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Besoldungsstufe -> Anrechnung vorheriger Jahre als Wiedereinsteller?

Begonnen von benni.groth, 20. Februar 2014, 15:24:40

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benni.groth

Hallo zusammen.
Ich war bereits von 2003 bis 2007 bei der Bundeswehr (SaZ 4 Mannschaften).
Nun werde ich voraussichtlich am 01.07.2014 wieder bei der Bundeswehr beginnen (StUffz FA, 12 Jahre zusätzlich).
Werden die vier Jahre auch bei der Besoldungsstufe berücksichtigt? Würde ich dann im Juli mit der Besoldungsgruppe A6, Besoldungsstufe 2 starten?

Ralf

Es wird berücksichtigt. Ob das Stufe 2 o.a. sein wird, kann man nur anahnd des Lebensalters sagen.
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benni.groth

Dieses Jahr bin ich 30 geworden. Also könnte ich tendenziell davon ausgehen mindestens Besoldungsstufe 2 zu erhalten?

Lidius

Gerechnet wird ab dem 21. Lebensjahr bei Einstellung mit höherem Dienstgrad. Zur Berechnung siehe hier: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/stufen.html

Damit kannst du dir es selber ausrechnen.

benni.groth


Marc



Swobby

Die stufe richtet sich nach dem Alter? Nicht nach der Diensterfahrung?
Also kann mir das mal jmd für mich ausrechnen?
Wiedereinsteller; Gwdl 9; alt OG-neu SU (FA); 28 bei Diensteintritt,  klasse 1 keine kinder; ev. Dienstort in Thüringen - wohnort RLP

Wäre nett wenn ich das mal genau erklärt bekomme.

Lidius

Zitat von: Swobby am 23. Februar 2014, 11:36:28
Die stufe richtet sich nach dem Alter? Nicht nach der Diensterfahrung?


Das tut sie nur bei Einstellung mit höherem Dienstgrad als dem niedrigsten (also alle die höher als Schütze/Matrose etc.) eingestellt werden.

Wie genau das auszurechnen ist, steht in dem Link den ich weiter oben gepostet habe. Ist bei dir 3 oder 4, hängt vom genauen alter ab.


MeinerEiner

Laut einem anderen Forum fängt man auch bei Einstellung mit höherem Dienstgrad auf Stufe 1 an.
Dort wurde gesagt, dass die zivilen Erfahrungen schon mit dem höheren Dienstgrad honoriert.

Auf der geposteten Seite steht ja auch:
ZitatEinstieg ist in der Regel jeweils Stufe 1, sofern keine einschlägige und über die Laufbahnvoraussetzungen hinausgehende Vortätigkeit nachgewiesen werden kann.

Von der Anrechnung der Zeit ab dem 21 Lebensjahr ist nirgends die Rede.

Ich versteh es so, dass wenn man als Bürokaufmann in den Stabsdienst als FA geht fängt man bei Stufe 1 an, wenn man dazu noch seinen Betriebs- oder Wirtschaftsfachwirt gemacht hat mit einer höheren Stufe, da man eine über die Laufbahnvoraussetzung hinausgehende Vortätigkeit hat.

Scheinbar gibt es zwei Lager, die beide meinen Recht zu haben. :/
Wäre prima, wenn das mal enthülltig geklärt werden könnte.
Das verwirrt ja nur ^^


Tommie

Die Lösung ist relativ einfach ;) : Im anderen Forum wird Müll erzählt ;D !

Bei einer Einstellung im untersten Mannschaftsdienstgrad, die normalerweise nur bei ungedienten Bewerbern vorkommt, werden sie gemäß Dienstgrad in A3 und in Erfahrungsstufe 1 bezahlt! Bei einer Einstellung mit höherem Dienstgrad werden Sie so behandelt, als wären Sie schon seit dem 21. Geburtstag bei der Bundeswehr!

Beispiel: Ein einsatzgeschädigter Reservist mit 51 Jahren wird wieder eingestellt. Es wird die Besoldung gemäß seinem Dienstgrad bekommen, also z. B. als Oberstleutnant A14, und in Erfahrungsstufe 8 landen, weil ihm diese bei einer Einstellung mit einer Stufe von größer oder gleich A8 ab dem Alter von 50 Jahren und drei Monaten zusteht! BASTA!

Swobby

Wenn sie mit einem Fachwirt titel eingestellt werden, ist ihr einstiegsdienstgrad der OFw. So zu mindestens sind mir Fälle bekannt. Eben weil ich auch schon des öfteren hörte das die stufen den Erfahrungen im militärischen Dienst unterliegen habe ich nochmal spezifisch nachgefragt. Wie ist denn jetzt die lage dazu?

Tommie

Näheres dazu regelt u. a. die Soldatenlaufbahnverordnung in ihrem § 17, Absatz 2 ;) !

Zitat"Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen.

Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1. als Oberfeldwebel ein Jahr,
2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3. als Stabsfeldwebel neun Jahre."

Ralf

Es steht dir frei zu glauben was du willst. Auch in "diesem anderen Forum". Es gibt immer "Profis", die viel behaupten.

ZitatVon der Anrechnung der Zeit ab dem 21 Lebensjahr ist nirgends die Rede.
Doch im BBGes §27.
Nun kannst du all die Ungläubigen "in den anderen Foren" bekehren.
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