus, ab wann die Frist zählt, hab ich nicht gefunden.
@Wolve: Würd ich jetzt auch mal denken. Alternativ käme ja das Ende der ursprünglich verhängten Haft in Frage.

Aber weiss noch jemand ne Antwort auf die Frage, wie es sich mit den Jugendstrafen verhält, die ja anscheinend nicht unter den §38 SG fallen?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

#19
Wo soll das stehen? Ich lese da nur "von einem deutschen Gericht verurteilt". Und die Tilgungsfristen für Strafen nach JGG stehen explizit im BZRG.
Aber ganz davon ab: Trotz des rührenden Vortrags glaube ich nicht, dass ein RB der Republik das mitmacht. Wir haben hier Beispiele von Sozialstunden, wo die RB´s dichtgemacht haben und jetzt 4,5 Jahre?! Meine Güte, soll er halt eine Bewerbung schreiben. Ich glaube es halt nicht. Und verschweigen ist wohl auch eher theoretisch. Irgendwie müsste man ja die Lücke im Lebenslauf erklären und jede falsche Angabe hier wäre ein Einstellungsbetrug.

Allein deswegen:
Zitat von: Gast-Leipzig am 09. Juli 2011, 21:40:59
2. Ich habe keinen Grundwehrdienst absolviert da ich zu der Zeit inhaftiert wurde.
könnte die Armee bei guter Aktenführung schon Bescheid wissen.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

Dass das nix wird, da sind wir uns wohl einig. Ob das Problem dann am §38 SG liegt oder woanders, das werden dann die Zuständigen entscheiden.

Also ich hab das in nem Kommentar zum SG gelesen:

http://books.google.de/books?id=ECQLFZv-3cEC&pg=PA306&lpg=PA306&dq=%C2%A738+Soldatengesetz&source=bl&ots=E3cIdfS8LA&sig=BBWkp6nIfPyig2MM5iojb4y-ei0&hl=de&ei=2V0ZToukIYXFtAaCr4DhDw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=9&ved=0CE0Q6AEwCA#v=onepage&q=%C2%A738%20Soldatengesetz&f=false
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

wolverine

Ich habe aber noch einmal im BZRG gelesen: Aus § 36 kann man schon auch lesen, dass die Frist mit der Urteilsverkündung beginnt. Ich habe aber keine Kommentare.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

#22
Ja, hab ich auch gerade gelesen.

Aber was ist mit §46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.

Ich glaub, ich hab den Zonk gefunden:
Guggst du unter § 51 und 52 im BZRG
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miguhamburg1

Lieber Fragensteller,

dass Ihre Anwälte und die lokale Presse von einem Exempel sprechen, tut Ihrer Seele ganz sicher gut, heißt nun aber eindeutig nicht, dass es auch so ist. Denn wäre es so, wären Sie mit einiger Erfolgsaussicht  in Berufung oder Revision gegangen, nicht wahr?

Ich habe auch an keiner Stelle behauptet, dass Sie heute nicht anders über Ihre damalige Tat denken würden. Ich glaube nur sehr stark, dass Sie Ihre Tat verharmlosen, und das tue ich nach Ihrer erneuten Stellungnahme umso mehr. Aber ich habe über Ihre Einstellung - wenn Sie sich denn bewerben sollten - ja nicht zu entscheiden.

Halten wir dennoch fest: Auch heute ist es nicht normal für Menschen in Ihrem Alter, straffällig zu werden, mit welchen Delikten auch immer. Dass aber ein zuvor unbescholtener Heranwachsender für mehr als vier Jahre in die JVA einzieht, ist noch weniger normal und muss in unserem Rechtssystem eine ganz erhebliche Straftat als Ursache haben. Bei dem, was Sie taten, handelt es sich um ein Verbrechen und kein Vergehen wie Ladendiebstahl etc. Sie haben mit dem, was Sie taten, bewusst zumindest in Kauf genommen, dass Menschen zu Schaden oder umkommen und sind dafür verurteilt worden.

