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[Beförderung] Oberfeldwebel(OA) zum Oberfähnrich im Flugsicherungskontrolldienst

Begonnen von jonbeck, 29. März 2012, 23:48:57

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jonbeck

Hallo und Guten Abend erstmal.
Direkt zum Problem:

Ich bin nach Laufbahnwechsel Oberfeldwebel (OA) und bin der Meinung meine Beförderung zum Oberfähnrich ist längst überfällig.

Hierzu kurz die entsprechenden Daten:
Einstellung: 1.1.2005 als SanSdt (~Schütze/Flieger/Kanonier...)
Beförderung Uffz: 1.7.2006
Ernennung Fw: 1.9.2008
Beförderung OFw: 1.1.2010
Ernennung zum OA: 1.10.2010
Offz(MilFD)Lg beendet: 28.02.2011

passend dazu der §41 SLV
Zitat§ 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter (Quelle:http://www.buzer.de/gesetz/6163/a85001.htm)


(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.

(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:

1. zum Fähnrich nach zwölf Monaten,

2. zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und

3. zum Leutnant nach 36 Monaten.

Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit der nach § 40 Abs. 2 (trifft zu) zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

Wenn ich das also richtig verstehe (Ich bitte um Korrektur falls nicht!), hätte lt. SLV ich eigentlich zum 1.1.2011(bei ggfs. Anrechnung Vordienstzeit) oder zum 1.10.2011 (falls Anrechnung nicht zutrifft) zum Oberfähnrich ernannt werden müssen.

Auf meine Nachfrage habe ich bisher eine recht schwammige Antwort erhalten, dass in der Laufbahn der "MilFlugSichKontrOffz"(Fachdienst) diese Beförderung erst nach dem Abschließen der ersten von zwei Lizenzen möglich ist. Jedoch konnte mir bisher niemand die zugrundeliegende Verordnung/Verwaltungsbestimmung nennen oder zeigen.

Frage:
Kennt sich hier im Forum jemand mit der Problematik aus und kann mir Auskunft geben was meine Beförderung oder die begründende Quelle für die Nicht-Beförderung betrifft?

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend!

Ralf

Es gibt einen Erlass, der die Beförderungen der flg Personals und der MilFS-Anwärter regelt. Der wurde seinerzeits von Gen Keller herausgegeben (Fü L I).
Der besagt, dass man mit einer Lizenz zum OFähnr und mit beiden Lizenzen zum Lt befördert werden kann.
Ansonsten hast du dich auch verrechnet:
24 Monate nach Zulassung zum OFähnr heißt, dass du am 01.10.12 OFähnr werden könntest oder bei Anrechnung vorherigen Ausbildung (es kommt darauf an, wann du zbV_Schüler geworden bist, also in Ausbildung gegangen bist und das ist bei den MilFS-Anwärtern meistens zeitgleich zur Zulassung zum OA, somit keine Anrechnung).
Darüber hinaus sind aber noch die gem. Erlass zu erreichenden Schritte mit zu berücksichtigen. Also die erste der beiden Lizenzen.
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jonbeck

Hi Ralf, ich danke dir für deine schnelle Antwort!

Kannst du mir evtl sogar noch sagen, wie bzw wo ich den Erlass finden kann? (Titel o.ä.) Eine ausgiebige Suche im Intranet hat ich in der Hinsicht nicht weitergebracht. Ich würde das zumindest gerne mal gelesen haben ;-)

Was die Beförderungszeit angehtund den Erlass einmal außer Acht gelassen(Zweck: richtige Interpretation der SLV):
Absatz 1 behandelt die Anrechnung von Dienszeit auf die 3-jährige Offiziersausbildung (für mich also eigentlich uninteressant, da es nicht um den Lt geht)

Absatz 2 behandelt die (für mich interessanten) Beförderungszeiten. Besonders der Satz nach der Aufzählung ("Voraussetzung für die Beförderung eines...") trifft auf mich als Oberfeldwebel zu und stellt sich für mich als Ausnahme von (2)2. dar. Daraus entnehme ich die Dienstzeit von 1 Jahr als Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich. Oder ist es keine Ausnahme und beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Das wiederum macht keinen besonders großen Sinn , da ich vom Fähnrich nicht zum Oberfeldwebel aufsteigen kann, den Dienstgrad also vor der OA-Ernennung innehaben muss und folglich 24 Monate Stehzeit als OFw habe.

Ralf

Den Erlass kann dir der PersFw deiner Einheit raussuchen bzw sich darum kümmern. Keine Ahnung wo der im Internet zu finden ist. Das dürfte auch nichts neues sein, das Ding ist schon einige Jahre alt.

Absatz 2 sagt nur nur eine Mindestdienstzeit von 1 Jahr im alten Dienstgrad. Das heißt nicht, dass du nach 12 Monaten zum OFähnr befördert wirst.
Um es an einem  Beispiel festzumachen (Vorsicht, das ist konstruiert und entspricht nicht der Realität, verdeutlicht es aber):
OA-Zulassung 01.10.2000 somit OFähnr möglich ab 01.10.2002
Beförderung zum Oberfeldwebel (<-- siehe mein Klammerzusatz) am 01.01.2002 damit schiebt sich der OFähnr-Termin auf den 01.01.2003
Das besagt das mit den 12 Monaten.
Das was du schreibst, würde so heißen müssen:
Abweichend von (2) wird die Voraussetzung festgelegt, dass für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad sein muss.
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jonbeck

PersFw kannte ihn nicht, macht sich aber schlau...

Was dein Beispiel angeht habe ich das schon verstanden und würde das eigentlich genau so auslegen, aber eine Beförderung vom Fähnrich zum Oberfeldwebel ist doch überhaupt nicht vorgesehen/möglich deswegen macht die Bedingung auf diese Weise ausgelegt einfach keinen Sinn.