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Rücknahme von Einberufung

Begonnen von T5-Breft, 15. Juli 2005, 01:28:44

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T5-Breft

Hallo Leute,

hier ein kurzes Zitat aus einem Schreiben das ich heute erhalten habe :

Sehr geehrter Herr Haumichblau-Breft,

meinen Einberufungsbescheid vom 13.05.2005 hebe ich auf, weil ich Sie gleichzeitig bis 31.12.2015 vom Wehrdienst zurückstelle. Denn Ihre Heranziehung würde das Ansehen der Bundeswehr bzw. die militärische Ordnung gefährden.
Sie unterliegen weiterhin der Wehrüberwachung. ...

  • Rechtsbehelfsbelehrung
bla, ...

Dazu muß man sagen das ich zwei Einträge in meinem polizeilichen Führungszeugnis, wegen führen eines Fahrzeuges (Fahrrad, kein Kfz) mit knapp drei Promil im Straßenverkehr, stehen habe. Nun ja, das waren Jugendsünden (Heranwachsender) aber trotzdem bin ich jetzt komplett darauf eingestellt meinen Grundwehrdienst abzuleisten. Ich will meinen Wehrdienst leisten.

Ich wäre sehr dankbar wenn jemand hierzu was sagen könnte.
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

Lidius

Rechtsbehelfbelehrung steht ja drauf, kannst ja widerspruch einlegen.

Wie gut da allerdings die chancen sind kann ich dir nicht sagen.

PS: Bist du wirklich bis 2015 zurückgestellt oder ist das nen tippfehler?

schlammtreiber

Ich hab ja schon viel gehört in diesem Leben (von meinem früheren Leben als professioneller Leichenfledderer im hinteren Persien gar nicht zu reden), aber daß man wegen Trunkenheit am Fahrradlenker vom Wehrdienst "befreit" wird...

*loooooooooooooooooooooooooooooooooooooool*


Jungs, bereitet Euch vor auf hunderttausende volltrunkener Jugendlicher, die auf ihren Drahteseln permanent um die KWEAs torkeln  ;D
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

Fitsch

drei Promille sind schon ein strammer Wert.
Und was war der 2. Eintrag?
Widerstand gegen die Staatsgewalt bei dem Versuch das Fahrrad sicherzustellen?   ;D
I will mei 1. Gebirgsdivision wiada hong !!!
https://www.kamkreis-gebirgstruppe.de/

T5-Breft

eben beim KWEA angerufen und dieser nette Mensch versicherte mir das ich nicht mehr damit rechnen muß einberufen zu werden  >:( .

@ Lidius
bis 2015 (32. Lebensjahr) Wehrüberwachung

@ Fitsch
*grins* ... dieses mal nicht. Beide male wegen Alk+StVO

Was denkt Ihr, fals ich die Einträge gelöscht bekomme, ob die sich die ganze Sache noch mal überlegen? Eigentlich waren das ja nur Ordnungswiedrigkeiten als Heranwachsender (Jugendrecht) und der Sozi vom Jugendamt sagt auch eindeutig das es dafür normal keinen Eintrag gibt. :-\
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

schlammtreiber

Es ist keine Vorstrafe, und taucht damit nicht in "normalen" Führungszeugnissen (d.h. "für private Zwecke") auf. Allerdings steht der Eintrag im Zentralregister, und zwar bis 10 Jahre nach dem letzten Eintrag mit aufschiebender Wirkung, d.h. wenn man alle 9 Jahre was anstellt steht auch der erste Eintrag ewig drin. (!!!)

Wenn Du also ab sofort kreuzfromm bist, ist das Register in 10 Jahren wieder leer, und dann ist...2015
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Fitsch

obwohl ja einer, der sich mit 3 Promille noch auf dem Fahrrad fortbewegen kann, der optimale Soldat wäre.
*ImAusLandsEinsatz*
Breft noch total fit: *KommAnMeineBrustIgorUndLassUnsNochEinenTrinken*
(Russe total besoffen) *BreftAlterGenosseSindBeiEuchAlleSoldatenSoStarkWieDu?GottSeiDankHabenWirUnsMitEuchNieAngelegt*
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Fitsch

Aber wie Lidius schon angemerkt hat kannst Du natürlich Widerspruch gegen die Rücknahme des VA einlegen. (Begründugn: Ich war jung und dumm oä.)
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T5-Breft

Zitat von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 10:05:04
Es ist keine Vorstrafe, und taucht damit nicht in "normalen" Führungszeugnissen (d.h. "für private Zwecke") auf. Allerdings steht der Eintrag im Zentralregister, und zwar bis 10 Jahre nach dem letzten Eintrag mit aufschiebender Wirkung, d.h. wenn man alle 9 Jahre was anstellt steht auch der erste Eintrag ewig drin. (!!!)