Und es mag altmodisch erscheinen: Ich finde es nach wie vor, dass in solchen Fällen auch bei abgesessener (und meinethalben auch getilgter) Strafe der Zugang zu Berufen im staatlichen Sicherheitsumfeld auf Dauer verwehrt bleiben sollte. Und es im Falle der Bundeswehr auch ist, wie Ihnen Wolverine ja auch dargelegt hat.

wolverine

#24
Zitat von: ulli76 am 10. Juli 2011, 10:19:39
§46 Nummer 3- da steht ja, dass sich die Tilgungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen- in seinem Fall wohl Nr. 3 Buchstabe c im gleichen Paragraphen- um die Dauer der Freiheitsstrafe... verlängert.
Stimmt, ich hatte das ja auch so in Erinnerung, wusste nur nicht mehr wo es steht.
Und § 52 hat mit den Tilgungsfristen ja gerade nichts zu tun. Das heißt ja gerade, dass man bei Einstellungen im öffentlichen Dienst Verurteilungen immer - jenseits aller gesetzlichen Fristen - berücksichten kann. Aber das wird irrelevant bleiben. Er wird eine Ablehung bekommen und diese ohne weitere Begründung. Und mal ganz ehrlich: So dolle Qualifikationen sind das ja mit 27 auch nicht, dass er ausnahmslos allein in Frage käme. Auch ohne die Verurteilung käme er nicht zwingend in Betracht.
Die ganze Diskussion ist eigentlich von Anfang an müßig. Es geht hier gar nicht um meine oder migus Wertung; die Wertung hat der Gesetzgeber getroffen. "Full stop", wie Tricheé gesagt hat. Und bewerben kann er sich ja. Vielleicht hat er ja Glück. Nur ist die Wahrscheinlichkeit halt sehr begrenzt.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

ulli76

Aber ich sach mal so- wieder was dazu gelernt. War quasi ne schöne Fortbildung  :)

Auf den 52 bin ich nur gekommen, weil er ja meint, dass alles gut ist, wenn es getilgt ist.
Getilgt wird- in seinem Fall aber wohl 2 Jahre später als gedacht
Aber unabhängig der Tilgung, kann es gerade bei einer Bewerbung bei der Bundeswehr weiter berücksichtigt werden und die Grundlage steht im §52 BZRG. (So hab ich den zumindest verstanden). Und damit könnte wieder der §38SG interessant werden.

Als DV fand ich solche juristischen Fragestellungen schon interessant- zur Zeit hab ich ja nicht mehr so viel mit zu tun.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miguhamburg1

Seien Sie froh, liebe Ulli, dass es so ist. Ich genieße es auch, zumindest diese Fragestellungen derzeit nicht entscheiden zu müssen!

Gast-Leipzig

Zitat von: miguhamburg1 am 10. Juli 2011, 12:15:58
Lieber Fragensteller,

dass Ihre Anwälte und die lokale Presse von einem Exempel sprechen, tut Ihrer Seele ganz sicher gut, heißt nun aber eindeutig nicht, dass es auch so ist. Denn wäre es so, wären Sie mit einiger Erfolgsaussicht  in Berufung oder Revision gegangen, nicht wahr?

Ich habe auch an keiner Stelle behauptet, dass Sie heute nicht anders über Ihre damalige Tat denken würden. Ich glaube nur sehr stark, dass Sie Ihre Tat verharmlosen, und das tue ich nach Ihrer erneuten Stellungnahme umso mehr. Aber ich habe über Ihre Einstellung - wenn Sie sich denn bewerben sollten - ja nicht zu entscheiden.

