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Uniform

Begonnen von Helge, 12. März 2013, 19:26:37

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justice005

Ich habe leider keinen Kommentar zum Strafgesetzbuch zur Hand, aber ich bin mir zu 99 Prozent sicher, dass der Tatbestand es erfordert, dass man einem anderen durch das tragen der Uniform vorsätzlich vortäuschen muss, man sei tatsächlich ein entsprechender Amtsinhaber. Wer das nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar nicht vortäuscht, kann auch den Tatbestand nicht erfüllen. Damit fallen offenkundige Verkleidungen wie zum Beispiel am Karneval ebenso raus wie das tragen von Kostümen bei Schauspielern.

Wenn es also wie beim Fragesteller vorgetragen um ein offenkundiges verkleiden im Rahmen einer Veranstaltung geht, dann sehe ich keinerlei Straftat.


Andi

Zitat von: justice005 am 18. März 2013, 12:30:24
Ich habe leider keinen Kommentar zum Strafgesetzbuch zur Hand, aber ich bin mir zu 99 Prozent sicher, dass der Tatbestand es erfordert, dass man einem anderen durch das tragen der Uniform vorsätzlich vortäuschen muss, man sei tatsächlich ein entsprechender Amtsinhaber.

Nein, dem ist nicht so. Klingt so, als würdest du den 132a mit dem 132 übereinanderwerfen - letzterer setzt tatsächlich ein aktives "amtliches" Handeln voraus.

Zitat von: justice005 am 18. März 2013, 12:30:24
Damit fallen offenkundige Verkleidungen wie zum Beispiel am Karneval ebenso raus wie das tragen von Kostümen bei Schauspielern.

Auch das ist so nicht richtig. Gibt ja durchaus auch "Karnevallsurteile" und auch Urteile gegen Schauspieler.
Auch an Karnevall muss man, genauso wie ein Schauspieler sicherstellen, dass es zu keiner Verwechselungsgefahr kommt. Ziel der Norm ist es ja, dass "das drin ist, was draufsteht".
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F_K

Zitatdass der Tatbestand es erfordert, dass man einem anderen durch das tragen der Uniform vorsätzlich vortäuschen muss

Nö - ist ein reines Gefährdungsdelikt (der Anschein bei Lieschen Müller ohne weitere strafbare Handlung ist ausreichend - eine Täuschung nicht notwendig).

Richtig ist allerdings, dass dieser Straftatbestand (meistens) erst verfolgt wird, wenn weiteres strafbares Verhalten dazutritt.

justice005

Ich werde es bei Gelegenheit nachschlagen. En Urteil, in welchem ein Schauspieler wegen Amtsanmaßung verurteilt wurde, glaube ich aber erst, wenn ich es schwarz auf weiß gelesen habe. Das halte ich bis dahin für Unsinn oder - um bei dem Thema zu bleiben - für einen karnevalsscherz.

Andi

Zitat von: justice005 am 18. März 2013, 13:23:41
En Urteil, in welchem ein Schauspieler wegen Amtsanmaßung verurteilt wurde, glaube ich aber erst, wenn ich es schwarz auf weiß gelesen habe.

Da würfelst du gerade - wie vermutet - gerade munter die §§ 132 und 132a StGB durcheinander.
Wir reden vom unerlaubten strafbaren Uniformtragen, was nichts mit Amtsanmaßung zu tun hat, wofür eben das Vornehmen einer aktiven "Amtshandlung" erforderlich wäre.

Und war es nicht benjamin Teewag (Sohn von Uschi Glas), der als Feldjäger "verkleidet" für eine TV-Produktion in einer Fußgängerzone männliche Passanten festnehmen wollte, weil sie angeblich eigenmächtig abwesend waren (was haben wir gelacht)? Endete in einem Polizeieinsatz und ich glaube auch es gab ein entsprechendes Urteil u.a. wegen Amtsanmaßung und Tragen von durch §132a geschützte Uniformen.

Gruß Andi

Edit: Ja, er wars.
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F_K

@ Justice:

Die Kommentierung ist ansonsten etwas "dünn" - es kommt "Gott sei Dank" nicht so oft vor.

Klar ist jedenfalls - es muss keine vollständige Uniform sein, es reicht der Eindruck einer Uniform - und es ist keine Täuschungshandlung notwendig.

Lediglich in Fällen, wo EINDEUTIG ist, dass es wohl ein Schauspieler ist (z. B. auf der Theaterbühne oder bei "offenen" Filmaufnahme mit Absperrung), ist man rechtlich auf der richtigen Seite.

Gegenbeispiel: (echte) Polizisten laufen auch Karneval Streife - ein "gut verkleideter" Karnevalist macht sich ggf. strafbar.

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