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Trunkenheit im verkehr

Begonnen von Pepito, 26. Juni 2012, 22:01:17

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InstUffzSEAKlima

Ungeachtet dessen, wird die Bw hier klar eine charakterliche Nichteignung erkennen, die innerhalb der Probezeit ja regelmäßg für ein Schnelles Karriereende sorgt. Blutalkoholkonzentationen in dieser Größenordnung zeigen den Kontrollverlust bzw. mangelnde Selbsbeherrschung im Umgang mit Alkohol, was einfach keiner Verantworten kann und will. Im militärischen Dienst gibt es genug andere Verrichtungen und Umstände, in denen Kontrollverluste durch durch solche Besäufnisse fatale Folgen hätten: Umgang mit Waffen und Munituion, Bedienung von Einrichtungen und Geräten usw.
Genau diese Selbstüberschätzung, die auch hier zum Führen des Fahrzeuges im vermeintlichen Glauben, dass die Fahrtüchtigkeit gegeben sei, ist für unzählige Unfälle mit den bekannten Folgen verantwortlich. Sicher muss erst das Gutachten der Blutuntersuchung vorliegen und dann irgendwann ein entsprechender Prozess stattfinden, aber unter den Tisch fallen gelassen wird diese Sache unter keinen Umständen.
Mitleid und Verständniss sind hier völlig fehl am Platz, sondern einfach der Hinweis, dass es die Bw nicht nötig hat, solche Täter einige Jahre durchzufüttern.

Paramedic

Harte Worte, aber man kann daran auch nichts schön reden :(


Ich wünsche trotzdem alles Gute.
- The easy way is always mined.

Hauptfeldwebel d.R.

Pepito

Ich möchte auch nicht dass mich jmd bemitleidet! Oder es schön reden! Ich weiß es war leichtsinnig, dumm und töricht! Natürlich rechne ich damit dass eine gewaltige geldstrafe, punkte in flensburg (7), disziplinarische folgen und bestrafung! Etc. das einzigste was ich nicht will ist, dass ich die offizierslaufbahn beenden muss!!! Dass der lappen weg is is mir klar und berechtigt! Nur...bin ich nach 2 jahren noch in der probezeit? Und wie gesagt noch mal deutlich...kann mir jetzt schon was passieren? Ich will auch nicht, dass jmd über meine offizierstauglichkeit diskutiert, die hab ich mehr außer einmal bewiesen und das psychologische charakterprofil ist auch einwandfrei! Jedem! passieren mal fehler! Deswegen bitte hilfe zum thema dienstweg etc.
Pepe   :)    1./FmBtl 4    :)

KlausP

ZitatNur...bin ich nach 2 jahren noch in der probezeit?

Jeder SaZ kann innerhalb der ersten 4 Dienstjahre nach § 55 Soldatengesetz entlassen werden. Welcher Passus daraus bei Ihnen möglich wäre, können Sie leicht selber herausfinden.Ich habe beispielsweise einen meiner SaZ 4 Mannschafter ca. 3 Monate vor seinem regulären DZE fristlos nach § 55 (5) entlassen dürfen, was für ihn neben dem Verlust des Dienstgrades auch den Verlust aller seiner Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz bedeutet hat.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

schlammtreiber

Zitat von: Pepito am 27. Juni 2012, 08:59:24
Jedem! passieren mal fehler!

Damit bist Du hier an der falschen Stelle. Wir führen zwar noch die Domain "bundeswehrforum.de", aber mittlerweile sind wir offensichtlich mehr die Zentrale Bundesbeschwörungsanstalt für Moral, Anstand und gesittete Lebensführung e.V., betrieben von der Allerheiligsten Kongregation der pietistischen Jungfrauen.

Frei von jeder Sünde werfen wir fröhlich jauchzend den ersten Stein...

edit: ... und den Rest hab ich mal wieder gelöscht, ist besser so...
Semper Communis
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wolverine

Ich will jetzt gar nicht länger ´rumhacken aber bei 1,36 nach 7 - 8 Std. komme ich nach laienhafter Rechung auf ca. 2.0 Promille nach dem Gelage. Wenn sich diese Werte bestätigen, würde ich da das Problem ganz woanders verorten.
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justice005

Eine fristlose Entlassung wird sicher nicht erfolgen. Bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt lässt sich kein Gericht mehr davon überzeugen, dass durch ein Verbleiben im Dienst die militärische ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich beeinträchtigt wäre, vergl. § 55 V SG.

