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Feldwebeleignung

Begonnen von S.Gö, 02. Dezember 2011, 13:26:56

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S.Gö


rookie01

Zitat:o :-X ;)


(((Danke an KlausP... habs berichtigt)

du wirst ein guter Mannschafter  ;)

S.Gö


S.Gö

#18
So... ich hab dann nochmal ein wenig gestöbert.

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenlaufbahnverordnung - SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; Geltung ab 01.04.2002
FNA: 51-1-27; 5 Verteidigung 51 Rechtsstellung der Soldaten

§ 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes,
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis
einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer
1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 2. als Bildungsvoraussetzungen a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder b) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§ 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften (1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden,
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen.
Zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den
erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.


(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zsatz ,,(Feldwebelanwärteruin)", ,,(Feldwebelanwärter)" oder ,,(FA)".

Wendet man nun die § 15 Absatz 1,2  sowie § 19 Absatz 1, dann passiert ja genau das,
worüber wir nun die Ganze Zeit sinnieren.

Aber....
§ 45 Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:
1. das Höchstalter für die Einstellung,2. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,3. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und4. die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium
der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.


Wann tritt denn so eine Ausnahme in Kraft? Doch wohl nur per Antrag?
Mal unabhängig meiner Person und irgendeiner Wahrscheinlichkeit, ich glaube, das ist doch das,
wovon ich rede, bzw. worauf sich meine Frage am Ende bezogen hat.

Mal angenommen, diese ^^ §§ wären nun faktisch und in einem kausalem Zusammenhang korrekt dargestellt,
dann stellt sich meine urpsrüngliche Frage doch nun wieder, oder irre ich?



ulli76

Bei den Ausnahmen handelt es sich vor allem um Spezialisten in Mangel-AVRs.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

Außerdem ändert der Aufstieg aus der Mannschaftslaufbahn nichts an § 40 (1) SG bezüglich des vollendeten 40. Lebensjahres. Alles Andere ist Kaffeesatzleserei.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

StOPfr

Und das vollendete 30. Lebensjahr taucht dort auch wieder als Einstellungshindernis auf.
Bundeswehrforum.de - Seit 17 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann!

S.Gö

#22
 :o  ;D So, damit das mal von vorne herein klar ist, ich geb Ihnen allen Recht.

Verstehen Sie mich bitte richtig.... ich möchte hier nichts mit Biegen und Brechen schön reden, auch beziehe ich das schon nicht mehr auf mich,
aber was ist das dann bitte für ein Schwachsinn.

§ 45 Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder
für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:1. das Höchstalter für die Einstellung,....


//// Bsp.: editiert und gelöscht ///

HAHAHAH... Wasn das... wofür gibts denn Ausnahmen, wenn sie keine Gültigkeit haben?
Darauf zielen die doch ab, auch das Einstiegsalter zu verlängern  :-X

KlausP

Und genau deshalb bin ich jetzt hier raus. Wird mir zu blöd.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hei-Ko

Mal eben so angemerkt.

Wenn als Einstellungsvoraussetzung u.a. vermerkt ist, dass das 30. Lebensjahr nicht überschritten werden darf und sie 30 sind, dann haben sie das 30. Lebensjahr bereits überschritten. Sie sind bereits im 31. Lebensjahr.

So nehmen wir mal an Sie hätten die FW-Eignung bekommen. Zum eventuellen Diensteintritt, wären Sie dann vielleicht schon 31, also im 32. Lebensjahr. Somit haben Sie also noch 8 Jahre und ein paar Monate, denn das 40. Lebensjahr Endet mit dem 40. Geburtstag.

Ich glaube im TrDst ist man ca. nach 3 Jahren FW, berichtigt mich bitte, wenn ich falsch liege. Heißt von den 8 Jahren bleiben 5 Jahre übrig, wovon dann auch nochmal BfD Ansprüche wahrgenommen werden können. Das sind auch nochmal ca. 12 Monate. Also bleiben 4 Jahre effektive Dienstzeit übrig. Zumindestens nach meinen Überlegungen. Meinen Sie da rechnet sich für die Bundeswehr die Ausbildung zum FW TrDst?

Wenn ich irgendwelche Denkfehler habe, bitte ich um Berichtigung.

