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Fristlose Entlassung nach Alkoholfahrt?

Begonnen von ASPRTRMP, 15. Juli 2011, 19:19:08

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ASPRTRMP

Hallo Kameraden!

Ich würde gerne mal eure Meinung zu dem Thema wissen...

Ein befreundeter Kamerad (SaZ4) wurde vor wenigen Tagen in der CZ mit 1,66 Promille am Steuer erwischt.
Das er jetzt natürlich massive Probleme an der Backe hat, ziviler sowie dienstlicher natur (hinzu kommt nämlich noch: er ist MKF!)
steht außer frage aber.. reicht das um die Jacke auszuziehen? Soweit ich weiß ist er bisher was Alkohol anbelangt noch nicht negativ
aufgefallen, quasi ersttäter, aber wie würdet ihr die Situation einschätzen?

Da der Kamerad auch im privaten Bereich zu meinem nahen Freundeskreis zählt, ich aber leider keine große Ahnung von Disziplinarverfahren in der Größenordnung
habe, würde es mich sehr freuen wenn ihr vll. Erfahrungsberichte miteinbringen könntet, falls ihr nen ähnlichen fall kennt.



justice005

Eine Entlassung kann gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz innerhalb der ersten 4 Dienstjahre erfolgen, wenn der Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein weiteres Verbleiben im Dienst die militärische Ordnung ernstlich gefährden würde.

Zwar wurden die Dienstpflichten schuldhaft verletzt (uns zwar § 17 Abs. 2 Satz 2 Soldatengesetz). Allerdings besteht bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nochg keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Ich vermute, der Kamerad wird einen sogenannten "Ausdrücklichen Hinweis" bekommen, was soviel ist wie eine Abmahnung.

Eine einfache Disziplinarmaßnahme kann wegen § 16 WDO nicht verhängt werden. Für ein gerichtliches Disziplinarverfahren reicht der Sachverhalt nicht aus. Sollte die Wehrdisziplinaranwaltschaft Vorermittlungen aufnehmen (z.B. um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu bekommen), dann wird es vermutlich eine Absehensverfügung geben. Angeschuldigt wird die Sache aber sicher nicht.

Insofern wird dienstlich wohl außer einem statusrechtlichen Ausdrücklichen Hinweis nichts passieren.

Übrigens; Der Verlust des Führerscheins muss dem KpChef gemeldet werden. Der BW-Führerschein muss vom Chef ans Militärkraftfahramt zurückgeschickt werden. Nach Ablauf der Sperrzeit kann aber die militärische Fahrerlaubnis auch wieder zurückerlangt werden. 

ASPRTRMP

Wow!

Vielen lieben Dank für deine schnelle und umfassende Antwort!

Sehe ich das richtig dass die Bundeswehr aufgrund § 16 WDO gar nicht gegen Ihn ermitteln kann
oder deute ich den Paragraphen falsch?!



justice005

ZitatSehe ich das richtig dass die Bundeswehr aufgrund § 16 WDO gar nicht gegen Ihn ermitteln kann

Nein. "Ermitteln", also den Sachverhalt aufklären, kann man nicht nur, sondern man MUSS es sogar, vergleiche § 32 WDO oder § 92 WDO.
Allerdings kann der Kompaniechef keine einfache Disziplinarmaßnahme mehr verhängen, wenn es bereits in dieser Sache ein Urteil der Strafjustiz gegeben hat.
Es bliebe also nur ein gerichtliches Disziplinarverfahren. Das wird aber bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt nicht gemacht. Im Wiederholungsfall aber schon !




KlausP

Wird in Deutschland die Alkoholfahrt in Tschechien überhaupt mit einem Führerscheinentzug geahndet?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

Keine Ahnung. Das ist in der Tat eine interessante Frage. Er könnte für diese Tat auch in Deutschland verurteilt werden, dann wäre der Führerschein ganz sicher weg. Wenn er allerdings in einem tschechischen Strafverfahren verurteilt wird, bin ich mir nicht sicher.

Übrigens: Wenn er in einem Strafverfahren in Tschechei verurteilt wird, dann gilt m.E. der § 16 WDO nicht. Theoretisch wäre dann eine einfache D-Maßnahme denkbar. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die Verletzung von tschechischem Recht überhaupt eine Dienstpflichtverletzung ist. Denn man hat ja schließlich nur geschworen, die Deutsche Rechtsordnung zu verteidigen, und nicht etwa eine andere. Oh man, da könnte man jetzt lange und breit drüber philosophieren...  :)

Egal, im Ergebnis sollte sich der Fragesteller jedenfalls keine übermäßigen Sorgen machen. 

KlausP

Meinem Chef würde ich spätestens jetzt empfehlen, den Rechtsberater der 13. Division anzurufen.  :D
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Wenn ich mich recht entsinne, wurde doch erst vor Kurzem ein EU-Abkommen geschlossen, dass Rechtsverstöße und OWi in den jeweils anderen Staaten weiterverfolgt werden. Heißt zB, dass österreichische Bußgelder auch in D eingetrieben werden können. Und wenn ich mich nicht täusche, können auch Strafsachen übergeben und im jeweiligen Heimatland des Beschuldigten verfolgt werden.

Interessant ist hier zB, ob dem Soldaten in Tschechien der Führerschein abgenommen wurde oder nicht. Auf jeden Fall sollte er den Vorfall in seiner Einheit melden, dass etwas kommen könne.

