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BW Kantine ein muss?

Begonnen von DanielD, 19. Mai 2013, 20:25:14

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Andi

Ich warte auf den Tag an dem der Minister einen Erlass herausgibt, dass auf Entlassungen zu verzichten ist und entsprechenden Delinquenten vielmehr eine finanzielle Förderung zuzukommen lassen ist, damit sie auch ja dabei bleiben - nicht dass wir da einen guten Mann verlieren.
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Schamane

Ich wäre eher gespannt was geschehen würde, wenn sich ein SaZ wegen der 7,50 € an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wendet und diesem vorrechnet, dass ihm hier ein Vermögensschaden entsteht wenn er unter 25 und kasernenpflichtig ist.

F_K

@ Schamane:

Nichts !?

Wo erkennst Du im Ansatz einen Vermögensschaden? Auch der Unterkunftspflichtige ist NICHT verpflichtet an der Verpflegung teilzunehmen (es gibt Ausnahmen) - und die Leistungen (das Essen) ist nach wie vor TEURER als die 7,5 Euro am Tag.

Schamane

@ F_K sehe ich anders: Morgens 0,25 L Milch mit Müsli = 0,69 Milch / 4 = 0,1725 € + 1,79 Müsli / 5 = 0,358 € macht in der Summe zum Morgen = 0,53 € statt etwas um 2 €, zum Abend 2 Brotscheiben + Butter + Käse und Wurst sollte auch um 50 - 60 Eurocent zu machen sein. In der Summe ergeben sich somit Kosten in Höhe von maximal 1 € versus 4,90 € und somit ein Vermögensschaden von 3,90 € für den einzelnen Soldaten, welcher zur Verpflegung verpflichtet ist.
So könnte ein Diensttuher (Wache / UvD usw.) argumentiern, dass er sich Morgen und Abendverpflegung selber mit zum Dienst bringt und somit die ich glaube Graue Verpflegungskarte ablehnt. Trotz allem ist er aber durch die Vorschrift zur Verpflegung über die Bundeswehr verpflichtet, wenn er Sonderdienste leistet.

miguhamburg1

@ Schamane: Die Berechnung des Kostenanteils für das Essen orientiert sich nicht an der Zahl der Wurstscheiben etc., die ein Verpflegungsteilnehmer zu sich nimmt, sondern an dem von er zuständigen Stelle errechneten Kalorienbedarf des am jeweiligen Standort "durchschnittlichen Verpflegungsteilnehmers" und den für die Beschaffung, Zubereitung und Ausgabe entstehenden Sach- und Personalkosten sowie der Abschreibung für die eingesetzten Gerätschaften. Insofern ist Ihre Berechnung nett, geht allerdings an den Realitäten vorbei.

F_K

.. und an der Realität vorbei geht auch die "Verpflichtung".

Bis auf Ausnahmen (Übungen im Gelände) gibt es praktisch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Verpflegung - und im Gelände ist eben (gerade Mittags) eine private Versorgung nicht sichergestellt oder praktikabel.

Also sei kein "Hasenfuss" - wende Dich an den Wehrbeauftragen (der Kummeronkel ist auch für Dich da ...)

Schamane

@ Miguhamburg1 das ist mir schon bekannt, dass das Personal bezahlt, die Geräte angeschaft und gewartet werden, Wasser / Strom usw. bezahlt werden müssen. Nur kann man jetzt aus der Sicht des Verpflegungsteilnehmer argumentiern: "Was interessieren mich eure Kosten ich kann mir eine ernährungsphysiologisch ausgewogene Ernährung auch zu einem geringeren Preis beschaffen."
@ F_K also ist ein UvD / OvWa nicht zur Truppenverpflegung verpflichtet? Und diesmal stell ich ihre Frage: Wo steht das? Bitte mit ZDV bzw. Aktenzeichen ich kenne viele die dies brennend interessieren würde.

Andi

Keine Sorge Schamane, die Truppenküchen gibt es sowieso bald nicht mehr. Dann dürfen wir alle in Behördenkantinen schön das Doppelte zahlen. ;)
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Urizen_Darkest

Also ne Debatte wollte ich nicht vom Zaun brechen.

Verstehe es jetzt aber so: als SaZ sitze ich am selben Tisch wie fwdl. Wie gemein oder ungemein er auch sein mag.
Der unterschied ist also bloß darin das der fwdl sein essen gestellt bekommt und der SaZ es bezahlt.

Interessanter Ansatz um Gleichwertigkeit In  der Truppe zu demonstrieren...

Man möge mir meinen Zynismus verzeihen, er dient keiner Verurteilung

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dunstig

Dann vergleiche mal den Sold eines FWDL mit dem eines SaZ  ::)
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Urizen_Darkest

Ja das Argument ist richtig. Habe tatsächlich nicht zu Ende gedacht

Gesendet von meinem Xperia Arc S mit Tapatalk 2


Schamane

Also von 777 € Netto im ersten Dienstmonat 7,50 * 22 Werktage da bleibt nicht allzuviel, der SaZ bekommt im ersten Dienstmonat rund 1.900 € brutto.
Ansonsten Andi sehe ich es ähnlich, dass es sich mit den BW - Kantinen auf Dauer erledigen wird. Aber da sind andere möglicherweise anderer Meinung

Andi

Das ist keine Frage der Meinung. Es gibt schlicht seit Aussetzung der Wehrpflicht keine rechtliche Grundlage mehr die Truppenküchen zu erhalten - die Wehrpflichtigen waren die einzige ziehende Begründung für die Truppenküchen. Es gibt zwar seit Jahren eine Arbeitsgruppe dazu im Ministerium, die klären soll wie es weitergeht (bis auf einen Skandal hat sie aber noch nix gebracht), aber effektiv ändert sich dadurch nichts an den rechtlichen Gegebenheiten.

Gruß Andi
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KlausP

Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung:

Zitat2. Verpflichtung

(1)
    Der Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet (Grundwehrdienst, Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft, Wehrübung, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst gemäß § 6b des Wehrpflichtgesetzes, besondere Auslandsverwendung gemäß § 6a des Wehrpflichtgesetzes - VMBI 1996 S. 27 -), ist für die Dauer des Wehrdienstes bzw. für den Zeitraum, in dem er Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz (VMBI 1996 S. 91) erhält, zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet.

(2)    Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit sind zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet während

    a)  der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft in der jeweils geltenden Fassung - es sei denn, daß vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen wird -,
    b) der Teilnahme an Lehrgängen,
    c) der stationären Behandlung in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr, einem zivilen Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem Pflegeheim,
    d) des zwangsweisen Aufenthalts bei einer Dienststelle der Bundeswehr (z. B. bei einem Feldjägerkommando) und während des sich anschließenden Transports zum Truppenteil,
    e) des Seedienstes auf Booten und Schiffen der Bundeswehr bei Abwesenheit von länger als 24 Stunden und in Auslandshäfen,
    f) der vorläufigen Festnahme nach § 17 der Wehrdisziplinarordnung (VMBI 1972 S. 340),
    g)des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, eines Strafarrestes, Jugendarrestes und Disziplinararrestes durch eine Behörde der Bundeswehr,
    h) der Durchführung eines besonderen Dienstgeschäftes in der Bundeswehr.

Quelle: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03011997_481000.htm

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Steinburger

Zitat von: Schamane am 21. Mai 2013, 18:14:12
Ansonsten Andi sehe ich es ähnlich, dass es sich mit den BW - Kantinen auf Dauer erledigen wird.

Gibt's dazu schon nähere Erläuterungen?

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