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ZDv 10/5 Anlage 1 - Haar- und Barterlass

Begonnen von Nino, 23. Dezember 2013, 18:14:29

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KlausP

Zitat von: Ralf am 03. März 2014, 09:24:40
Korrekt heißt es:
"Bärte sind gepflegt und gestutzt zu halten. Will sich der Soldat einen Bart wachsen lassen,
muss er dies während seines Urlaubs tun. Disziplinarvorgesetzte können Ausnahmen genehmigen."

Dazu zum Vergleich der entsprechende Passus aus der 10/5, Anlage 1:

ZitatBärte und Koteletten müssen kurz geschnitten sein. Wenn sich der Soldat einen Bart
wachsen lassen will, muss er dies während seines Urlaubs tun. Der Disziplinarvorgesetzte
kann Ausnahmen genehmigen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Swobby

Also ist es wohl wie immer in den ZDv - ermessen des Disziplinarvorgesetzen ;)

Ich sage ja nicht das ich meinen Drei-Tage-Bart stehen lassen will. (Zumal das bei meinem derzeitigen Arbeitgeber, genauso ungern gesehen ist)

Dann sollte das auch einfach klarer für "Neulinge" beim Bund definiert werden, zum Beispiel nicht das es genehmigt wäre. Man hätte das auch nett umschreiben können, mit den Worten, dem Disziplinarvorgestzen ist freigestellt, das tragen von Drei-Tage-Bärten zu genehmigen. Somit wäre jetweilige Diskussion zu diesem Thema vom Tisch ;)

Wie gesagt ich will da jetzt nicht drauf rum pochen, da ich mich sowieso täglich rasiere :D

Es ging mir jetzt nur mal um die allgemeine Klarstellung, da es ja wie schon gesagt auch diese Magazine bei den KB und den KC gibt und diese Aussagen sind dann wohl für den einen oder anderen falsch zu verstehen.

Aber die Sache mit den Rucksäcken und die Heimfahrt würde mich eher interessieren ;)
Ist dies nun wirklich so geregelt, das ich dann zur Heimfahrt eine Private Tasche/Koffer nutzen muss, da die dienstlich gelieferten in den Kasernen zu bleiben haben?

F_K

Die Quellenangabe zu Ralf:

ZDv A-26301 Erscheinungsbild Soldaten

(Man beachte die nunmehr "gegenderte" Bezeichnung des DV - man, haben wir moderne Vorschriften. Wer nachliest (z. B. Wiki) wird schnell feststellen, dass der "3 Tage Bart" zu Zeiten der 10/5 allgemein als "ungepflegt / unrasiert" galt - und dies in der 10/5 eben kodifiziert ist.
Die annähernd wortwörtliche Übernahme macht deutlich, dass sich an diesem Regelungsgehalt nichts geändert hat.

Da ist völlig wumpe, was da ein "Y schreiberling" verstanden hat).

Swobby:

NEINNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN - es ist kein Ermessen des DV. Ein 3TageBart ist unzulässig.

Ansonsten: Beschaffe Dir die Vorschrift und lese selber nach - ist im Internet verfügbar.


Swobby

So hab mir das nun nochmal zu gemüte gezogen!
So die Taschen dürfen nur für Dienstreisen, mit dem Dienstanzug getragen werden. Private Reisen mit Dienstanzug werden nur mit Privater Tasche in dezenten Farben genehmigt.
Zum Feldanzug dürfen alle Taschen getragen werden.


schlammtreiber

Zitat von: Swobby am 03. März 2014, 09:06:34
Drei-Tage-Bärte sind neuerdings genehmigt, solange sie gepflegt sind.

Quelle: Y Ausgabe 03/2014 Seite: 98

Ist "Drei-Tage-Bart" und "gepflegt" nicht fast schon ein Widerspruch in sich?  ;D
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

Rajesh

Grüße ans Forum
die Ausführungsbestimmungen zum "neuen Haar- und Barterlass" befinden sich zur Zeit noch in der Mitzeichnung. Deshalb sind meiner Meinung nach sämtliche Diskussionen über eine genaue Auslegung eines 3-Tage-Barts bzw. die Haarlänge, ab derer "ungepflegt" zu "Bart" wird, zur Zeit müßig. Einfach die Ausführungsbestimmungen abwarten, dann haben wir auch alle wieder eine "Vorschrift" und vor allem Handlungssicherheit.
Grundsätzlich sind aber die Aussagen bzgl. des Ermessensspielraumes des Disziplinarvorgesetzten wie immer bei Unklarheiten richtig. Und im Falle einer Beschwerde auch der Ermessensspielraum des nächsthöheren Vorgesetzten etc..  ;D
Am Ende wird alles gut! Und wenn es nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende!

KlausP

Zitatdie Ausführungsbestimmungen zum "neuen Haar- und Barterlass" befinden sich zur Zeit noch in der Mitzeichnung.

Ausführungsbestimmungen. Aha. Hatte der alte Erlass eigentlich welche?  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ Rajesh:

Dazu hätte ich gerne eine Quelle - die Vorschrift ist über Jahre entwickelt (und mitgezeichnet) worden, da wird es keine Ausführungsbestimmungen geben - die Vorgaben sind klar.

