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Dienstunfähigkeit bei SaZ 8

Begonnen von Duc09, 13. November 2013, 23:09:03

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F_K

Lieber Duc09:

ZitatIch lebe mit meiner Mutter und meiner Schwester in einer Gemeinschaft!

Häusliche Gemeinschaft ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht, der Eltern und (minderjährige) Kinder im gleichen Haushalt miteinander verbindet.
Zwischen Geschwistern gibt es keine häusliche Gemeinschaft.

Dies bedeutet, dass Du bei einer "kann" Bestimmung außerhalb des genannten Personenkreises bist. ISSO.

ZitatDas ich nicht die Primäre Pflegeperson bin ist mir bewusst und ehrlich gesagt kann sich dies auch jeden Moment ändern!

Der Betreuer ist sogar gesetztlich verpflichtet, sein Vermögen und das Vermögen der betreuten Person von einander zu trennen und ist verpflichtet, darüber Rechenschaft abzulegen.
Damit ist eine der wesentlichen Voraussetzungen von häuslicher Gemeinschaft nicht gegeben.

ulli76

Dein letzter Absatz kann aber so nicht stimmen.
Oft sind Ehepartner Betreuer- das würde ja nicht passen. So lange der Patient nicht im Pflegeheim lebt, leben die ja üblicherweise in einer häuslichen Gemeinschaft.

Ich denke aber, dass in diesem Fall ganz gute Chancen auf Versetzung vorliegen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Liebe Ulli,

lies einfach nochmal das von Ralf gezeigte VM Blatt, Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder und Ehepartner / Lebenspartner bzw. deren Kinder.

Von Geschwistern steht da nichts.

Ehepartner leben von Gesetzes wegen in häuslicher Gemeinschaft (BGB), und auch dort muss der Betreuer Rechenschaft über das betreute Vermögen vorlegen (sofern dies Teil der Betreuung ist).
(Gesetzlicher Güterstand von Eheleuten ist aber getrennt zu sehen vom Vermögen von Geschwistern, oder?)

Beispiel: Selbst meine Kinder unterscheiden schon "sehr sauber" - "mein Spielzeug, dein Spielzeug - ich schenke dir das jetzt" - obwohl die beiden im gleichen Haus wohnen ist das KEINE häusliche Gemeinschaft.

MMG

Zitat von: F_K am 15. November 2013, 08:34:56
Lieber Duc09:

ZitatIch lebe mit meiner Mutter und meiner Schwester in einer Gemeinschaft!

Häusliche Gemeinschaft ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht, der Eltern und (minderjährige) Kinder im gleichen Haushalt miteinander verbindet.
Zwischen Geschwistern gibt es keine häusliche Gemeinschaft.
[...]

Da hier i. allg. v. Versicherungsrecht gesprochen wird:

Das Versicherungsrecht kennt durchaus die häusliche Gemeinschaft zwischen Geschwistern.

"Folgt man dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, ergibt sich die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft besonders für Angehörige, zu denen:

       
  • Ehe- und Lebenspartner
  • Eltern und Kinder
  • Stiefkinder/Adoptivkinder
  • Schwiegereltern
  • Großeltern und
  • Geschwister gehören."

wolverine

Zitat von: F_K am 15. November 2013, 09:11:32
Liebe Ulli,

lies einfach nochmal das von Ralf gezeigte VM Blatt, Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder und Ehepartner / Lebenspartner bzw. deren Kinder.

Von Geschwistern steht da nichts.
Dafür gibt es aber eine andere Legaldefinition und es gilt die Einheit der Rechtsordnung.
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F_K

@ MMG:

.. was "hier" im Sinne des VMBlattes unter Angehörigen verstanden wird, ist EXPLIZIT aufgezählt.

TRENNUNG:

Zur häuslichen Gemeinschaft gibt es ebenfalls viele Urteile - und üblicherweise "wirtschaften" Geschwister eben nicht gemeinsam, insbesondere, wenn diese "erwachsen" sind.

Unabhängig davon "gehören" diese (minderjährigen) Geschwister zu der häuslichen Gemeinschaft der Eltern, bilden aber eben keine "Eigene".