Halten wir dennoch fest: Auch heute ist es nicht normal für Menschen in Ihrem Alter, straffällig zu werden, mit welchen Delikten auch immer. Dass aber ein zuvor unbescholtener Heranwachsender für mehr als vier Jahre in die JVA einzieht, ist noch weniger normal und muss in unserem Rechtssystem eine ganz erhebliche Straftat als Ursache haben. Bei dem, was Sie taten, handelt es sich um ein Verbrechen und kein Vergehen wie Ladendiebstahl etc. Sie haben mit dem, was Sie taten, bewusst zumindest in Kauf genommen, dass Menschen zu Schaden oder umkommen und sind dafür verurteilt worden.

Und es mag altmodisch erscheinen: Ich finde es nach wie vor, dass in solchen Fällen auch bei abgesessener (und meinethalben auch getilgter) Strafe der Zugang zu Berufen im staatlichen Sicherheitsumfeld auf Dauer verwehrt bleiben sollte. Und es im Falle der Bundeswehr auch ist, wie Ihnen Wolverine ja auch dargelegt hat.

So in etwa habe ich mir die Antwort vorgestellt was mich in meiner Auffassung noch bestärkt und, so möchte ich meinen, auch bestätigt.
Was Revision etc angeht...es wurden ursprünglich 5 Jahre gefordert. Davor bewahrt haben mich meine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, die charakterliche Wandlung und die schriftliche sowie persönliche Entschuldigung bei den Geschädigten. Desweiteren habe ich mich in der U-Haft beim Realschulbildungsgang beworben und hätte diesen erst mit Übergang in den Strafvollzug antreten können. Das ich nicht die ganze Strafe absitzen würde war schon bei der Urteilsverkündung klar. Wenn man das alles nun zusammenzählt sollte jedem noch so altklugen schnell klar werden warum ich trotz einer solchen Verurteilung eine Revision bzw. Berufung abgelehnt habe! Die Zeit seither zeigt das ich nicht falsch gehandelt habe.

Ich möchte an der Stelle nochmal betonen das Trolle das so ziemlich einzige sind was ich nicht gebrauchen kann. Entweder Fakten, Infos etc oder lieber ganz enthalten. Letztlich entscheidet sowieso die zuständige Stelle. Und offen gesagt ist es mir am Ende völlig egal ob Leute wie Sie Herr miguhamburg1 mir ständig ungefragt ihre prinzipiell ablehnende Haltung aufs Auge drücken. Wenn ich irgendwann mal das Bedürfnis haben sollte mir sagen zu lassen wie unerwünscht ich bin wende ich mich gern an sie...bis dahin möchte ich bitten meinen Thread frei von derartig Vorurteilsbehafteten Kommentaren zu lassen.




Zur Frist nochmal:

Ich habe mich ein wenig schlau gemacht und bin nun auch darauf gestoßen,

http://bundesrecht.juris.de/bzrg/__34.html

Dem Text zufolge würde ich unter 1. d) fallen. Ehrlich gesagt bin ich erstaunt da ich bisher dachte das Jugendstrafe generell erst nach 10 Jahren getilgt wird. Ich wusste bis eben noch nicht das dies nur auf Veruteilungen in Fällen des sexuellen Missbrauchs oder/und Menschenhandels zutrifft. Ja gut das würde im normalfall heißen das für mich eine Frist von 3 Jahren gilt welche gemessen am Zeitpunkt der Verurteilung (Juni 2001) seit 2004 verstrichen wäre. Selbst wenn man die Frist um die Dauer der eigentlichen Haftstrafe bis TE (Termin Ende) verlängert würde wäre diese seit 2008 ebenfalls abgegolten. Selbst eine aufgerechnete dreijährige Bewährung wäre zwischenzeitlich ebenfalls verstrichen.

Ich sollte mich mal beim BZR melden und genauer Nachfragen. Möglich das ich schon seit Jahren Vorstrafenfrei bin ohne es zu wissen >.<




ulli76

Die letzten Überlegungen von Wolve und mir hast du aber schon gelesen?

Schau mal nach den Paragraphen 46 Nr. 3 und §52
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau