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Rücknahme von Einberufung

Begonnen von T5-Breft, 15. Juli 2005, 01:28:44

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Gräfin

naja...die bundeswehr hat auswahl!
die entscheidung der wehrbehörde is jetzt halt erstmal anzufechten. also widerspruch. dann überlegen die sich das und wenn sie dich immer noch nicht dabei haben wollen, könntest du vielleicht ne anfechtungsklage reindrücken. und dann wird die entscheidung auf ermessensfehler geprüft.

ich würd dir einfach zu nem normalen widerspruch raten....denn dieser hat für gewöhnlich aufschiebende wirkung.

sehr geehrte damen und herren
bla bla bla.....lege ich hiermit fristgerecht widerspruch ein. bla bla bla.
mit freundlichen grüßen
hau mich blau
...und letztlich holte er gar eine schwarze Nachthexe ins Team, die ebenso mächtig war wie der Feind aber von schönem Angesicht und gutem Herzen.

Lidius

@Gräfin

Ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, somit liegt nahe das ein Widerspruch gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides wohl auch keine hat.

Aber das müsste eigentlich in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen.

T5-Breft

Zitat von: Lidius am 15. Juli 2005, 12:10:22
Leg doch erstmal Widerspruch gegen Bescheid, mit der Begründung, ein das es Jugendsünden waren, wenn der Widerspruch abgewiesen wird, kannste immer noch zum Anwalt gehen und Klagen. Spart dann doch etwas geld.

Ja, ich werde diese Idee sicherlich verwenden. Aber ein Beratungsgespräch kostet mich noch nichts.  8)
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

Gräfin

@lidius:
stimmt....danke für die korrektur. ich hatte mich verlesen.
hier steht, der widerspruch zum musterungsbescheid hat aufschiebende wirkung, zum einberufungsbescheid nicht.
alles klar.  :)
...und letztlich holte er gar eine schwarze Nachthexe ins Team, die ebenso mächtig war wie der Feind aber von schönem Angesicht und gutem Herzen.

Timid

#19
Dazu wäre es vielleicht noch interessant, zu wissen, inwiefern du für diese Vergehen eine Strafe erhalten hast? Ging das ganze vor Gericht (was bei dem Promille-Wert wahrscheinlich ist)? Kam es dort zu einem Urteil? Wenn ja, zu welchem? Oder blieb es bei einem Bußgeld?

Immerhin gibt es bei Berufs- und Zeitsoldaten den Passus im SG, dass diese auf jeden Fall entlassen werden müssen, wenn sich herausstellt, dass sie vor der Ernennung durch ein Gericht eine Strafe (OHNE Angabe eines Mindest-Strafmaßes) erhalten haben, die sie unwürdig für die Ernennung zum BS/SaZ erscheinen lässt. Entsprechend dürfte ein BS/SaZ auch nicht ernannt werden, wenn diese Strafe schon vorher bekannt ist.
Wenn man das entsprechend auch für Wehrpflichtige anwendet/anwenden kann, dann dürften diese Vergehen (schließlich bist du "Wiederholungstäter") je nach "Ergebnis" durchaus ausreichend sein, damit du für ein Dienstverhältnis unwürdig erscheinst - egal, ob es eine Jugendsünde war oder nicht ...

Trotzdem viel Erfolg beim Widerspruch.


Noch etwas: Es gab auch vor nicht allzu langer Zeit ein Gerichtsurteil gegen einen Wehrpflichtigen, der auf Grund der Mitgliedschaft in der NPD (oder Rep?) aus dem Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen entfernt wurde und dagegen geklagt hatte. Ist zwar mit deinem Fall (von der "Tat" her gesehen) kaum zu vergleichen, aber im Urteilsspruch wurde eindeutig festgestellt, dass zwar jeder junge männliche deutsche Staatsbürger (seine Tauglichkeit vorausgesetzt) die Pflicht zur Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst hat; allerdings hat er NICHT DAS RECHT, diesen Dienst abzuleisten.
Bundeswehrforum.de - Seit 10 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

ZMZOffz

Zitat von Breft:

"Ich denke nicht das sie in das Zentralregister einsicht nehmen. Denn sie wissen nichts über meine sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, nur das was im polizeilichen Führungszeugnis steht."

