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Nebengewerbe Fragen :S

Begonnen von blup, 23. Mai 2013, 13:53:46

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blup

Hallo zusammen,

ich habe bisher nichts dazu gefunden und stelle daher euch mal die Frage.

Im §20 Nebentätigkeit sind ja bestimmte Regelungen aufgeführt aber irgendwie fehlt mir einiges.

Ich bin aktiver Soldat und habe noch ein paar Jahre und möchte eine UG eröffnen.

Laut §20 darf ich bis zu einen bestimmten Stundensatz und Lohn tätig sein, soweit ist das auch klar.

Da ich eine Unternehmergesellschaft (Mit beschränkter Haftung) ähnlich der GmbH (Außer Einlage) eröffnen möchte, stellt sich mir die Frage wie es um dem eingetragenen Geschäftsführer und den Gesellschafter steht? (bin beides ich)

Ich werde mich bei meiner UG selbst auf 400€ Basis anstellen (UG = eigene Rechtsperson) und auch einen Arbeitsvertrag  über 32h im Monat mit mir schließen. Inwiefern muss ich unseren Arbeitgeber (Bundeswehr) darüber informieren und was muss ich bei bei der Auszahlung an den Gesellschafter nach Jahresabschluß beachten (wegen der 400€ grenze)?!

Grüße und Danke

F_K

Nicht informieren - GENEHMIGEN lassen ist das Stichwort.

blup

Das ich eine Genehmigung benötige ist klar und quasi erledigt. Diese würde aber auf Basis der 400€ und der 32h im Monat basieren.

Was ist mit der Überschußauszahlung an den Gesellschafter (auch ich) nach Jahresabschluß wie muss ich damit verfahren?!

Grüße


wolverine

Fragen Sie jetzt dienstrechtlich oder im Sinne des Steuer- oder Gesellschaftsrechts? Im Grunde steht ja alles zur Nebenbeschäftigung und nur weil es eine UG/GmbH ist, ergeben sich im Grunde keine Änderungen.
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blup

Zitat von: wolverine am 23. Mai 2013, 14:14:03
Fragen Sie jetzt dienstrechtlich oder im Sinne des Steuer- oder Gesellschaftsrechts? Im Grunde steht ja alles zur Nebenbeschäftigung und nur weil es eine UG/GmbH ist, ergeben sich im Grunde keine Änderungen.

Mir geht es dabei um das dienstrechtliche, da ich Geschäftsführer, Gesellschafter und Arbeitnehmer bin und die Genehmigung nur auf Basis des Arbeitnehmers ist.

Dabei liegt das Problem beim Einkommen! Ich werde in etwa 25.000 - 30.000€ in diesem Jahr in Rechnung stellen können. Daher wird im kommenden Jahr der Gesellschafter (Ich) eine Gewinnauszahlung erhalten. Dabei muss man wieder bedenken das ich hier als Gesellschafter ausgezahlt werde und als Arbeitnehmer meine 400€ für die 32h erhalte.

Ist ein wenig verzwickt :S

Grüße

wolverine

Ist es nicht. Nirgendwo steht, dass Nebenbeschäftigung nur bis 400/450 € gehen kann und darf. Nur für mehr können Sie halt nicht mehr pauschal versteuern. Einzig bei den genannten Summen könnte sich die Frage stellen, ob das noch "Neben" und nicht Haupterwerb ist. Ich als Chef hätte ein Problem; kommt aber auf den Einzelfall und die geforderte Tätigkeit an. Insgesamt ist das eine Frage des Genehmigenden
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F_K

Wieviel Arbeit leistet denn der Geschäftsführer?

Diese "Arbeit" ist ja auch zu vergüten und zu leisten (damit genehmigungspflichtig).

Wenn da durch "Arbeit" 25 K Euro verdient werden sollen erscheint mir das Ganze nicht genehmigungsfähig (so, wie wolwe das auch sieht - ist dann nämlich kein Nebenverdienst mehr .... )

wolverine

Ich stelle in letzter Zeit zunehmende Kongruenz fest. ;)
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blup

Bei dem Gewerbe handelt es sich um Programmiertätigkeiten, Serversysteme, Sicherheits-Audits und Überwachungstechnik. Gerade im Bereich der Programmierung ist mit höheren Summen zu rechnen, die aber dem dem Zeitaufwand von ca 32h gerecht werden.

Der Gesellschafter hat keinerlei Funktion, muss es aber bei einer UG geben. Der Geschäftsführer (auch ich) erstellt Rechnungen und auch nicht mehr. Mir geht es Hauptsächlich nur darum, dass mein zukünftiges Unternehmen, was selbst eine Rechtsperson ist, mehr Umsatz macht und der Gesellschafter ja eine Gewinnauszahlung im kommenden Jahr erhält, was in der Genehmigung ja nicht vermerkt wird.

