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SaZ9 und 2 Monate in Gefängnis

Begonnen von PaddyP, 25. März 2014, 13:19:29

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justice005

Es handelt sich um eine Ersatzfreiheitsstrafe, weil eine Geldstrafe nicht bezahlt wurde. Das kann man abwenden, indem man die Geldstrafe zahlt, oder sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Ratenzahlung einigt. Das geht normalerweise ohne Probleme.

ZitatDer DV wird entweder eine Disziplinarbuße (mindestens) in der Höhe der zwei BRUTTO Gehälter verhängen

Das ist in zweifacher Hinsicht falsch. Erstens darf eine Disziplinarbuße maximal ein Bruttomonatsgehalt betragen (§ 24 WDO) und zweitens ist eine einfache Disziplinarmaßnahme bei einer sachgleichen strafrechtlichen Veruteilung sowieso nicht erlaubt (§ 16 WDO)

Stattdessen wird der Disziplinarvorgesetzte das einzig mögliche und richtige machen, nämlich die Sache zur disziplinaren Entscheidung der Einleitungsbehörde vorlegen (§ 41 WDO). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. die Einleitungsbehörde wird dann entscheiden, ob es ein gerichtliches Disziplinarverfahren gibt oder nicht.

Daneben wird geprüft, ob eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG in Betracht kommt. Das ist bei Verkehrsdelikten zwar eher unüblich, aber durchaus möglich.

ZitatWenn ich du wäre würde ich den Vollzug der Freiheitsstrafe wählen und meinen Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit dem Richter bitten die Freiheitsstrafe im Vollzug durch die Bundeswehr zu vollziehen.

Das ist eine sehr charmante Idee, funktioniert aber nur, wenn das jeweilige Landesgesetz diese Möglichkeit vorsieht. Das müsste man im konkreten Fall prüfen. Zuständig für die Vollstreckung ist aber nicht der Richter, sondern die Staatsanwaltschaft. Mit dieser müsste man das klären. Ich würde dem DV dringendst empfehlen, sich da die Hilfe des Rechtsberaters zu holen. Grundsätzlich ist das aber durchaus möglich und wird auch praktiziert.

ZitatWenn ich du wäre

Wenn ich der Fragesteller wäre, würde ich definitiv das Geld auftreiben. Zuerst würde ich der StA eine Ratenzahlung anbieten. Das klappt sicher schon. Ansonsten würde ich mein Auto verkaufen oder einen Kredit aufnehmen. Der Fragesteller sollte durch sein Verhalten nicht noch die Entlassungsstelle motivieren, eine fristlose Entlassung zu verfügen.




Andi

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 19:14:48
Der Fragesteller sollte durch sein Verhalten nicht noch die Entlassungsstelle motivieren, eine fristlose Entlassung zu verfügen.

Welche sachfremde Erwägung bringt dich denn auf diese Idee? Das Urteil ändert sich dadurch nicht und die Wahl zwischen Freiheits- oder Geldstrafe steht auch einem Soldaten zu.
Wer hier dann auf Ämter- oder Kommandoebene "Rückschlüsse" auf den Verurteilten ziehen will - das obliegt dann doch bitte den Disziplinarvorgesetzten bzw. hat seinen gewohnten Gang zu gehen - sollte wohl selber mal disziplinar gewürdigt werden wegen pflichtidriger Ermessensausübung. Die Möglichkeit des Vollzuges durch die Bundeswehr hat der Gesetzgeber ja nicht aus Langeweile geschaffen. Und der Erziehungseffekt ist bei einem internen Bundeswehrvollzug in jedem Fall größer als jeder in einer Justizvollzugsanstalt und bringt deswegen auch eine bessere Generalprävention mit sich.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 19:14:48
Das ist eine sehr charmante Idee, funktioniert aber nur, wenn das jeweilige Landesgesetz diese Möglichkeit vorsieht.

Das wirst du weder in einem Landesgesetz noch im Strafvollzugsgesetz des Bundes finden, da es je eine spezifischere Bundesnorm gibt. Und da es diese Bundesnorm noch gibt ist dem Bund offenbar die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf den Strafvollzug von Soldaten trotz Föderalismusreform erhalten geblieben. Oder findest du da spezifischere Regelungen? Ich nämlich nicht.