...aahh ja....  ::) was soll man dazu noch sagen...

F_K

Hallo,

dazu dann doch mal ne Anmerkung:

Eine Jugendsünde? Achja ...  8)

Stellen wir mal fest: Wer mit 3 Promille mit einem Fahrzeug (nicht unbedingt Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr angetroffen wird ist nicht nur ein relativ verantwortungsloser Mitmensch (ist jetzt keine persönliche Meinung sind die ÖFFENTLICHE Meinung, die sich im StGB niedergeschlagen hat, vergleihe GEFÄHRDUNGSdelikt); sondern auch alkoholkrank / ein Drogenabhängiger.

Um einen solchen Promillewert zu erreichen, muss man schon über einen entsprechenden Zeitraum trainieren.

Unabhängig davon:
" ... im ERMESSEN der Behörde ....".
Steht eine solche Formulierung im Gesetz / in den Verfahrensvorschriften, so ist der Behörde ein ÜBERSCHREITEN des ERMESSENSSPIELRAUMS nachzuweisen.

Dies ist relativ schwierig, insbesondere, da hier der Fall ja relativ klar ist und die Behörde sicherlich in ihrem Ermessenspielraum geblieben ist.

Wie schon dargestellt: Es gibt eine PFLICHT zum Wehrdienst, aber KEIN (einklagbares) Recht darauf.

(Es soll ja Menschen geben, die trotz Tauglichkeit und KEINERLEI Auffälligkeiten mangels Bedarf nicht genommen werden).

However: Den Anwälten geht es ja nicht so gut, Geld können die immer brauchen ...

Motoele1234567

Aber in meiner alten Einheit, war einer, der war FWDL 23 zunächst und hat sich dann als FA beworben. Wurde für abslout tauglich befunden als Fa aber aufgrund einer Vorstrafe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Körperverletzung nur als UA eingestellt, und ein Laufbahnwechsel zum Fa innerhalb der nächsten 2 Jahre ausgeschlossen.

Die 2 Jahre entsprachen übrigens der Verjährungsfrisst, die noch über war.

Aber trotzdem SaZ geworden.

MfG

Motoele

F_K

Na, verwechseln wir da die Zeit der BEWÄHRUNG mit einer VERJÄHRUNGSfrist?

Im übrigen haben sie die Dinge in der BW über die letzten Jahre WESENTLICH geändert, Ermessensspielräume können LAGEBEZOGEN ausgelegt werden.

Nur weil jemand anders behandelt wurde, leitet sich noch kein Anspruch daraus ab.

Motoele1234567

Nein, da Bewährung schon abgelaufen war zu dem Zeitpunkt, sonst hätte er wahrscheinlich garkeine Chance gehabt

F_K

Lieber Motoele,

die StrafverfolgungsVERJÄHRUNG wird nach § 78 StGB durch Verjährung ausgeschlossen  ..... bei Diebstahl z. B. 10 Jahre.

Dieser Begriff macht also nur bei Straftaten Sinn, die noch nicht VERFOLGT bzw. AGBEURTEILT worden sind.

Du hast von VORSTRAFE geredet, also einer Verurteilung.
Man könnte nun also nur noch von Strafvollstreckungsverjährung reden, aber das kommt bei Verurteilten in Deuschland (deren man habhaft werden kann, weil sie z. B. bei der BW arbeiten) nicht vor.

Ergo: Der Begriff Verjährung macht in diesem Zusammenhang KEINEN Sinn, das wollte ich freundlich in meiner letzten Mitteilung kundtun.

Nicht zu verwechseln mit den Tilgungsfristen für das polizeiliche Führungszeugnis; aber bei einem vollständigen Auszug (z. B. für die StA) steht eh ALLES drin (auch Jugendstrafen) und getilgt wird da auch nicht  8)

T5-Breft

#26
@ timid

Das waren keine Straftaten sondern Ordnungswidrigkeiten. Es gab in beiden Fällen keine Gerichtsverhandlung nur einen Bußgeldbescheid. ICH BIN NICHT RECHTSKRÄFTIG VERURTEILT ALSO NICHT VORBESTRAFT.
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

T5-Breft

#27
Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Hallo,

dazu dann doch mal ne Anmerkung:

Eine Jugendsünde? Achja ...  8)

Stellen wir mal fest: Wer mit 3 Promille mit einem Fahrzeug (nicht unbedingt Kraftfahrzeug) im Straßenverkehr angetroffen wird ist nicht nur ein relativ verantwortungsloser Mitmensch (ist jetzt keine persönliche Meinung sind die ÖFFENTLICHE Meinung, die sich im StGB niedergeschlagen hat, vergleihe GEFÄHRDUNGSdelikt); sondern auch alkoholkrank / ein Drogenabhängiger.