Dieser Unterschied ist wichtig - z. B. benötigen Ehepartner nur eine Privathaftpflichtversicherung - die Kinder (in häuslicher Gemeinschaft) sind "mit eingeschlossen" - aber die Privathaftplfichtversicherung eines Geschwisterteiles gilt nicht für die anderen Geschwister.

ulli76

#36
Ok, dann sind die Details ja auch geklärt.
Ich sehe trotzdem sehr gute Chancen auf eine Versetzung. Zumindest ist ja der Sinn, der hinter dem entsprechenden VMBl steht, erfüllt.
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wolverine

#37
Eben; die Haarspalterei bringt hier genau überhaupt nichts! Es geht hier um "Härtefall" und das ist doch per se eine Einzelfallentscheidung, die vom Üblichen abweicht. Die Formulierungen im VMBl. sollen unerfahrenen und rechtsunsicheren Vorgesetzten eine Stütze geben. Darauf baut man auf und trifft seine begründete Entscheidung. Wer hier buchstabengetreu arbeitet, hat den Auftrag schon nicht verstanden! Personalführung ist immer individuell und hier ganz besonders.

Damit sage ich aber nicht, dass er zwingend ein Härtefall ist und auch nicht, dass er zwingend versetzt gehört.
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MMG

So ist es; das VMBL gibt hier eine Richtline vor, linke und rechte Grenze sind nicht gesetzt und müssen individuell
betrachtet werden. Außerdem heißt es: "[...]Schwerwiegende persönliche Gründe können sein:", damit sind
Geschwister nicht gleich automatisch ausgeschlossen.

F_K

Liebe Kameraden,

es ging mir nicht um Haarspalterrei - wie wir hier herausgearbeitet haben, sind Geschwister eben explizit nicht genannt, können aber sicherlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung als Härtefall anerkannt werden.

Es müssen aber noch die dienstlichen Gründe geprüft werden und es ist eine kann Bestimmung.

Es bleibt also der Ratschlag, entsprechende Anträge nunmehr unverzüglich zu stellen.

ulli76

Ja, der erste Absatz besagt, dass dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen dürfen.
ABER: Die Praxis zeigt, dass in solchen Fällen die familiären Gründe gegenüber den dienstlichen schwerer gewichtet werden. Und ein Mannschafter (davon gehe ich in diesem Fall aus) kann es kaum so schwerwiegende dienstliche Gründe geben, dass deswegen der Versetzung nicht stattgegeben wird.

Man muss ja auch die Alternative betrachten: Der TE ist ja durch die familiäre Situation schwer belastet und ist schon erkrankt. Wenn der Antrag abgelehnt wird, ist ja damit zu rechnen, dass sich das Krankheitsbild verschlechtert und die Dienstunfähigkeit droht.
Und davon hat die Bundeswehr erst recht nichts.
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F_K

@ Ulli:

Der TE hat bisher nichts über Laufbahn / Dienstgrad / Verwendung geschrieben (oder ich habe es völlig überlesen).

Die familäre Situation wird ja hoffentlich kurzfristig besser - das eine Problemfeld ist durch eine OP ggf. zu beheben, dass andere wird ja von Wolves Zunft bearbeitet.

Viel Erfolg für den TE.

ulli76

SaZ 8, seit 4 Jahren dabei.
Ok, kommt auch noch UoP in Frage.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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Schamane

Ich schließe mich Ulli76 an und empfehle dem Fragesteller sich einmal seinem Chef zu offenbaren, da hellsehen kann der Chef meist auch nicht. Ob ein Härtefall vorliegt oder nicht entscheidet die personalbearbeitende Stelle nach Konsultation fachlich befähigter Einrichtungen und bei Mannschaften ist mir noch kein Fall untergekommen wo die personalbearbeitende Stelle nicht dem Votum der FU VIb entsprochen hat.
Im weiteren kann der Chef nach Rücksprache mit der personalbearbeitenden Stelle zur unmittelbaren Abstellung der Situation und Rücksprache mit den Einheiten in Heimatnähe eine Kommandierung bis zu 3 Monaten "zur Dienstleistung" erstellen lassen und im Rahmen dieses Zeitfensters kann die Prüfung des Härtefalls und die bei Feststellung des Härtefalls gebotene Versetzung durchgeführt werden.
Ach F_K dies ist zwar dann nicht die juristische Musterlösung, aber in der Dienstpostenbeschreibung eines Disziplinarvorgesetzten steht auch die "Fürsorgepflicht für Untergebene" und diese Variante wird durch BAPers und die Rechtsberater der vorgesetzten Dienststellen mitgetragen.

miguhamburg1

Was bin ich jeden Tag froh, dass nicht Charaktere wie F_K DV oder in der Personalführung eingesetzt sind. Im Tatort gestern Abend kam eine zwar eine drastische (und wahrscheinlich im realen Leben justiziable) Bezeichnung für solche Haarspalter, aber sie war durchaus treffend!

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