Gruß Andi
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InstUffzSEAKlima

Zitat von: Cally am 25. März 2014, 14:12:44
Ich hasse es wenn ich Tempo 200 km/h fahren und jemand einfach ohne zu gucken mit 100 links raus zieht weil er sich denkt, ach der bremst schon.

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.

justice005

ZitatDas Urteil ändert sich dadurch nicht und die Wahl zwischen Freiheits- oder Geldstrafe steht auch einem Soldaten zu.

Das ist keine "Wahl", weder für einen Soldaten noch für einen Zivilisten. Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, dann wird zuerst die Zwangsvollstreckung betrieben, also z.B. eine Gehaltspfändung etc. Erst wenn das alles nicht klappt und die Geldstrafe nicht einzutreiben ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe verfügt, (vergl. § 43 StGB bzw. die entsprechenden Kommentierungen).

ZitatWelche sachfremde Erwägung bringt dich denn auf diese Idee?

Die Berücksichtigung des sog. Nachtatverhaltens ist keine sachfremde Erwägung, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Zitat- das obliegt dann doch bitte den Disziplinarvorgesetzten bzw. hat seinen gewohnten Gang zu gehen -

Nö, das obliegt der Entlassungsdienststelle (meistens Divisionskommandeur)

ZitatUnd der Erziehungseffekt ist bei einem internen Bundeswehrvollzug in jedem Fall größer als jeder in einer Justizvollzugsanstalt und bringt deswegen auch eine bessere Generalprävention mit sich.

volle Zustimmung.

ZitatDas wirst du weder in einem Landesgesetz noch im Strafvollzugsgesetz des Bundes finden, da es je eine spezifischere Bundesnorm gibt.

Das Strafvollzugsgesetz des Bundes (!!) hat keine entsprechende Regelung, weil es eine Bundesnorm gibt ?? Ja ne, is klar.. :o

Ich glaube, das diskutieren wir nicht aus, es wird zu sehr offtopic.


SpitFire

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 25. März 2014, 19:48:55

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.

Naja... Ich kann zumindest erwarten, dass jemand, der nach links rauszieht, vorher den rückwärtigen Verkehr prüft und abwägt, ob er den nächsten vielleicht noch vorbeilässt. Ein Fehlverhalten ist da schon auf beiden Seiten möglich.
Wer lacht, hat Reserven.

Andi

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Das ist keine "Wahl", weder für einen Soldaten noch für einen Zivilisten. Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, dann wird zuerst die Zwangsvollstreckung betrieben, also z.B. eine Gehaltspfändung etc. Erst wenn das alles nicht klappt und die Geldstrafe nicht einzutreiben ist, wird die Ersatzfreiheitsstrafe verfügt, (vergl. § 43 StGB bzw. die entsprechenden Kommentierungen).

Jawoll, verstanden und aufgenommen. In dem Bereich habe ich schlicht keine Ahnung.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Die Berücksichtigung des sog. Nachtatverhaltens ist keine sachfremde Erwägung, sondern eine Selbstverständlichkeit.

Wenn ich nach dem von dir angeführten Prozedere gehe ist die Freiheitsentziehung statt der Geldstrafe aber nicht auf ein "Verhalten" zurückzuführen, sondern auf das nicht Vorhandensein der finanziellen Mittel und deswegen wäre eine entsprechende zur Entlassung führende Betrachtung nicht pflichtgemäß ermessen.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Nö, das obliegt der Entlassungsdienststelle (meistens Divisionskommandeur)

Beim Divisionskommandeur hätte ich hier auch keine Bauschschmerzen, weil er auch Disziplinarvorgesetzter ist.
Für die meißten Soldaten (und bei einem SaZ9 ist das nicht unwahrscheinlich) dürfte das PersABw (oder wie es sich gerade nennt) Entlassungsdienststelle sein und damit der Kölner Elfenbeinturm...
Mir geht es darum, dass der Disziplinarvorgesetzte hier gehört wird, aber das passiert ja im Prozedere auch.