F_K

30.000 Euro durch 12 durch 32 = Du willst also 78 Euro pro Stunde für eine Dienstleistung erzielen - dem Arbeitnehmer aber nur 15 Euro auszahlen um dadurch noch eine Nebentätigkeit genehmigt zu bekommen?

.. mir sieht das sehr danach aus, hier Dienstrecht bzw. Steuerrecht umgehen zu wollen - dies würde ich mit einem Steuerfachman und Dienstrechtsfachmann diskutieren - so etwas kann böse ins Auge gehen ...

wolverine

Der GF hat schon ein paar mehr Pflichten als "Rechnungen schreiben" und haftet letztlich auch für eigenes Fehlverhalten. Und zum Rest: Sprechen Sie mit Ihrem Chef, stellen Sie ihm Ihre Planungen vor und lassen Sie ihn entscheiden. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie melden die realisierten Gewinnausschüttungen nachträglich mit der Möglichkeit, dass die erteilte Genehmigung widerrufen wird. Oder Sie teilen das ganze bereits im Planungsstadium mit und lassen entscheiden.

Ich wäre angepisst wenn mich einer meiner Soldaten mit einem 400€-Job hinter´s Licht führt aus dem hinterher 32.000 € werden. Aber wie gesagt: Ich kann den Umfang der Tätigkeit nicht bewerten und bin nicht der Genehmigende und kenne nicht seine Präferenzen.
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blup

Du darfst den Betrag nicht als Gewinn sehen, ich hab ja auch Ausgaben und einige Entwicklungen werden nur gemietet.

Wenn die Hälfte davon über bleibt ist das schon sehr objektiv gerechnet. Außerdem werden die Einnahmen ja komplett versteuert und an das Finanzamt übermittelt. Stundenlohn in meiner Ausbildungshöhe und Bereich liegt bei 75 - 100€ wir reden hierbei nicht von einen 0815 Facharbeiter.

Grüße und vielen Dank für eure Antworten :)

blup

Zitat von: wolverine am 23. Mai 2013, 14:51:13
Der GF hat schon ein paar mehr Pflichten als "Rechnungen schreiben" und haftet letztlich auch für eigenes Fehlverhalten. Und zum Rest: Sprechen Sie mit Ihrem Chef, stellen Sie ihm Ihre Planungen vor und lassen Sie ihn entscheiden. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie melden die realisierten Gewinnausschüttungen nachträglich mit der Möglichkeit, dass die erteilte Genehmigung widerrufen wird. Oder Sie teilen das ganze bereits im Planungsstadium mit und lassen entscheiden.

Ich wäre angepisst wenn mich einer meiner Soldaten mit einem 400€-Job hinter´s Licht führt aus dem hinterher 32.000 € werden. Aber wie gesagt: Ich kann den Umfang der Tätigkeit nicht bewerten und bin nicht der Genehmigende und kenne nicht seine Präferenzen.

Was ein Geschäftsführer bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) macht weiss ich, allerdings bin ich da nicht näher eingegangen weil es nicht der der Grund des Threads ist. Trotzdem vielen Dank für deine Beiträge und deine Meinungen.

Grüße

F_K

@ blup:

.. und deshab ist natürlich auch der Geschäftsführer zu entlohnen (und leistet Stundenweise Arbeit) - diese Arbeit muss auch genehmigt werden.
... und wenn dann der Gesellschafter plötzlich "Riesengewinne ohne Einlagen" macht - liegt hier vermutlich eine Gewinnverschiebung vor.

ZitatStundenlohn in meiner Ausbildungshöhe und Bereich liegt bei 75 - 100€ wir reden hierbei nicht von einen 0815 Facharbeiter.

Schon klar - aber so jemand arbeitet dann NICHT für 15 Euro die Stunde - dies sollte doch offensichtlich sein ...

AriFuSchr

steuerrechtlich ist dem Geschäftsführer eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Eine zu geringe Vergütung führt im Gegensatz zu einer überhöhten vergütung (vGA) zu keinerlei steuerrechtlichen Konsequenzen, da dann ja der Gesellschaft ein "überhöhter" Gewinn verbleibt.

Der erzielte Gewinn kann an den Gesellschafter ausgeschüttet werden = auf Gesellschafterebene Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit sicherlich nicht genehmigungspflichtig - oder in der Gesellschaft verbleiben (thesauriert).

Eine UG muss mit den Gewinnüberschüssen ohnehi erstmal auf das Mindest-Stammkapital aufstocken.
Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr