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Freistellung vom Dienst trotz Leistungszuschlag

Begonnen von SpitFire, 22. Januar 2013, 12:29:43

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SpitFire

Guten Tag zusammen,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema Dienstzeitausgleich während einer Wehrübung.

Ich werde wahrscheinlich in naher Zukunft eine Wehrübung absolvieren, deren wesentlicher Anteil ein Truppenübungsplatzaufenthalt ist. Das impliziert ja bereits einen hohen zeitlichen Mehraufwand; ich rechne mit ca. 10 "Anrechnungsfällen".

Ich bin beorderter Reservist und habe dieses Jahr noch keine Wehrübung abgeleistet, während der angesprochenen Zeitspanne werde ich also tageweise Leistungszuschlag erhalten, weshalb ich kein Anrecht auf finanzielle Vergütung dieses mehrgeleisteten Dienstes habe.

Meine Frage ist jetzt, ob die mögliche "Freistellung vom Dienst" davon unberührt bleibt, oder ob diese mir auch aufgrund des Leistungszuschlags versagt bleibt.

Sprich: Kann ich den mehrgeleisteten Dienst wenigstens als FvD "abbummeln" oder habe ich gar keine Ansprüche neben dem Leistungszuschlag?


Schonmal danke für alle Antworten :)
Wer lacht, hat Reserven.

KlausP

Dann bekommst du aber an den Tagen, an denen du keines Dienst leistest, auch keinen Leistungszuschlag - jedenfalls meiner bescheidenen Meinung nach. Irgendwie beisst sich da die Katze in den Schwanz.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

SpitFire

Danke für deine Antwort, aber ich verstehe die Aussage wohl nicht so ganz. Könntest du mir bitte erklären, wie genau du das meinst?
Wer lacht, hat Reserven.

F_K

KlausP will sagen, in Tagen, in denen FvD / Urlaub gewährt wird, wird KEIN Leistungszuschlag gezahlt.

Nach meinem Verständnis (da fehlt mir aber gerade die Quelle - Tommie hat mir die sicher gleich um die Ohren ;.) ) entfällt mit der Zahlung von Leistungszuschlag das ANRECHT der Vergütung für mehrgeleisteten Dienst (da fehlt mir im Moment aber die Quelle) - damit dann natürlich auch die Möglichkeit von FvD.

SpitFire

Und genau das ist ja jetzt der Knackpunkt: Was die finanzielle Vergütung angeht, habe ich tatsächlich die Grundlage finden können, dass diese bei gleichzeitigem Leistungszuschlag nicht gewährt wird. Die Recherche zu der Freizeitvergütung war großteils Ergebnislos; In einem anderen Forum hat aber jemand behauptet, dass FvD im Gegensatz zur finanziellen Vergütung "neben" dem Leistungszuschlag gewährt werden kann.

Ich habe dazu bereits mit meiner S1-Abteilung, dem ReFü und einem Spieß telefoniert; Niemand konnte konkrete Gründe benennen, die dagegen sprächen und waren eher der Meinung, dass es geht. Der Spieß telefoniert jetzt ein bisschen rum und will mich auf dem Laufenden halten - ich lass euch dann wissen, was rauskommt ;-)
Wer lacht, hat Reserven.

Tommie

Zitat von: F_K am 22. Januar 2013, 13:13:49Da fehlt mir aber gerade die Quelle - Tommie haut mir die sicher gleich um die Ohren ;)

Dein Wunsch ist mir Befehl, F_K ;D !

Die ZDv 20/3 sagt in Ihrer Ziffer 1201 folgendes dazu:

Zitat"...
Der Leistungszuschlag steht für die Tage zu, an denen die Wehrdienstleistenden/Dienstleistenden Dienst leisten. Dienstfreie Tage sind Tage, für die kein Dienst angesetzt ist oder an denen der Soldat oder die Soldatin vom Dienst freigestellt worden ist (z. B. Urlaub).
..."

Somit sollte klar sein, dass es an den Tagen, an denen FvD gewährt wird, definitiv kein Kreuzchen auf dem Meldeblatt für den Leistungszuschlag und damit auch keinen Leistungszuschlag gibt!

Tommie

Oder sollte die Frage etwa so lauten ;) : Wird mir für die Tage auf dem Übungsplatz, für die ich wegen der Zahlung von Leistungszuschlag keinen Anspruch auf die Auszahlung der entstandenen Anrechnungsfälle habe, überhaupt "FvD" gewährt?

Dieser Sachverhalt steht so leider nicht in der ZDv 20/3 und somit muss ich das erst prüfen!

SpitFire

Jetzt habe ich extra schon einen Roman dazu geschrieben, aber du hast mir die Worte aus dem Mund genommen :)

Ja, genau so sollte meine ursprüngliche Frage lauten.