S.Gö

#25
@ KlausP

Danke Ihnen, KlausP, bis hier hin, auch gerade für Ihre kritischen Anmerkungen...trotz dessen, dass es Ihnen zu "blöd" wird.
Wenn Ihnen mein Bsp. so sehr missfallen hat, dann werde ich es gerne "schwärzen", mir geht es nämlich um den Grundsatz, und nicht darum
Ihnen auf den Nerv zu fallen.

Jedoch, in all der Argumentation ist es doch albern ( damit sage ich nicht, dass ich Sie oder andere hier albern finde ),
dass es angeblich Gesetze gibt, die aufgrund eines anderen Gesetzes keine Gültigkeit mehr aufweisen oder gar aufweisen können, obwohl sie eben
genau zu diesem Zwecke geschrieben und verabschiedet worden sind, nämlich Ausnahmen zuzulassen.
Das natürlich nur unter der Voraussetzung, dass der kausale Zusammenhang korrekt dargestellt wurde, das war aber auch die Voraussetzung meiner Bedingung.

Wenn diese Grundsatzdiskussion zu müßig ist, dann lassen wir es eben dabei bewenden. 

@ Heiko

Ich habe mit keiner Silbe dargestellt, dass ich der BW vorschreiben möchte, was sich am Ende für sie rechnet oder was nicht.
Wenn wir nun wieder zu meiner Person kommen, dann ist es, wie sie sagen, eben genau das... 30 Jahre... kein FW Truppendienst.
Das war bekannt, daher meine Bewerbung in die Laufbahn der Mannschaften.

Mir wurde aber auch im Laufe meiner Bewerbung, und das von "diversen" Stellen der BW, genau diese Möglichkeit aufgezeigt,
zumindet im Rahmen einer Möglichkeit, dass es möglich sei, einen solchen Antrag zu stellen.

Voraussetzungen fürs Einstiegsalter und das Lj. sind mir bekannt. Hätte die Ausnahme zumindest die Chance auf Erfolg gehabt,
wäre ich in der Planung ja auch nicht zum 40 Lj. nach Hause gegangen, sondern hätte die volle Dienstzeit des FW, sprich 12 Jahre absolviert.
Damit stellt sich auch nicht die Frage, was sich unter eventuellen Möglichkeiten für die BW rechnet, zeigt aber die
Ursächlichkeit meiner Frage, namlich die, nach der Sperrfrist auf.

Ein Jahr Sperrfrist wäre dafür nicht gerade förderlich, deswegen dieser Thread.



DonFredo

@ S.Gö: Vielleicht habe ich es überlesen, aber wie entscheiden Sie sich denn nun? Gehen Sie zur Bundeswehr, auch wenn keine Chance auf einen Laufbahnwechsel besteht?

S.Gö

#27
Natürlich!

Nachtrag....

Ich habe mich ja nicht mit dem Ziel beworben, XYZ werden zu "müssen", mal abgesehen von meinen Verwendungswünschen.
Die Einstellungsvoraussetzungen waren ja vorher bekannt und auf diese habe ich mich entsprechend beworben. Deswegen schlägt man aber Optionen zur
Maximierung der individuellen Möglichkeiten nicht aus.


miguhamburg1

S.Gö, was ist denn so schwierig an alledem, was Ihnen hier verschiedene User schrieben: Es gibt Ausnahmen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen greifen, die sonst nicht vorgesehen sind. Hierzu haben Sie sich wie andere in den verschiedenen Stellen kundig gemacht. Ob in Ihrem Fall eine Ausnahme notwendig wird oder gerade nicht, ob aus einem angestrebten Laufbahnwechsel etwas wird oder nicht, kann Ihnen hier niemand sagen, denn dafür wäre die SDBw zuständig, die aber auch erst dann tätig wird, wenn Sie einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg an Sie stellen. Versuchen Sie es und warten Sue ab, wie es ausgeht!

rookie01

#29
Spannend wird, sofern Sie,Herr Göxxxxx., Ihre hartnäckige Diskusionsweise gegenüber Ihren Vorgesetzten wie hier im Forum ausleben, Ihr Soldatenleben auf jeden Fall.  ;D

Als was und wo werden Sie denn nun eingeplant?

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