ZitatIch habe beispielsweise einen meiner SaZ 4 Mannschafter ca. 3 Monate vor seinem regulären DZE fristlos nach § 55 (5) entlassen dürfen,

Das bezweifle ich. Über die Entlassung entscheidet der Divisionskommandeur, also üblicherweise ein Mensch mit 2 goldenen Sternen im Eichenkranz auf der Schulter.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Ich denke ´mal, dass Klaus der nette Kerl war, der die Papiere eröffnen durfte.
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Andi

Zitat von: justice005 am 27. Juni 2012, 13:49:32
Eine fristlose Entlassung wird sicher nicht erfolgen. Bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt lässt sich kein Gericht mehr davon überzeugen, dass durch ein Verbleiben im Dienst die militärische ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich beeinträchtigt wäre, vergl. § 55 V SG.

Kann ich so aus der Praxis nur bestätigen (und hier haben wir zudem noch Vordienstzeit, die in die individuelle Bewertung des Falles mit einfließen muss). Ich hatte in meinem Offizieranwärterjahrgang einen Kameraden, der sich das gleiche geleistet hat. PersABw hat keine Maßnahmen eingeleitet! Und dass, obwohl hier bei FJg noch mal ein härterer Maßstab angelegt werden muss.
Diese Geschichte hat zunächst einmal überhaupt keinen dienstlichen Bezug! Den kann man kostruieren, wenn es sich um einen Soldaten in einer Kraftfahr-, Kraftfahrlehr- oder Feldjägerverwendung handelt. Aber selbst da gilt es eben klar abzuwägen.
Einzige dienstliche Kosequenz dürfte die entsprechende Sperre für den Erwerb von Dienstfahrerlaubnissen sein - und die kommt dann von der ZMK und nicht vom Personalführer.

Gruß Andi
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InstUffzSEAKlima

Der Erwerb der nötigen Dienstfahrerlaubnisse ist aber Voraussetzung für bestimmte fachliche Lehrgänge. Ob das hier der Fall wäre, ist nicht bekannt. Aber in Fällen, wo der Betroffene selbst dafür sorgte, dass die fällige ZMK-Auskunft mit Ausbildungsverbot antwortet, kann es schon Konsequenzen für die Laufbahn geben.

wolverine

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Andi

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 27. Juni 2012, 14:46:46
Der Erwerb der nötigen Dienstfahrerlaubnisse ist aber Voraussetzung für bestimmte fachliche Lehrgänge. Ob das hier der Fall wäre, ist nicht bekannt.

Doch, das ist bekannt. ;) Denn er hat geschrieben in welcher Laufbahn er in welcher TSK seine Ausbildung beginnt. Und als Heeres-OA sind bis zum Studium keine Führerscheine vorgesehen. Die verwendungsbezogene Ausbildung erfolgt erst nach dem Studium und damit auch die Fahrerlaubnisse.
Zudem kann das Personalamt Sondergenehmigungen erteilen, um ohne Fahrerlaubnis an fahrerlaubnisgebundenen Lehrgängen teilzunehmen.

Gruß Andi
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justice005

ZitatDiese Geschichte hat zunächst einmal überhaupt keinen dienstlichen Bezug! Den kann man kostruieren, wenn es sich um einen Soldaten in einer Kraftfahr-, Kraftfahrlehr- oder Feldjägerverwendung handelt. Aber selbst da gilt es eben klar abzuwägen.

Naja, der Soldat hat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 17 II 2 SG) und damit ein Dienstvergehen begangen. Das Problem in der Praxis ist aber, dass eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen § 16 WDO nicht möglich ist und die Wehrdisziplinaranwaltschaft bei einem Mannschaftssoldaten nur selten hinterm Ofen hervorgelockt wird. Die interessieren sich häufig erst ab dem Dienstgrad Unteroffizier für einen Soldaten. Das führt dazu, dass es weder eine einfache, noch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gibt. Ich selbst finde das skandalös, denn auch Mannschaftssoldaten haben keine Narrenfreiheit, aber so ist nunmal die Praxis. Vielleicht macht die Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. die Einleitungsbehörde wenigstens einen formellen Anschiss für die Personalakte. Mehr wird es aber sicher nicht.


Andi

Zitat von: justice005 am 27. Juni 2012, 16:43:37
Naja, der Soldat hat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen (§ 17 II 2 SG) und damit ein Dienstvergehen begangen.

Und genau hier scheiden sich ja in der Bundeswehr schon die kuristischen Geister. Genau so einen Fall hatte ich fast bei jedem Lehrgang während der Rechtsausbildung als Unterrichtsfall im Disziplinarrecht. Und mehr als die Hälfte der Rechtslehrer sagte mir hier "kein dienstlicher Bezug, keine Disziplinarmaßnahme". Gepaart mit dem, was ich in der Praxis gesehen habe hat sich so für mich ein eindeutiges Bild ergeben.
Dass ich die Praxis nicht wirklich für gut befinde brauche ich vermutlich nicht zu betonen.

Gruß Andi
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