Zitat von: justice005 am 25. März 2014, 20:02:34
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes (!!) hat keine entsprechende Regelung, weil es eine Bundesnorm gibt ?? Ja ne, is klar.. :o

Ok, das war vermutlich wirklich ein wenig missverständlich formuliert. ;)
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes behandelt die Thematik nicht, weil es die spezifischere BwVollzO (der Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates) gibt. Und die Landesgesetzgebung fasst das Thema schlicht nicht auf. Und da die BwVollzO nach wie vor gültig ist und bundesweit die einzige Norm darstellt, die das Thema behandelt sehe ich auch keinerlei Grundlage die eine entsprechende zusätzliche Normierung durch die (eh schon durch den Bundesrat beteiligten) Länder erforderlich macht.
Oder habe ich da etwas übersehen?

Gruß Andi
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InstUffzSEAKlima

Zitat von: SpitFire am 25. März 2014, 20:08:34
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 25. März 2014, 19:48:55

Dass auf der rechten Spur nicht mit 180 km/h gefahren wird, sondern meist "deutlich" weniger, sollte dir bekannt sein. Dass jemand nicht sofort in "Nullkommanichts" von 100 auf 200 beim Spurwechsel beschleunigen kann, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches. Du kannst nicht erwarten oder verlangen, dass alle die linke Spur für dich freihalten und mit 85 auf der rechten Sput hinter/zwischen den Lastzügen fahren, selbst wenn formell auf diesem Streckenabschnitt keine Beschränkung vorhanden ist.

Naja... Ich kann zumindest erwarten, dass jemand, der nach links rauszieht, vorher den rückwärtigen Verkehr prüft und abwägt, ob er den nächsten vielleicht noch vorbeilässt. Ein Fehlverhalten ist da schon auf beiden Seiten möglich.

Selbst mit Überholverbot wirst du nicht verhindern können, dass langsamere PKW oder auch LKW zum Überholen die linke Spur benutzen - damit ist einfach immer zu rechnen. Jedoch ahnen nur wenige damit, dass jemand von hinten mit 250 herannaht.

ZMZler

Frage an den TE:

Du bist seit 13 Monaten den Führerschein los und besitzt das Auto trotzdem noch???
Hic Rhodos - hic salta!

wolverine

Jetzt kommt mir ein ketzerischer Gedanke: mag es sein, dass das Auto Ihnen noch gar nicht gehört?! Zahlen Sie es noch ab?
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F_K

@ wolverine:

Warum "ketzerisch"?

Leben "auf Pump" ist heute bei vielen Menschen das normale Verhalten.

Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass ein junger Mensch mit 20 Jahren und "erstem Job" über die Finanzmittel verfügt, so ein Auto bar  zu bezahlen? (.. und dann ein preiswertes, kleines Auto zu kaufen ist so was von "old school und uncool" ...)

Flexscan

MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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Chris H.

Oh je das Thema. An den TE den gut gemeinten Hinweis: Lass dich von all dem, was hier gepostet wurde bitte bitte weder verunsichern noch folge irgendeinem Ratschlag hier aus dem Grund, weil du ihn hier gelesen hast! Gehe zu einem Anwalt, den du dir hättest schon vor der Gerichtsverhandlung besorgen sollen (im Falle der Erstberatung zu deinem weiteren Verhalten wirds auch nicht teurer als 190 €). Den Rechtsberater in allen Ehren, aber der ist nicht unabhängig. Aber kostenlos. Wenn das Geld knapp ist, gehst du halt zu dem.

Wie du allein an den Posts erkennst, wissen alle irgendwas. Obs stimmt ist was anderes. Auch ich spare mir jeden Ratschlag zu dem, was du tun solltest.

Was ich mir nicht spare:

§ 18 Abs. 3 StVO:
Zitat
(1) u. (2) ...
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) - (11)...

und § 7 Abs. 5 StVO

Zitat
(1) - (4) ...
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

Nagelt mich jetzt nicht auf das Verhältnis der Normen fest, ich vermute aber, dass § 18 Abs. 3 StVO den § 7 Abs. 5 StVO verdrängt. Die Regelung in § 7 Abs. 5 StVO ist nämlich weit härter als § 18 Abs. 3 StVO, womit es den § 18 Abs. 3 StVO nicht gebraucht hätte. Es kann auch sein, dass § 18 Abs. 3 StVO nur das auffahren auf die Autobahn regelt.