Jeder der meint, es gäbe da einen Spielraum, lese bei Wiki nach, was einen "Drei Tage Bart" auszeichnet - und wie da die Abgrenzung geben "schlechte Rasur" sein soll - ich nenne mal den Begriff "Bartstoppeln".

.. zwischenzeitlich habe ich das Thema mal mit aktiven Kameraden diskutiert, u. a. einem BtlKdr, die Ansichten dazu waren relativ klar und eindeutig - Prima, alles klar, GENAUSO setzen wir das auch um und "fertig".

miguhamburg1

Es wird keine "Ausführungsbestimmungen" zur neuen ZDv geben, warum auch? Die Vorschrift führt explizit aus.

justin_k


Zitat von: Swobby am 03. März 2014, 09:48:48
Private Reisen mit Dienstanzug werden nur mit Privater Tasche in dezenten Farben genehmigt.
Das hat unser Chef auch so erklärt. Er meinte, dass die Kombination Dienstanzug + flecktarn auf dem Rücken kein so gutes Erscheinungsbild abgibt.

Irgendwie ist aber komisch, warum es auf Dienstreisen dann trotzdem ok ist. Außerdem finden doch sowieso die meisten Wochenendfahrten in flecktarn statt (wenn überhaupt in Uniform) und die meisten Fahrten im Dienstanzug sind bei uns dienstlich. Diese Neuregelung greift also nicht besonders oft, ist dann aber ziemlich unpraktisch (finde ich zumindest).

F_K

Zitataber ziemlich unpraktisch (finde ich zumindest).

.. und Deine Empfindungen sind (Gott sei Dank) keine Basis für Vorschriften und Befehle.

... und wer etwas drüber nachdenkt, könnte zum Schluss kommen, dass der Dienstherr eben nicht in das Vermögen seiner Soldaten eingreifen will, und deshalb diese Regelung getroffen hat.

itschie

Rucksack und Dienstanzug sind optisch ein graus, aber manchmal umungänglich z. B. bei versetzung mit der Bahn, weil Kampftragetasche und Seesack ja meist voraus geschickt werden über die Mat-Gruppe. Was den Rest betrifft bezüglich Reisetasche / Koffer, ich denke da sollte es klar sein, das man nicht unbedingt mit den pinken Koffer der Freundin reisen sollte. Dezent ist natürlich auch eine Auslegungssache und würde es nicht zwingend von der Farbe abhängig machen, weil auch ein roter Koffer muss einen nicht zwingend ins Auge fallen, aber ich denke bei schwarz und dunkelblau macht man defenitiv nix verkehrt.

Zum Bart und Haarerlass, ja ist halt ein spiel mit den Feuer immer, am besten immer Absprechen bei Veränderungen mit den Chef, da ist man auf der sicheren Seite. Sollte es bei Dienstantritt nicht passen, wird man Sie wohl drauf aufmerksam machen und Ihnen dann am We die Möglichkeit geben das abzustellen! So einfach ist es eigenlich!!!

Swobby

So ich habe mal eine Anfrage zu dem Thema an das Y-Magazin gesendet ;) Ich will denen ja auch mal die Möglichkeit geben sich dazu zu äußern ;)

Die Anfrage belief sich speziell auf diese DREI-TAGE-BART aussage in ihrem aktuellen Heft!

ZitatSehr geehrte Y-Magazin Redaktion,

In der letzten bzw der aktuellen Ausgabe ist der neue Haar- und
Barterlass etwas genauer dargestellt. In ihren Ausführungen ist davon
die Rede das ein "gepflegter Drei-Tage-Bart" genehmigt sei.
Ich bin zum 1.10. Wiedereinsteller und habe mich nun doch schon etwas
stärker mit dem Thema beschäftigt und auch in einigen Bundeswehrforen
ist das ein starkes Diskussionsthema. Viele Offiziere darunter auch
einige Feldjäger teilen diese Ansicht nicht. Da es nicht explizit in der
Dienstvorschrift steht. Wie genau ist da nun die Sachlage? Ich mein man
kann sich schlecht als Soldat auf die Aussagen eines Redakteur berufen,
wenn im Gegenzug eine ZDv steht.
Gibt es zu diesem Statement der Y. eine Quelle? Oder ist das einfach das
ermessen des Disziplinarvorgesetzen?

Über eine Stellungnahme würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen kameradschaftlichen Grüßen

Swobby

Hier mal die Antwort aus der Redaktion!

ZitatSehr geehrter Herr Swobby,

Sie haben grundsätzlich recht, dass die Auslegung der Vorschrift Sache des Disziplinarvorgesetzten ist. Im Fall des Drei-Tage-Bartes ist dies auch der Fall. Er ist nach Meinung des BMVg  grundsätzlich erlaubt, wenn er Konturen aufweist und gepflegt aussieht- was wiederum der Interpretation des Chefs unterliegt. Darüber hinaus ist es weiterhin verboten, sich den Bart im Dienst wachsen zu lassen. Soldaten können sich nicht auf den Erlass berufen, wenn sie einfach die Rasur am Morgen vergessen haben. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen



R. R.
Ressortleiter 360°

Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation
Zentralredaktion

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