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Umschreiben der Fahrerlaubnis C1 E in Bayern nach über 5 Jahren

Begonnen von Konrad, 16. September 2013, 12:09:53

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Konrad

Früher gab es für das Umschreiben der Dienstfahrerlaubnis in § 27 eine Zwei Jahresfrist. Man konnte also nur innerhalb von 2 Jahren nach Dienstende die Dienstfahrerlaubnis umschreiben.
2009 gabs eine Änderung und die 2 Jahres Frist existiert seitdem nicht mehr.

Die Behörden wenden nunmehr § 20 Absatz 2 FEV an. Dort heißt es:

"Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies kann unter Umständen der Fall sein, wenn die Umschreibung der Dienstfahrerlaubnis längere Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird."

C1E, C etc. zählt zur sog. Klasse 2 der Fahrerlaubnis. B z.B. zur Klasse 1.
Intern haben die Behörden in Bayern die Anweisung nach mehr als 5 Jahren nach Dienstzeitende den § 20 Abs. 2 auf 27 FEV anzuwenden, so dass eine erneute theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt werden muss.
So hat mir das heute ein Herr vom Landratsamt erklärt.

Konrad

bzw. 5 Jahres Frist bei Fahrerlaubnis der Klasse 2
10 Jahre bei Fahrerlaubnis der Klasse 1

InstUffzSEAKlima

Ich meinte nicht die Umschreibfrist, sondern die Zeit nach Ende der Befristung auf jeweils 5 Jahre, welche ja seit 2000 auch für U50 gilt.

Konrad

Das weiß ich nicht, weil das C1E nicht betrifft.

Aber im Endeffekt führt diese 5 Jahres Regelung dazu, dass auch C1E der Regelung für CE unterworfen wird

InstUffzSEAKlima

C1E bzw. die alte 3 gilt bis 50. Es ging nur um CE, welcher ja nach 5 Jahren jeweils nach ärtlicher Freigabe velängert werden muss/kann. Also nicht um Umschreibung oder Anerkennung von Dienstführerscheinen bei den Zivilbehörden.

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