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FWDL 19 früzeitig kündigen

Begonnen von Klaus1993, 18. Juni 2012, 17:33:54

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Schamane

@ miguhamburg1 mir ist die Aufgabe des WDB sehr wohl bewußt, doch Personen mit "falschen Versprechungen" zu locken und sich dann hinter juristisch - semantischen Winkelzügen zu verstecken ist bürokratisch korrekt, aber kann sehr wohl als Mißstand angesehen werden und der Wehrbeauftragte hat das Recht und die Pflicht sich der Mißstände anzunehmen und dann das Ministerium um Stellungnahme anzusuchen.
Juristisch kann man gegen die WDB nicht vorgehen, da sie generell den Konjunktiv verwenden, aber dem Interessenten erzählen sie:
Als FWD 23 im SanDst können sie mit hoher Wahrscheinlichkeit, da dieser Bedarf in der Masse beständig besteht den Führerschein BC und den EinsRettSan machen und man in der Truppe steht man da: Was für ein Schwachsinn.
Das ein 17 / 18 jähriger das für die Wahrheit nimmt ist leider bedauerlich, da aber die Bundeswehr einer der ersten oder gar der erste Arbeitgeber ist bei dem sich der Jugendliche bewirbt erklärt die Unbedarftheit.
Wenn sich jemand mit Berufsausbildung bewirbt wird es meist problematischer, weil der kennt die Vorgehensweise solcher Headhunter schon und sagt dann: So ich bin DGKP also welche Zusatzqualifikationen garantieren sie mir im Zuge meiner Verpflichtung, bin ich Fachnah verwendet und wenn er sehr pfiffig ist fragt er noch was heißt denn bei ihnen Fachnah und meistens kommen dann die WDB in das Schleudern und der Interessent sagt nein Danke es ist zwar ein sicheres Gehalt, aber in 12 Jahren hab ich garnichts außer das man mir eine neue Ausbildung bezahlt.
Ansonsten haben sie zwar recht, aber dann sollte die Bundeswehr auch mit offenen Karten spielen und in die Stellenausschreibung hinein schreiben Soldat des Innendienstes = Unterstützung des Kompaniefeldwebels bei seinen Verrichtungen usw. denn wenn ein Soldat sich zu den Sanis gemeldet hat und sich plötzlich als SanWäschewart oder SanSporthallenunterstützer wieder findet ist der Ärger groß und ich kann verstehen, dass diese Person kündigen wird.
Des weiteren Miguhamburg1 zwar habe ich nicht ihre Benchmarks und Meldungen vorliegen, aber ich habe sehr wohl von FWD Mannschaften als auch von Begleitern von Bewerbern die Aussage, dass die Aussagen der WDB um es vorsichtig auszudrücken ein sehr positives Bild der Bundeswehr dargestellt haben und sie leicht angefressen sind, wenn dann der Begleiter vor der Unterschrift sagte: Entschuldigung aber ich würde gerne mit meinem Bruder , Neffen , Sohn unter vier Augen sprechen und er diesem dann die Inkonsistenz und Unverbindlichkeit der Aussagen des WDB darstellte.
Der Bedarf ist vorhanden, dass bestreite ich nicht, aber Mercedes kann auch nicht einen Hilfsarbeiter für die Werkskantine suchen und ihn dann als Kopiersklaven bei der Chefsekretärin einsetzen und die Bundeswehr ist nun einmal nichts anderes als ein ganz normaler Arbeitgeber.
Des weiteren verursachen solche Personen, die mit solchen "Versprechen" gelockt wurden, nicht unbeträchtliche Kosten in der freien Heilführsorge, aber auch in anderen Bereichen. Weil man sie dann in der FU - VIb mit der Diagnose F43.- sieht und wenn man dann aus medizinischer Sicht die Versetzung als geboten betrachtet, wird aus dem häßlichen Entchen nicht selten ein stolzer Schwan und da sollte sich die BW einmal Gedanken darüber machen!
War nicht einmal der Wahlspruch des Nachwuchswesens "Der richtige Mann / Frau für den richtigen Platz!" heute scheint es nur noch "Ein Mann / eine Frau an einem Platz."
Ja es ist wieder länger, aber ich kürze zusammen: "Eine Einstellung einer Person in die Bundeswehr im Bereich der FWD sollte nur erfolgen, wenn der Person die Dienstpostenbeschreibung für ihren Posten bekannt und verständlich ist und sie diesem Verwendungsgebiet zugestimmt hat. Eine massive spätere Änderung des Verwendungsgebietes hat nur im beidseitigen Einvernehmen zu erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Etwaige Ausbildungen bzw. Kompensationsausbildungen haben mit einem Zeitfenster vor der Einstellung festgelegt zu werden und sind nur noch in beidseitigem Einvernehmen änderbar."
Weil auch im Zivilen gibt es Kompensationsausbildungen, wo ich Tätigkeiten und Dienste verrichte, welche mir nicht zusagen, aber dafür vertraglich garantiert eine Zusatzausbildung erhalte. Also mal etwas nachdenken, denn die Bewerber werden nur mehr, wenn sich die Wirtschaftslage verschlechtert und das ist die Einschätzung der DIHK und der G1 der Bundeswehr.
@ Ralf ein gutes Beispiel dem weitere Verbreitung wünscht und leider haben sie mit ihrer Aussage
ZitatLeider herrscht in manchen Truppenteilen aber auch noch das alte Denken vor "der macht was ich sage und will und erklären tu ich da schon mal überhaupt nicht, wir sind hier schließlich beim Bund, Punkt".
zu 110 % recht. Niemand muss mehr zum Bund und als solches muss sich der Bund als atraktiver Arbeitgeber auch im Bereich der Mannschaften zeigen und gegebenenfalls muss die Muckibude halt mit 400 € Jobbern zivil betreut werden, denn ich erkenne nicht die Notwendigkeit für den Einsatz eines Soldaten.

miguhamburg1

@ Schamane: Auch der umfangreichste Beitrag muss in der Substanz weder richtig, noch am Rand zutreffend sein.

1) Die Karriereberater sind kein Rekrutierungsbüro. Insofern haben Ihnen irgendwelche Leute Märchen erzählt (die sie ihnen ungeprüft abnehmen) oder sie haben wirklich zu wenig Ahnung von der Materie. Kein Bewerber muss beim KarrBer bei seinem Beratungstermin etwas unterschreiben. Es sei denn, er hat auf seiner Bewerbung als SaZ seine Unterschrift vergessen. Im Übrigen werden die Interessenten darauf hingewiesen, dass eine Einplanung für eine bestimmte Verwendung erst nach einer Eignungsfeststellung erfolgen wird.

2) Der Karriereberater zeigt den Interessenten aufgrund der Eingangsvoraussetzungen auf, welche Laufbahnen und welche Verwendungen ihnen grundsätzlich offenstehen und versorgt sie mit Infomaterial oder ermöglicht Truppenpraktika.

3) Die Karriereberater haben keinen Einblick in die Übersicht über offene Dienstposten. Das ist auch richtig so, da sie kein Rekrutierungsbüro sind. Das St Aufgabe der Einplaner.

4) Systembedingt könnte u.U. den Einplanern für die FWDL an den KWEA der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihren Kandidaten die Einplanung ohne Hinweis geben, dass die endgültige Verwendungsplanung im Truppenteil erfolgt. Aber ohne Kenntnis dessen, was die künftigen FWDL schriftlich/mündlich bekommen, halte ich mich mit einem Urteil zurück.

Ralf

Zu 4.) kann ich etwas beitragen: In der Aufforderung zum Dienstantritt soll der Stammtruppenteil und die Verwendung angedruckt sein. "Soll" deswegen, weil das noch kein Automatismus ist und es dem manuellen Aufruf eines Makros bedarf., die Weisung dazu besteht aber seit ca. 6 Monaten. So ist in den letzten 9 Monaten der Andruck der Folgeverwendung von 15% auf 90% gestiegen.

kleiner Nachtrag zur 3.) die Karriereberater sehen die ausgeschriebenen Stellen SaZ (nicht FWD) und stellen einige den Bewerbern vor, jedoch können sie keine Zusagen geben. Das ist, wie richtigerweise angeführt wurde, den Einplanern überlassen.
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F_K

Zitataber Mercedes kann auch nicht einen Hilfsarbeiter für die Werkskantine suchen und ihn dann als Kopiersklaven bei der Chefsekretärin einsetzen und die Bundeswehr ist nun einmal nichts anderes als ein ganz normaler Arbeitgeber.

@ Schamane:

Keine Ahnung, aber davon eine Menge, oder?

GENAU DASS kann Mercedes machen - weil jeder vernünftige Arbeitgeber schreibt in den Arbeitsvertrag "kann im Rahmen seiner Fähigkeiten auch für andere Arbeiten eingesetzt werden".

Ein Hilfsarbeiter hat keine "Fähigkeiten", kann also für alle Hilfstätigkeiten eingesetzt werden.

