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kleine Frage für einen ReFü oder jemand der bescheid weiß?

Begonnen von Floderflo, 25. April 2013, 11:33:10

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LwPersFw

Deshalb ja auch meine Empfehlung, sich an die BWVSt Frankreich zu wenden, da man dort die
aktuellen Informationen - bezogen auf seinen Auslandsstandort - erhält...  :)

Wie ja in der Info der BWVSt zu lesen, gelten diese Regelungen ebenfalls nicht für:
- DtA HQ NRDC-FRA in Lille
und
- DtA HRF (M) COM FRAMARFOR in Toulon
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Dass ein Ministerium durch "Erlasse" keine Gesetze ändern kann, ist aber klar, oder?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Hallo Wolverine,

tut es auch nicht! Ich sagte ja, der § 9 ist eine grundsätzliche gesetzliche Regel.

In der Umsetzung auf weitere Bestimmungen/Gesetze/Verfahren muss man den § 9 in Verbindung mit § 7 BGB sehen.

Dies führt dann dazu, dass die rechtlichen Begriffe wie z.B. "gesetzlicher Wohnsitz" , "natürlicher Wohnsitz" , "gewillkürter Wohnsitz", ...
Anwendung finden können.

Das BVerwG hat u.a. festgestellt:
Bei der Frage des gesetzlichen Wohnsitzes des Soldaten bleibt der gewillkürte Wohnsitz stets außer Betracht,
daß heißt, es muß stets unabhängig von § 9 BGB geprüft werden, ob außerdem ein natürlicher Wohnsitz gemäß § 7 BGB besteht.
Der gesetzliche Wohnsitz des § 9 BGB ist nähmlich kein ausschließlicher.


Dies hier zu diskutieren und "aufzudröseln" wäre aber nicht zielführend...

Wer sich mit dieser Materie beschäftigen möchte, dem empfehle ich das Sachbuch

"Das Bürgerliche Gesetzbuch mit besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und
des Bundesgerichtshofes / §§ 1-240: Kommentar: Bd 1"
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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