Miezekatze

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist doch die wo der Tatort lag oder nicht? Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass ein deutsches Gericht sich dafür interessiert.

Sollte jedoch die deutsche Führerscheinstelle von der Alkoholfahrt mit 1,66 Promille Wind bekommen (wenn der Führerschein in Tschechien eingezogen wurde, wird er an die Ausstellungsbehörde in Deutschland zurückgeschickt), muss mindestens mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gerechnet werden und wenn die negativ ausfällt kann und wird auch in Deutschland die zivile Fahrerlaubnis entzogen werden.

ASPRTRMP

Sooo genau bin ich jetz auch nich in den Fall involviert aber wenn ich mich recht entsinne wurde ihm der Führerschein in der CZ abgenommen.
Richtig interessant ist auch noch die Tatsache das der Kamerad im September nach Afghanistan gehen sollte.. richtig! als Militärkraftfahrer!

Ich werd mal die Ohren offen und euch auf dem laufenden halten!!!

miguhamburg1

Nun, wenn ihm in Tschechien der Lappen abgenommen wurde, dann ist auch die Militärfahrerlaubnis dahin, und Ihr Freund muss dies sofort melden, damit das Weitere dann veranlasst werden kann.

@ Mietzekatze: Ich schrieb doch gerade zuvor, dass es u.U. doch interessant werden kann, wenn man als Deutscher im EU-Ausland in ein Strafverfahren verwickelt wird. Da gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Freund unseres Fragenstellers (weil er als Deutscher nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert werden darf) in Abwesenheit verurteilt (weiß nicht, ob das in Tschechein so möglichist), dann könnten tschechische behörden die Geldstrafe auch in D eintreiben lassen - oder der Fall wird an die Staatsanwaltschaft des Wohnsitzes des Betroffenen abgegeben, und er darf sich dann dem deutschen Strafverfahren stellen.

Als Militärkraftfahrer wird der Lamerad dann sicher nicht wieder eingesetzt, bis er die zivile Fahrerlaubnis zurück hat. So erscheint die Sache auch in einem anderen Licht, so dass durchaus die Entlassung nach § 55 SG im Raum stehen könnte. Denn als Militärkraftfahrer hat der Soldat natürlich alles zu tun, um sich Dienstausübungsfähig zu halten - was er mit der Alkoholfahrt (ob privat oder nicht) eben schuldhaft verhinderte.

Miezekatze

Wenn der Führerschein "nur" in Tschechien abgenommen/entzogen wurde, darf der Betroffene in Deutschland trotzdem weiterhin fahren. Man muss sich halt den Führerschein bei der Ausstellungsbehörde wieder abholen oder einen Ersatzführerschein beantragen. Muss dann trotzdem die Militärfahrerlaubnis abgegeben werden oder gilt dies nur für den Fall, dass man tatsächlich in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr besitzt?

@miguhamburg1: Danke für den Hinweis. Ich wusste nicht, dass es die Möglichkeit gibt das Verfahren an eine deutsche Staatsanwaltschaft abzugeben. Sollte dies passieren wird mit Sicherheit die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt. Wenn jedoch nur die tschechische Geldstrafe eingetrieben wird und die Fahrerlaubnis in Tschechien entzogen wurde, betrifft dies die deutsche Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ja wie gesagt zunächst nicht.

ulli76

Du kannst ganz sicher davon ausgehen, dass es einen Passus gibt nach dem er auch in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis mehr hat. Und damit auch keine Militärkraftfahrerlaubnis
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

aaPmT

Unabhängig von der Diziplinaren Frage muss hier noch ein anderer Aspekt betrachtet werden. Jeamnd der mit 1,66 Promille ein Fahrzeug führt befindet sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit. Wenn er oder sie trotzdem noch in der Lage war eine Fahrzeug zu führen geht die Verwaltungsbehörde regelmäßig von einer Gewöhnung an Alkohol aus und ordnet vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer MPU (Idiotentest) an und macht die Wiedererteilung von dem erfolgreichen bestehen dieser Untersuchung ab.
Die ZMK macht, richtigerweise, nichts anders als sich diesem Verfahren anzuschliessen und wird die DstFahrerlaubnis erst dann wiedererteilen wenn eine neue zivile vorliegt.
Wenn mein Chef mich in diesem Fall um Rat fragen würde, dann würde ich ihm raten den Soldaten zum TrArzt zu schicken das dieser seinen Umgang mit Alkohol überprüft. Der Wert ist kein Kavaliersdelikt und wenn er dann noch ein Fahrzeug auf der Strasse halten kann dann ist sein Körper an Alkohol gewöhnt.

Miezekatze

@ulli76: Nein (leider) gibt es einen solchen Passus im deutschen Fahrerlaubnisrecht nicht. Da bin ich mir sicher. Der einzige Weg dann an die deutsche Fahrerlaubnis zu kommen ist der von mir beschriebene (tschechische Behörden teilen den Vorfall der Fsst mit, diese ordnet bei Werten ab 1,6 Promille eine MPU an, die fällt negativ aus, der FS kann entzogen werden).

Ansonsten kann ich aaPmT nur zustimmen...jemand der mit 1,66 Promille sein Auto noch findet, einsteigt und den Schlüssel ins Schloss kriegt sollte sich wirklich Gedanken über seinen Alkoholkonsum machen!