... und in den jetzigen Manteltarifverträgen der IG Metall kommt es noch schlimmer "das Gehalt folgt der Tätigkeit" -  sprich bekomme ich eine geringer qualifizierte Tätigkeit, wird nach einer Übergangszeit auch das Gehalt NIEDRIGER.

Noch Fragen zur freien Wirtschaft?

Schamane

@ miguhamburg1 die Masse der mir bekannten Bewerber wurde durch den WDB "gebeten", doch den SaZ / FWD Antrag gleich bei ihm zu unterschreiben, weil so einfacher sei.
Also von daher leistet er eine zwar unverbindliche Unterschrift, aber das sind dann die juristischen Winkelzüge welche ich angesprochen habe.
@ F_K weniger Ahnung im Zivilen denn der jenige kann jederzeit im Gegensatz zum Soldaten kündigen mit Einhaltung der Kündigungsfrist dies kann ein Soldat nach der Probezeit nicht mehr.

KlausP

Zitatmiguhamburg1 die Masse der mir bekannten Bewerber wurde durch den WDB "gebeten", doch den SaZ / FWD Antrag gleich bei ihm zu unterschreiben, weil so einfacher sei.

Natürlich unterschreibt er den Antrag (welchen Antrag eigentlich) da, wo denn sonst?

Um meine Frage zu beantworten:

Der SaZ-Bewerber unterschreibt seinen "Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr" und den "Zusatzfragebogen" und sonst keinen weiteren "Antrag". Beantragen kann er erst etwas, wenn er Soldat ist, hier bewirbt er sich erstmal nur.

Der FWDL-Interessent unterschreibt seine Verpflichtungserklärung, zusammen gegebenenfalls mit der Einwilligung zur Teilnahme an besondern Auslandsverwendungen - und nichts weiter.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

@ Schamane: Und das glauben Sie einfach so? Dass die Karrierebrater entgegen aller Vorschriften im Erstberatungsgespräch Bewerbungen unterschreiben lassen? Da wäre ich mal sehr vorsichtig.

Außerdem geht es hier doch nicht um SaZ - die bekommen vom Einplaner doch ihren festen Dienstposten, der ohne Zustimmung der SDBw doch auch nicht verändert werden kann...

Also, Sie müssen sich schon mal klar werden, worüber Sie sich hier halbwissend auslassen!

F_K

Zitatdie Bundeswehr ist nun einmal nichts anderes als ein ganz normaler Arbeitgeber

... ist die Bundeswehr eben NICHT. Es handelt sich um ein öffentliches Gewaltverhältnis und nicht um einen Arbeitsvertrag.

.. und dann wunderst Du Dich darüber, dass nicht "gekündigt werden darf (als SaZ)"?

Aber eine "Versetzung" ist in beiden Fällen problemlos möglich und kommt auch bei SaZ vor.

Dein Geschreibsel ist einfach völlig wirr und in vielen Fällen sachlicher Schwachfug.

Schamane

@ F_K die Judiktur ändert sich und ich wäre einmal gespannt wie das Bundesverfassungsgericht heute urteilen würde, weil das Bundesarbeitsgericht bei einer Klage mit einer solchen Brisanz wohl eine Grundsatzentscheidung herbeiführen würde und ich gehe davon aus, das Seitens des Bundesverfassungsgericht nach Aussetzung des Pflichtdienstes sehr wohl Probleme in diesem Bereich gesehen werden.
Doch dies würde erst dann tragend, wenn ein Soldat aus dem Bund heraus will und dann beim Bundesarbeitsgericht klage gegen die Bundesrepublik Deutschland führt da er sich bei seiner Einstellung getäuscht fühlt.
Das sie jetzt mit den § argumentieren ist so, der Vertreter des Klägers wird ebenso mit § argumentieren, welche ihren diametral entgegenstehen und daher beende ich bis zu einem Grundsatzurteil des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Diskussion.
Von daher sind ihre Ansichten zwar juristisch begründet, doch kann ich auch meine juristisch mit dem Arbeitsgesetzbuch begründen und ob dieses Anwendung auf die Bundeswehr findet ist nach Aussetzung der Wehrpflicht nicht letztinstanzlich festgestellt.
Natürlich können sie argumentieren Soldaten haben ein Dienst und kein Arbeitsverhältnis, aber wie gesagt, dass müßte dann im Rahmen einer Güterabwägung abschließend überprüft werden.

F_K

@ Schamane:

... ich würde mal die Dosis verändern, da stimmt etwas nicht ....

