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Berufsförderungsdienst BFD u. Wichtige Info für Wiedereinsteller auf Seite 6 !!

Begonnen von LwPersFw, 04. September 2012, 15:31:49

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InstUffzSEAKlima


Bestianegra

Sehe ich es richtig das die Ansprüche auf Berufsförderung somit nur noch auf die Zeit NACH der Dienstzeit gelten?

Bei mir war es damals, als SaZ8, noch die Variante mit "15Monate vor DZE" + "21 Monate nach DZE"...

Andi

Zitat von: Bestianegra am 24. Januar 2013, 09:14:44
Sehe ich es richtig das die Ansprüche auf Berufsförderung somit nur noch auf die Zeit NACH der Dienstzeit gelten?

Richtig. Das ist der Kern der Änderung und die zukünftige Lösung für massive Probleme, die das alte System mittlerweile mit sich bringt. Die Freistellung im Dienst wird vereinfacht ausgedrückt einfach an die Förderung nach Dienstzeitende drangehängt. Somit steht der Soldat für die volle Verpflichtungszeit zur Verfügung.
In den letzten beiden Jahren hat das aktuelle System nämlich dazu geführt, dass Einheiten "BFD-Abwesenheitsgruppen" in Zugstärke hatten, aber kein Personal zum Ausgleich dieses Mangels.

Gruß Andi
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Bestianegra


KlausP

ZitatIn den letzten beiden Jahren hat das aktuelle System nämlich dazu geführt, dass Einheiten "BFD-Abwesenheitsgruppen" in Zugstärke hatten, aber kein Personal zum Ausgleich dieses Mangels.

Warum gab's denn keinen Ersatz dafür? Die Soldaten im Vollzeit-BFD sitzen ab Beginn Rechtsanspruch doch auf DPäK-Stellen und der ausgebildete Nachfolger sollte dann eigentlich schon auf der Matte stehen, deshalb werden die Stellen ja z.B. bei Feldwebeln über 3 Jahre vor BFD-Beginn ausgeschrieben
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Zitat von: KlausP am 24. Januar 2013, 12:22:51
Die Soldaten im Vollzeit-BFD sitzen ab Beginn Rechtsanspruch doch auf DPäK-Stellen

Schön wäre es tatsächlich wurden/werden in weiten Teilen (zumindest für den HUT-Bereich kann ich das sagen) die Dienstposten erst neu besetzt, wenn der entsprechende Soldat entlassen war. Und hat in der von mir erlebten Praxis bedeutet: Fw geht für 2 Jahre in den BFD, scheidet aus. Am nächsten Tag beginnt der Nachfolger als FA seine AGA und ist nach den drei Jahren FwAusb dann endlich auf dem Dienstposten. Das ergibt ein "Loch" von 5 Jahren - aber nur, wenn der FA nicht irgendwann auf die Idee kommt Wiederruf einzulegen. Dann verliert man nämlich noch mal gern 1-1,5 Jahre. Und letzteres ist im FJg Bereich wohl bei bis zu 30% der FA vorgekommen.

Zitat von: KlausP am 24. Januar 2013, 12:22:51
und der ausgebildete Nachfolger sollte dann eigentlich schon auf der Matte stehen, deshalb werden die Stellen ja z.B. bei Feldwebeln über 3 Jahre vor BFD-Beginn ausgeschrieben

Schön wäre es. habe ich praktisch nie erlebt. Dafür war ich in einer Einheit in der 63 Portepees für den Schichtdienst zur Verfügung stehen sollten und knapp 20 davon im BFD waren. ;)

Gruß Andi
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KlausP

ZitatSchön wäre es. habe ich praktisch nie erlebt. Dafür war ich in einer Einheit in der 63 Portepees für den Schichtdienst zur Verfügung stehen sollten und knapp 20 davon im BFD waren.

Ich schon. Wir hatten sogar Gruppenführer oder auch Funktioner (UoP), die schon im Rechtsanspruch waren, deren Maßnahmen aber erst später angefangen haben und die dann sehr gut ihren Nachfolger einarbeiten konnten, weil sie Dienst in der Einheit geleistet haben. Oder sie waren zwischen zwei Ausbildungsmaßnahmen punktuell in der Einheit. Immer hat das mit dem ausgebildeten Nachfolger auch nicht geklappt, Personalwege sind manchmal eben unergründlich, aber zumindest war der Nachfolger schon in der Ausbildung und als FA zu seinen Truppemnpraktika in der Einheit.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Ja, das war das Optimalziel. Ich habe persönlich nicht einmal erlebt, dass es erreicht wurde. Aber gut zu wissen, dass es auch postivtive Gegenbeispiele im HUT-Bereich gibt.
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LwPersFw

#23
Ich hatte damals die Frage übersehen...

