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Verband der Reservisten will erkannte NPD Mitglieder ausschließen

Begonnen von MarekD, 24. November 2011, 13:00:01

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wadenbeisser

Pulver-Kurt war und ist immer noch im VdRBw!
Es sind sogar noch Verfahren wegen übler Nachrede (aufgrund von Pressemitteilungen des Verbandes) anhängig.
Und ausgeschlossen ist der noch lange nicht!
"Der Gott, der Eisen schuf, wollte keine Knechte."

F_K

ZitatUnd ausgeschlossen ist der noch lange nicht!

Sollte er denn ausgeschlossen werden?

Wenn der Reservistenverband der Meinung ist, bei Verstößen gegen Strafgesetze Mitglieder sofort ausschließen zu wollen - dann soll er es in seine Satzung schreiben - bisher finde ich da keinen Passus.

(.. nicht dass ich falsch verstanden werde: Straftaten sind böse, Verstöße gegen das Sprengstoff- bzw. Waffengesetz sind böse und können gleichzeitig Straftaten sein - aber nur weil man mal mit dem Gesetz in Konflikt gerät kann / sollte man weiterhin in "seinem" Verein bleiben können.)

wadenbeisser

"Der Gott, der Eisen schuf, wollte keine Knechte."

F_K

... also sind "geplante Ausschlüsse" des Reservistenverbandes reines "Pressegetöse" im besseren Wissen, dass man nicht gesetzeskonforme Handlungen ankündigt.

(Genausoähnlich wie die reflexartigen Aussagen von manchen Politikern "Ich habe Strafanzeige gestellt", wo man hinterher feststellt, dass überhaupt kein strafbares Verhalten vorlag ... Hauptsache, was gesagt haben ... )

bayern bazi

für alle die monitor gestern nicht sehen konnten

zu sehen hier ab minute 15.20 ca

einerseits verständich, das das so aufgebauscht wird - anderseits seh ich hier das zuständige LRA als aufsichtsbehörde im zugszwang - das waffenrecht sagt ja ZUVERLÄSSIGKEIT - und verneint den waffenbesitz in §5 bei leuten die sich nicht für die FDGO einsetzen

wobei hier wolverine eigentlich seinen senf dazugeben sollte - da ist er der fachmann  ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

F_K

Ochhhhhhh, Bayern Bazi,

das haben wir doch lang und breit hier erklärt, dass reine Vermutungen oder Annahmen, es könnte gegen die FDGO vorgegangen werden, eben nicht ausreichen.

Auch das Waffengesetz bezieht sich nur auf Parteien, die von dem einen Gericht verboten sind. Die Lage ist aber anders ...

bayern bazi

#66
Zitat waffengesetz
Zitat
1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1.die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)wegen eines Verbrechens oder
b)wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.


(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.a)wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b)wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2.Mitglied
a)in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b)in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a)gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
b)gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,


4.innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

5.wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1.die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3.die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.


also in dem von mir rot kenntlich gemachten teil sehe ich die möglichkeit, stadtbekannten neonazis die waffen zu entziehen


wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

ulli76

Die reine Mitgliedschaft in der NPD wird in dem Fall aber nicht reichen, da die NPD (noch) nicht verboten ist.
Wenn sie die entsprechenden Kriterien erfüllen würde, wäre sie ja verboten (zumindest in der Theorie)

Also müsste man demjenigen entsprechende Taten einzeln nachweisen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

bayern bazi

gegen 3 b hast du immer verstoßen wenn du den arm zum gruß hebst oder hasspredigten auf ausländer, juden  ecc hältst  ;)

was ja gerade bei den im beitrag namentlich benannten personen erwiesen ist ;

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

F_K

@ Bayern Bazi:

Nö.

Es müssen Tatsachen vorliegen - und diese Tatsachen müssen gerichtsüberprüfbar sein.
Da die genannten Tatbestände in aller Regel Straftatbestände sind, sind hier also Verurteilungen (Rechtskräftig) notwendig.