Wir haben eindeutige gesetztliche Regelungen, die derzeit gültig sind.

Dass sich die Gesetze, deren Auslegung und Anwendung ggf. über die Zeit ändert, steht auf einen anderem Blatt.
Dieses hilft dem TE aber sicherlich nicht.

Der TE muss verstehen, das die Einheiten seinen "Arbeitgebers " Bedarf an Hilfsarbeitern haben und diesen über die KWEAs "auschreiben".
Da der Bedarf nicht gedeckt werden kann, entscheiden die Einheiten vor Ort, welcher Bedarf nun zuerst gelöst wird - es gibt keine feste Stellenzusage für FWDL.

ISSO.

Andi

Zitat von: Schamane am 19. Juni 2012, 11:38:03
das Seitens des Bundesverfassungsgericht nach Aussetzung des Pflichtdienstes sehr wohl Probleme in diesem Bereich gesehen werden.

Unwahrscheinlich. Das Bundesverfassungsgericht hat sich noch nie in den gestalterischen Spielraum von Bundesregierung und Bundestag in Bezug auf die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland eingemischt. Die Leitlinien gibt hier klar die Politik vor und das Verfassungsgericht hat sich in die Verteidigungspolitik aus gutem Grund noch nie eingemischt.

Zitat von: Schamane am 19. Juni 2012, 11:38:03
Doch dies würde erst dann tragend, wenn ein Soldat aus dem Bund heraus will und dann beim Bundesarbeitsgericht klage gegen die Bundesrepublik Deutschland führt da er sich bei seiner Einstellung getäuscht fühlt.

Und was soll das Bundesarbeitsgerticht als nicht zuständiges Gericht machen?

Zitat von: Schamane am 19. Juni 2012, 11:38:03
doch kann ich auch meine juristisch mit dem Arbeitsgesetzbuch begründen und ob dieses Anwendung auf die Bundeswehr findet ist nach Aussetzung der Wehrpflicht nicht letztinstanzlich festgestellt.

;) Wäre dem so, dann wäre die Verteidigungsbereischaft der Bundesrepublik Deutschland nicht nur gefährdet, sondern schlicht nicht mehr gegeben.

Es wird - allerdings über den Strang der Rechtssprechung des EUGH - zukünftig noch diverse Entscheidungen geben die arbeitsrechtliche Bestimmungen auch im Bereich von Beamten, Richtern und Soldaten vorschreiben werden (z.B. wird sicherlich die Grundsatzentscheidungen in Bezug auf Bereitschaftsstunden verbeamteter Feuerwehrmänner noch einiges Interessantes für Diensttuer in Stäben, Schulen und sonstigen administrativ tätigen Dienststellen der Bundeswehr mit sich bringen, wenn jemand klagt). Allerdings wird sich dadurch niemals etwas an der Sonderstellung von Streitkräften und Soldaten und ihrem einmaligen Dienstverhältnis ändern.

Gruß Andi
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Terek

Zitat von: Schamane am 19. Juni 2012, 11:38:03
...doch kann ich auch meine juristisch mit dem Arbeitsgesetzbuch begründen...

Nun, vielleicht deshalb schonmal nicht, weil es so etwas in Deutschland nicht gibt. Zudem ist zu beachten, daß es sich auch um  kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt...

Klaus1993

Ich glaube manche haben mich Missverstanden. Ich meinte den Wehrdienstberater der bei der Musterung meine Verwendung mir zu geteilt hat.

KlausP

ZitatIch meinte den Wehrdienstberater der bei der Musterung meine Verwendung mir zu geteilt hat.

Kein Wehrdienstberater hat irgendetwas mit der Musterung zu tun. Wehrdienstberater sind Soldaten, die SaZ-Bewerber beraten sollen. Sie meinen den (zivilen) Bearbeiter beim Kreiswehrersatzamt, den FWDL-Bearbeiter. Der hat aber auch keinen Einfluss auf den späteren Einsatz der FWDL in der Truppe. Nochmal:

- FWDL werden für eine Einheit geplant, in der sie nach der Grundausbildung ihren Dienst leisten werden.
- SaZ erhalten eine Einplanung auf eine ganz konkrete Stelle, auf der sie nach der Grundausbildung Dienst leisten.

Das ist ein ganz großer Unterschied.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

mailman

Ich bin zwar auch der Meinung das man als "FWDL" ein Mitspracherecht haben sollte, aber wer macht schon gerne freiwillig so Posten wie Hallenwart, Freizeitbüro usw.


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