Der verkehrsrechtliche Unterschied liegt letztendlich in der Haftungsverteilung, wenn zwei Autos kollidieren, weil das eine eben einen Fahrbahnwechsel durchgeführt hat. Ist § 7 Abs. 5 anwendbar, kann ich lax gesprochen auch mit Lichtgeschwindigkeit auf der linken Spur fahren und werde trotzdem nicht haften. Anders ausgedrückt: kleinere Verstöße (Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) sorgen nicht dafür, dass man einen Verursachungsbeitrag erhält, wenn der andere gegen § 7 Abs. 5 StVO verstößt.
Das meine ich jetzt allgemein und nicht auf TE bezogen. Wer rechtzeitig bremsen kann und trotzdem krass auffährt, wird zurecht belangt.
Ist hingegen nur § 18 Abs. 3 StVO anwendbar, dann wird sich die Haftungsverteilung bei einem Unfall schon anders verhalten, wenn dem anderen auch Verkehrsverstöße zur Last gelegt werden können. Bei einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung wird es dann wohl schon auf 70:30 hinauslaufen. (Der Verursachungsbeitrag erhöht sich auch, wenn man die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn übersteigt). Bei 250 km/h wirds mind. schon auf 60-40 hinaus laufen.

tl.dr: Wer von rechts nach links schleicht und den Verkehr auf dieser Spur zum bremsen bringt, begeht jedenfalls einen Vorfahrtsverstoß. Da werden 50,- EUR und 3 Punkte fällig (wie das nach neuem System funktioniert, weiß ich grad nicht, gilt aber ab 1.5. vermutlich wird es einen Punkt geben.)

Nochmal: Das ist nicht auf den Fall des TE bezogen, sondern vielmehr auf all diejenigen, die irgendwie das rausziehen auf die linke Spur rechtfertigen wollen.

schlammtreiber

#42
Zitat von: Andi am 25. März 2014, 18:28:01
Sachlich betrachtet ist der Vollzug durch die Bundeswehr immer dem Vollzug durch Strafvollzugsbehörden der Länder vorzuziehen.

Allein schon weil man dann nicht in einem Knast voller Kleinkrimineller einfährt, von denen gefühlte 80% wegen BTMG einsitzen und sich für die größten Narco-Checker halten, sondern stattdessen ganz zivilisiert nach Dienstschluss von den Kameraden der Wache zur Abendruhe eingeschlossen wird.
Semper Communis
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F_K

@ Chris H.

Da Du ja der Oberjurist zu sein scheinst:

ZitatDen Rechtsberater in allen Ehren, aber der ist nicht unabhängig. Aber kostenlos. Wenn das Geld knapp ist, gehst du halt zu dem.

Wo bitte ist niedergelegt, dass der Rechtsberater für die juristische Beratung von (einfachen) Soldaten zuständig ist?

(.. meines Wissens nach ist die Aufgabe des Rechtsberaters die Beratung von Kdr / KdoBehörden bzw. er ist der WDA).

wolverine

Zitat von: F_K am 26. März 2014, 09:10:13
@ wolverine:

Warum "ketzerisch"?
Weil dann die Ratschläge wirklich teilweise nicht zielführend wären. Wenn er das Auto noch auf X Jahre abzahlt, bringt ihm der angeratene Verkauf nicht wirklich Entlastung oder ist vielleicht sogar gar nicht möglich (weil das Auto Eigentum der Bank ist!). Die wird ihn nur mit großen Verlusten aus dem Vertrag entlassen und das hilft ihm finanziell nicht unbedingt weiter.

@Mr. H: Die Bewertung des Verkehrsvergehen ist müßig, da wir hier über die Vollstreckung und da bereits über Ersatzhaft sprechen. Da sollte ein Urteil rechtskräftig sein.
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