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Dienstzeitverkürzung nach dem Reformbegleitgesetz und A7

Begonnen von Klima, 10. April 2013, 16:25:55

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Klima

Hallo,

ich habe letztes Jahr meine Dienstzeit von 8 Jahren auf 4 Jahre und 10 Monate im Rahmen des Reformbegleitgesetz verkürzt. Die BFD Ansprüche habe ich wie ein SAZ 8 behalten und eigentlich hieß es auch, dass ich die Besoldungsansprüche wie ein SAZ 8 behalte. Da ich als Neckermann Stuffz in die Bundeswehr eingestiegen bin sollte ich eigentlich nach 4 Jahren die Besoldung A7 bekommen wie bei regulären 8 Jahren. Im Mai sollte es eigentlich soweit sein. Nun habe ich heute erfahren, dass es nicht so ist. Ich habe leider nichts zum nachlesen gefunden. Wie ist die Gesetzeslage? Wie gesagt, es hieß man behalte neben den BFD Ansprüchen auch die Besoldungsansprüche eines SAZ 8. Ich hoffe auf eure Hilfe. Vielen Dank.

F_K

Zitateigentlich hieß es auch, dass ich die Besoldungsansprüche wie ein SAZ 8 behalte

Stand wo? (Quelle)

Natürlich gibt es BfD Ansprüche und Übergangszahlungen - aber keine weitere "Beförderung / Höherstufung" für im BfD befindliches Personal.


Lidius

Du hast ausserdem, soweit mir bekannt, keinen Anspruch auf A7. Du kannst höher eingruppiert werden, musst es aber nicht. Daher auch kein Rechtsanspruch darauf.

Klima

So stand es im Reformbegleitgesetz unter Punkt Dienstzeitverkürzung SAZ. Selbst meine Staffel ging davon aus und hat mir meine Beurteilung zukommen als Entwurf zukommen lassen. Mein neues Dienstzeitende ist 02/14 und jetzt heißt es ich müsste zum 01.01. noch eine Restdienstzeit von einem halben Jahr haben, dann hätte ich noch den Anspruch auf A7.

F_K

Zitatheißt es ich müsste zum 01.01. noch eine Restdienstzeit von einem halben Jahr haben, dann hätte ich noch den Anspruch auf A7.

Dann ist doch alles klar - oder?

Deine Staffel und Du hatten ein falsches Verständnis der Sachlage.

Klima


Ralf

Zitat von: Klima am 10. April 2013, 16:36:44
...und jetzt heißt es ich müsste zum 01.01. noch eine Restdienstzeit von einem halben Jahr haben, dann hätte ich noch den Anspruch auf A7.
Wer hat dir denn das gesagt? Den kannst du doch fragen, woher er das hat.
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Ralf

Mal ein Hiweis aus der GAIP:
ZitatBei SaZ soll die Verwendungsdauer nach einer Beförderung/Einweisung (Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde/Planstelleneinweisung) noch mindestens sechs Monate betragen. Bei einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens acht Jahren gilt die Sechs-Monats-Frist bis zum Beginn der während der Dienstzeit gesetzlich zustehenden Berufsförderung (§ 5 SVG). Eventuelle Minderungen des Anspruchumfangs oder die Nichtinanspruchnahme bleiben dabei unberücksichtigt.
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LwPersFw

Um Ralf noch zu ergänzen:

der Gesetzestext lautet :

"Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz"

§ 10 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit

Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes
bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen
Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat."

Beförderung bzw. Einweisung in eine Planstelle richten sich aber nach
- dem Soldatengesetz bzw.
- der Soldatenlaufbahnverordnung
- und weiterer Erlasse/Verordnungen

Das Soldatenversorgungsgesetz zählt aber nicht dazu. Hier hat sich einfach jemand verlesen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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