Ich denke nicht das sie in das Zentralregister einsicht nehmen. Denn sie wissen nichts über meine sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, nur das was im polizeilichen Führungszeugnis steht.

Zitat von: schlammtreiber am 15. Juli 2005, 10:05:04
Wenn Du also ab sofort kreuzfromm bist, ist das Register in 10 Jahren wieder leer, und dann ist...2015

Ende 2012 wäre dann meine Akte-Zentralregister leer und ende 2007 mein polizeiliches Fürungszeugnis. Wobei ich aber nicht glaube das ich dann noch gezogen werde, meines wissens nach wird man nämlich nur noch bis zum 23. Lebensjahr gezogen !?!
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

Gräfin

also ich hab hier auch noch was
"Abgesehen von den Fällen des Ausschlusses..... (bla bla bla) wird ein Straftäter nur solange zurückgestellt, wie er eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.... (bla bla bla) untergebracht ist. Die Wehrersatzbehörden müssen vielmehr nach Ablauf der Straf- bzw. Unterbringungszeit entscheiden, ob sie den Betreffenden einberufen oder auf Grund der Art und Schwere der Bestrafung eine weitere Zurückstellung aussprechen, um die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr nicht ernstlich zu gefährden. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen ERMESSEN der Wehrbehörde."

also soweit das gesetz.

wenn du also widerspruch einlegen willst, dann möglichst innerhalb von 2 wochen.

grüße
die mutti
...und letztlich holte er gar eine schwarze Nachthexe ins Team, die ebenso mächtig war wie der Feind aber von schönem Angesicht und gutem Herzen.

T5-Breft

thx @DieGräfin,

könntest du mir auch noch sagen woher du von diesen Bestimmungen weißst. Also praktisch auf was ich mich bei meinem Wiederspruch berufen kann.

thanks ahead
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Fitsch

Widerspruch:
Verwaltungverfahrensgesetz.

Lies mal Deine Rechtsbehelfsbelehrung durch, (keine dabei -> hast Du ein Jahr für Deinen Widerspruch zeit...)
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Gräfin

also....normalerweise steht unter sonem schriebs immer:
widerspruch einzulegen binnen eines monats nach bekanntgabe. da das beim wehrgesetz aber noch anders gehandhabt ist, dürfte bei dir stehen:
widerspruch innerhalb 2 wochen nach bekanntgabe bei "was weiß ich wem".
wenn das nicht ist, gibt es theoretisch eine jahresfrist.
bei einlegen eines widerspruches läuft es eigentlich fast gleich ab.
in der verwaltungsgerichtsordnung §57 (Fristen), §58 (Rechtsmittelfrist) und §59 (Rechtsbehelfsbelehrung durch Bundesbehörde) nachlesen. und die sache mit dem widerspruchsverfahren findest du ab §68, ebenfalls verwaltungsgerichtsordnung.
...und letztlich holte er gar eine schwarze Nachthexe ins Team, die ebenso mächtig war wie der Feind aber von schönem Angesicht und gutem Herzen.

T5-Breft

#13
In der Rechtsbehelfsbelehrung steht die Frist (zwei Wochen) und die Anschrift, mehr nicht. Was mich aber am meisten intressiert ist worauf diese Leute die Entscheidung getroffen haben das ich eine GEFÄHRDUNG bin.

Gut,

eigentlich könnte ich die Sacharbeiter auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Entscheidung hinweisen, aber das wird sie wohl nicht umstimmen. Das wird mir alles zu komplexziert ;) . Nächste Woche nehme ich zuerstmal professionele Hilfe in Anspruch. Mal sehen ob der Anwalt diesen Beschluß revidieren kann und vielleicht auch die Einträge im Führungszeugnis wieder aufheben kann.

Ob ich dann das Ansehen der Bundeswehr bzw. der militärischen Ordnung noch gefährde  ???

stay tuned!
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

Lidius

#14
Leg doch erstmal Widerspruch gegen Bescheid, mit der Begründung, ein das es Jugendsünden waren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird, kannste immer noch zum Anwalt gehen und Klagen. Spart dann doch etwas geld.