Es gibt immer noch ein Recht auf Eigentum - da benötigt es zum Entzug schon ein Rechtsstaatliches Verfahren.

bayern bazi

dann sag mir bitte wo das im gesetz steht ;)

und als vereinsvorsitzender - den antrag auf ein bedürfnis unterschreibt - find ich auch mal schnell ne möglichkeit diesen zu wiederufen

und wenn es "nichterscheinen" zum schießen (nichtausüben des schießsports ) -oder keint teilnahme am wettämpfen ist


aber warten wir auf unsere juristen -die werden da schon mehr zu sagen können

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

F_K

Zitatund als vereinsvorsitzender - den antrag auf ein bedürfnis unterschreibt - find ich auch mal schnell ne möglichkeit diesen zu wiederufen

Na, Du kleiner Despot .... und wenn schon - auch Du bist an rechtstaatliche Grundsätze gebunden.
Und selbst wenn - geht man halt in einem Club, der von einem rechtstreuen Vorsitzenden geführt wird und gut ist.

(.. Du bist doch in der Lage, google zu bedienen - schau z. B. einfach mal unter übler Nachrede und ähnlichen Straftatbeständen nach ..)

... und wenn Du im Waffengesetz bleibst, findest Du weiter unten genau das, was die Behörde macht - und wenn in den Registern nichts steht, hat man einen Rechtsanspruch auf "Zuverlässigkeit".

wadenbeisser

Zitat von: F_K am 25. November 2011, 16:32:36
... also sind "geplante Ausschlüsse" des Reservistenverbandes reines "Pressegetöse"
Richtig!
Zitatim besseren Wissen, dass man nicht gesetzeskonforme Handlungen ankündigt.
Das habe ich SO nicht behauptet! Zumindest ist der erweckte Eindruck (heute angekündigt - morgen rausgeschmissen) nur durch nicht satzungskonformes Verhalten der Beteiligten zu halten.
"Der Gott, der Eisen schuf, wollte keine Knechte."

wolverine

#73
Mitgliedschaft in einer "blöden" Partei reicht hier auch nicht wenn diese Partei nicht vom BVerfG verboten ist. Da gibt sogar Rechtsprechung zu (Der Vorsitzende der DVU hatte eine Waffe und der Entzug ging bis zum BVerwG).
Nr. 3 geht schon ziemlich weit und steht mit Sicherheit unter den Straftaten. Letztlich muss das aber durch Gerichte präzisiert und geklärt werden. Und die Behörde müsste dazu ihre Erkenntnisquellen offenlegen. Das wird sicher spannend.
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F_K

ZitatUnd die Behörde müsste dazu ihre Erkenntnisquellen offenlegen. Das wird sicher spannend.

Nicht wirklich. Wenn die Waffenbehörde z. B. das LRA ist, wird diese keine Kenntnisse von V-Leuten oder Diensten erhalten - ist die Waffenbehörde die Polizei - wird bei ausreichenden Tatverdacht ermittelt und die StA entscheidet, ob es für eine Anklage reicht - und dann darf ein Gericht entscheiden, ob Anklage zugelassen wird und es für eine Verurteilung reicht.

... wird die Verurteilung rechtskräftig, wird in der Folge die WBK entzogen.

Alles halt ein rechtsstaatlicher, ziemlich klarer Prozeß.

.. und auch für Vereinsvorsitzende ist die Sachlage klar: Ist das Grundbedürfnis bescheinigt, ist das erstmal eine Tatsachenbehauptung - da dann von "zurückzutreten", könnte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

Bleibt also nur die Frage, ob WEITERHIN ein Bedürfnis besteht - also regelmäßig trainiert wird. Hier ist gängige Rechtssprechung und Praxis, dass trotz regelmäßigkeit auch über größere Zeiträume nicht trainiert werden muss (wenn halt andere Termine entgegen stehen).

Sprich: Erst nach z. B. Ablauf eines Jahres kann beurteilt werden, ob Training regelmäßig stattgefunden hat. Wenn nicht, informiert der Vorsitzende die Waffenbehörde (da gibt es Ermessensspielraum), und dann wird die Behörde in aller Regel nochmal 6 Monate zeitgeben, dass Bedürfnis nachzuweisen.

-> D. h. ein Vorsitzender kann nicht nach "Gutsherrenart" einfach "schnell" ein Bedürfnis versagen.

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