Um einen solchen Promillewert zu erreichen, muss man schon über einen entsprechenden Zeitraum trainieren.

Damals habe ich gut 30 Kilo weniger an Gewicht gehabt. Das dann die für gewöhnlich konsumierte Menge an Alkohl schneller und heftiger anschlägt ist doch nur verständlich.
Außerdem habe ich mich bei beiden malen nicht auffällig verhalten und der Alkoholtest (Fahne...)wurde bei einer ganz normalen Personenkontrolle durchgeführt, wie sie bei Straßenfesten durchaus gebräuchlich sind.
Weiterhin bin ich kein Alkoholiker; ich trinke eher selten Alkohol und "trainiere" auch nicht. Also halt dich bitte mit deinen Vorurteilen zurück und verleumdne mich nicht.

Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Unabhängig davon:
" ... im ERMESSEN der Behörde ....".
Steht eine solche Formulierung im Gesetz / in den Verfahrensvorschriften, so ist der Behörde ein ÜBERSCHREITEN des ERMESSENSSPIELRAUMS nachzuweisen.

Dies ist relativ schwierig, insbesondere, da hier der Fall ja relativ klar ist und die Behörde sicherlich in ihrem Ermessenspielraum geblieben ist.

Genau das wollte ich hören.
Aber man könnte diesen Ermessensspielraum auch zu meinen Gunsten auslegen.
Mir geht es aber hauptsächlich darum das ich zu dieser Zeit Heranwachsender war und für mich das Jugendrecht angewendet wurde; und Jugendsachen werden generell nicht ins Zeugniss eingetragen. Fals diese Einträge reviediert werden habe ich aber trotzdem keine Chance, weil die Sacharbeiter auch von dem von dir oben beschriebenem Bild ausgehen. Obwohl mein Zeugniss dann leer ist.

Zitat von: F_K am 15. Juli 2005, 16:16:04
Wie schon dargestellt: Es gibt eine PFLICHT zum Wehrdienst, aber KEIN (einklagbares) Recht darauf.

(Es soll ja Menschen geben, die trotz Tauglichkeit und KEINERLEI Auffälligkeiten mangels Bedarf nicht genommen werden).

However: Den Anwälten geht es ja nicht so gut, Geld können die immer brauchen ...

Mir ist bewußt das ich kein Recht auf das Ableisten des Wehrdienstes habe, dass das KWEA aus der Masse auswählen kann. Aber andererseits ist es auch nicht inordnung jemanden die Einberufung zu schicken und diese dann wegen einer nachträglichen Recherche wieder zurückzuziehen. Das sollte man eigentlich vorher erledigen.


Trotz deiner obrigen Schilderung danke ich dir für diesen Thread.

Outcasted-HAU-MICH-BLAU
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.

F_K

Lieber Haumichblau:

Einsicht ist der erste Schritt zur Besserung, diese Einsicht fehlt offensichtlich.

Ein Promillewert berücksichtigt das Gewicht ja, dieser Einwand (damals 30 kg weniger) ist sachlich also falsch (und die Aussage gewöhnlich konsumierte Menge spricht Bände).

Achja, bei 3 Promille noch keine Ausfallerscheinungen ???????????????  8)  8)  8)

Der GESETZGEBER geht bei einem Promillewert von 1,1 (!!!!!) von absoluter Fahruntüchtigkeit aus (bzw. hat das so gesetzlich vorgeschrieben).
Die allermeisten Menschen sind ab ca. 2 bis 2,5 Promille in der Nähe einer Alkoholvergiftung und völlig handlungsunfähig (liegen z. B. benommen am Boden).