ZitatWeiss jemand wie Eignungsübende in diesem Zusammenhang behandelt werden? Mein Dienstantritt war zwar am 02.07., die Ernennung zum SaZ erfolgt vorraussichtlich jedoch erst am 01.11..

Wär super wenn jemand näheres wüsste.

Hier die Antwort aus den Richtlinien (GAIP) des BAPersBw:

"Diensteintritt ab dem 26.07.2012

Für Soldatinnen und Soldaten, deren Diensteintritt ab dem 26.07.2012* liegt, gelten die ,,neuen" Ansprüche.
Dabei entfällt der Anspruch auf Freistellung zur Förderung während der Dienstzeit

(*) Für Soldaten/-innen im Dienstverhältnis eines SaZ zählt das Ernennungsdatum!"

D.h. für einen Eignungsübenden, der zum 02.07.2012 eingestellten wurde, dessen Ernennung zum SaZ
aber erst nach 4 Monaten, zum 01.11.2012 erfolgte, gelten die neuen BfD-Regelungen !


Beachte Beitrag "Antwort #64 am: 22. Februar 2016, 08:29:46"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Swobby

Hallo zusammen,

ich hab mir das eben mal durchgelesen, eigentlich rein aus Interesse wir wurden ja bei der Einstellungsuntersuchung auch mit den Leuten vom BfD zusammengesetzt und konnten uns dort beraten lassen. Mir wurde in diesem Gespräch gesagt, das es durchaus möglich ist sich auch weiterhin Freistellen zu lassen für eine BFD Massnahme. Das wäre auch nie ein Problem. Das Gespräch war Anfang des Monats, jetzt verwirrt mich das ganze schon so ein wenig. Was ist denn jetzt Richtig? Hier wird mitgeteilt alle Förderungen erst NACH DZE und der BFD sagte mir während dem Dienst möglich und selbstverständlich auch NACH DZE!

KlausP

Ja für sogenannte interne Maßnahmen des BFD während der Dienstzeit kann man durch den Disziplinarvorgesetzten freigestellt werden, z.B durch die Gewährung von Sonderurlaub gemäß der Sonderurlaubsverordnung. Das wird sich aber in der Regel nur um Zeiträume von ein paar Tagen bis 2 oder 3 Wochen handeln. Das hat mit dem Anspruch nach der Dienstzeit nichts zu tun und wird auch nicht darauf angerechnet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

gültigername

findet ihr es nicht auch massiv unfair, dass ein saz4 jetzt 5 monate mehr anspruch hat als einer, der vor diesem besagten datum zum saz gemacht worden ist?
im prinzip ist es nur pech wenn jemand im juni 2012 saz wurde. Ich bin der meinung, dass nicht glück, oder pech über den bfd anspruch entscheiden sollten, und, dass das definitiv nichts mit gerechtigkeit zu tun hat.
meint ihr man kann mit einer entsprechenden beschwerde eine änderung erreichen?

mkg

Lidius

Zitat von: gültigername am 29. März 2014, 14:18:46
findet ihr es nicht auch massiv unfair, dass ein saz4 jetzt 5 monate mehr anspruch hat als einer, der vor diesem besagten datum zum saz gemacht worden ist?
im prinzip ist es nur pech wenn jemand im juni 2012 saz wurde. Ich bin der meinung, dass nicht glück, oder pech über den bfd anspruch entscheiden sollten, und, dass das definitiv nichts mit gerechtigkeit zu tun hat.
meint ihr man kann mit einer entsprechenden beschwerde eine änderung erreichen?

mkg

Irgendeine Stichtagsregelung muss man nunmal finden. Anders geht es nicht.

Solche kleinen Ungerechtigkeiten gibt es immer. Ich, beispielsweise, bin am 01.01.06 als SaZ zum Bund gekommen. Für alle mit Dienstantritt ab 01.01.06 wird die Übergangsbeihilfe versteuert. In solchen Situationen hat man halt mal Pech.

Du bekommst den BFD Anspruch der bei Verpflichtung gültig war. Auf mehr hast du keinen Anspruch.

Ralf

Stichtagsregelungen sind zulässig.
Da man aber derzeit an einer Gesetzesänderung arbeitet, die dann Wahlrecht zulässt, ob man als "älterer" nach dem neuen Recht behandelt werden will, könnte sich das ggf. für dich auch ändern.
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HerrZog

Wie verhält sich das mit Weiterverpflichtungen? Hat man dann Anspruch auf die neue Regelung oder weiterhin auf die Regelung zu dem Zeitpunkt, an dem man zum SaZ ernannt wurde, nur eben jetzt durch die weiteren Jahre auf eine höhere Förderung?
Wo kann man überhaupt nachschauen? Anscheinend ändert sich ja durchaus öfter mal was gravierendes
Dienstjahr: 10

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