Trotzdem danke für deine fundierte Antwort :)
Wer lacht, hat Reserven.

Tommie

OK, weil mich das ganze auch interessiert hat, habe ich gleich einmal unsere MOB/S1-Sachbearbeiterin angerufen, die mir folgendes erklärt hat:

Wenn jemand für die Tage auf dem Übungsplatz Leistungszuschlag erhält, entstehen dabei erst gar keine Anrechnungsfälle, die entweder in Form von erhöhtem Wehrsold oder "FvD" abgegolten werden könnten! Die würden nur dann entstehen, wenn der Übungsplatzaufenthalt in dem Zeitraum stattfinden würde, in dem der Leistungszuschlag schon erschöpft ist!

SpitFire

OK, das beantwortet meine Frage, danke :)

Es ist natürlich hinsichtlich der Motivation des Reservisten ein wenig ernüchternd, wenn ein 9,5stündiger Tag mit Dienst nach Vorschrift genauso gewertet wird wie 24 Stunden Gefechtsdienst am Sonntag auf dem Übungsplatz, aber das werden wir wohl nicht ändern :(

Ich betrachte das jetzt einfach mal so: Letztes Jahr hab ich den Zuschlag dafür bekommen, dass ich während der Rahmendienstzeit im Stab gesessen habe, dieses Jahr ists eben etwas mehr, es hält sich also die Waage ;-)

Gibts da auch eine Erlassgrundlage, die das explizit regelt?
Wer lacht, hat Reserven.

SpitFire

Ich muss mich richtigstellen: Natürlich gibts am Wochenende mehr Leistungszuschlag, nur der "Deckel" bleibt eben der selbe ;-)
Wer lacht, hat Reserven.

F_K

Zitatwenn ein 9,5stündiger Tag mit Dienst nach Vorschrift genauso gewertet wird wie 24 Stunden Gefechtsdienst am Sonntag auf dem Übungsplatz

Taschentuch?

(Viel schlimmer ist ja noch die USG Geschichte - bei einer WÜ von Samstag bis Freitag bekomme ich nur 5 Tage Verdienstausfall  (für 40 Stunden) - leiste aber auf dem Übungsplatz 7 x 16 Stunden dienst - also für die Hälfte des Stundenlohnes -- und jetzt kommt das wirklich "bittere" - ich plane das GENAUSO FREIWILLIG).

(Mehr Leistungszuschlag am Wochenende? Erhöhter wohl kaum - wäre aber auch egal, weil ich regelmäßig mehr Tage diene, als es Leistungszuschlag gibt).

Tommie

Zitat von: F_K am 22. Januar 2013, 15:21:04Mehr Leistungszuschlag am Wochenende?

Extra für Dich die Quelle hierfür, der § 8 a des Wehrsoldgesetzes ;) :

Zitat"§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen

(1) Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehrübungstag. Er beträgt für jeden Werktag 25,56 Euro, für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage 38,35 Euro, insgesamt jedoch höchstens 434,60 Euro in einem Kalenderjahr.

(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge:

1. in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,

2. in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.

(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.
"

Tommie

Die Quelle ist die gleiche wie für das hier ;) :

Zitat von: SpitFire am 22. Januar 2013, 12:29:43..., während der angesprochenen Zeitspanne werde ich also tageweise Leistungszuschlag erhalten, weshalb ich kein Anrecht auf finanzielle Vergütung dieses mehrgeleisteten Dienstes habe.

Wenn neben der Zahlung von Leistungszuschlag kein Anrechnungsfall entstehen kann, dann kann der auch nicht ausgezahlt und eben auch nicht in "FvD" abgegolten werden! So einfach isses ...


@ F_K:

Die Zahlung der erhöhten Leistungszuschlages für das Wochenende gibt es natürlich nur für die "nur" beorderten und nicht für die Einsatzreservisten!

Terek

Also das kurze überfliegen des Dienstzeitausgleicherlasses gab da auch keine Klärung; dieser kennt wohl keinen Leistungszuschlag.

Ich stimmte da Tommie zu, meiner persönlichen Meinung nach ist "Leistungszuschlag" eben eine Durchbrechung des "Freizeit vor finanziellem Ausgleich Grundsatzes", was für Reservisten ja auch durchaus Sinn macht, denn bei Übungen in denen der Zuschlag zum Tragen kommt, macht es in der Regel wenig Sinn groß frei zu nehmen.
Man hat so also nur keine Wahlmöglichkeit mehr. Zudem ist der Leistungszuschlag i.d.R. ja auch etwas höher als der erhöhte Wehrsold für einen Anrechnungsfall.



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