Ergo (und das ist keine persönliche Meinung sondern eine medizinische Tatsache):
Wer mit 3,0 Promille noch Handlungsfähig ist und dann sogar angeblich keine Ausfallerscheinungen hat hat definitiv schon seit längerem ein Alkoholproblem.

.... und wir reden hier von einer "dicken, fetten" Straftat. (und NICHT von einer Ordnungswidrigkeit wie Falschparken).

Ein Bußgeld wird hier NIE FÄLLIG.
Es muss sich also bei dir z. B. um eine Erziehungsmaßregel gehandelt haben. Nur weil bei Jugendlichen ggf. keine Strafe sondern eine Erziehungsmaßregel die Folge ist, ändert das nichts an der Tatsache, das

du hier eine Strafttat begangen hast.

Dies ist von dir durch Zahlung der Auflage auch abschließend eingeräumt worden.

Oh man, richtig ist, das Jugendsachen / Strafen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis für PRIVATE ZWECKE aufgenommen werden, im BZR Auszug für Behörden sind diese Dinge drin.

Und dann mal eine Statistik: ungefähr jede 300 bis 400 Trunkenheitsfahrt wird entdeckt.

Fällt also jemand gleich ZWEIMAL auf, ist statistisch davon auszugehen, das er das schon 600 mal (!) gemacht hat.

Das ist kein persönlicher Vorwurf, aber die Behauptung nur mal zufällig 2 x mit 3 Promille aufgegriffen worden zu sein ist in sich schon nicht schlüssig.

T5-Breft

#29
F_K,

zuerst mal zu dem Promillewert. Bei mehr Körpervolumen hat man auch mehr Blut. Folglich ist bei der selben getrunkenen Menge Alkohol der Promillewert niedriger.
Damit will ich nicht sagen das füllige Menschen grundsätzlich mehr vertragen wie hagere, doch das sie mehr Mengen trinken können.
Meine Erfahrung dazu ist das ich damals einfach schneller voll war. Weiterhin denke ich das man die Wirkung von Alkohol auf das Verhalten nicht medizinisch erklären kann, sondern das dieses von der Psyche jedes Einzelnen abhängt; ich kenne Dick und Dünn die absolut Alkoholintolerant sind und manch einer der "trainiert" wie du es sagst.

Jetzt zunächst mal zu mir. Du unterstellst mir das ich ein Drogenproblem habe und in diesem Fall nicht einsichtig bin. Dazu muß ich dir sagen das ich mich mit diesem "PROBLEM" schon auseinandergesetzt habe und zunächst meinen Hausarzt aufgesucht habe den ich auf mein Rauschtrinken angesprochen habe. Er sagte wörtlich "gesund ist´s nicht" aber ein Alkoholmißbrauch liegt nicht vor und eine Psychotherapie ist nicht nötig. Anschließend habe ich darauf bestanden pofessionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen und ich erhielt allgemeine Auskunft zu Anlaufstellen (Psychologe... ). Schließlich habe ich dieses Vorhaben verworfen, da ich feststellte das ich und mein Umfeld eben kein PROBLEM mit meinem Alkohohkonsum haben. Nichteinmal meine Eltern die von Beruf Psychologe und Sozialarbeiter, beide im Jugendbereich, sind haben damit ein PROBLEM.

Genug der Worte.

Mir ist durchaus bewußt das ich gegen das Strafgesetz verstoßen habe, aber ich gelte zumindest im zivilen Bereich als nicht vorbestraft.


ZitatOh man, richtig ist, das Jugendsachen / Strafen nicht in das polizeiliche Führungszeugnis für PRIVATE ZWECKE aufgenommen werden, im BZR Auszug für Behörden sind diese Dinge drin.

Gut man, bleib mal gediegen. Jetzt bin ich ja schon ein wenig schlauer!


Hier auch noch etwas statisches:

-Ärtze sagen ein Glas Rotwein täglich ist inordnung
-Die WHO meint das 30 Gramm Alkohol täglich bei Männern und 20 Gramm bei Frauen in Bezug auf körperliche Abhängigkeit unbedenklich sind

Noch eine konkrete Frage. Machst du beruflich etwas im Rechtsbereich?


(Roman) ENDE
Auf hoher See und vor Gericht ist man in gottes Hand.