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Änderung: mehr als 180 Tage RDL im Jahr möglich?

Begonnen von Opa_Hagen, 03. Juli 2014, 21:30:59

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Opa_Hagen

Hallo Kameraden,

mein S1 Fw erzählte mir heute, dass es geplant sei, die mögliche Anzahl Tage RDL ohne Ausnahmegenehmigung auf >180 Tage zu erhöhen? Weiss da wer Genaueres? Angeblich soll die Änderung 09/10 in Kraft treten.

Horrido

Hagen

wolverine

Möglich war das schon bisher. Ist nur höherer Begründungsaufwand des Truppenteils.
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Opa_Hagen

Ja Wolverine, das weiss ich ja, deswegen auch Ausnahmegenehmigung, da muss TrT schon RICHTIG gut begründen, damit BaPersBw mitspielt. Die Ausnahmen sind ja auch bekannt, wie begonnene Ausbildung beenden etc...

wolverine

Was immer geht ist Einsatz und begründende Krankheits- und sonstige Abwesenheitsfälle der Aktiven.
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Tommie

Fragen wir doch zunächst einmal die aktuelle Vorschriftenlage ab ;) ! ZDv 20/3, Ziffer 202, besagt folgendes:

Zitat"Eine Einzelwehrübung/Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Sollen drei Monate überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung des BMVg. Diese wird hiermit für längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübungen/Einzelübungen erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung/Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung
des Reservisten oder der Reservistin und der Arbeitgeberseite/der Dienstbehörde erforderlich.
Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen/Einzelübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Hierauf rechnen die Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung aus demselben Kalenderjahr an. Unberücksichtigt bleiben dabei Zeiten, die als Einzelwehrübung/Einzelübung zur Vor- und Nachbereitung von besonderen Auslandsverwendungen erforderlich sind (siehe Nrn. 416, 417).

Für Einzelwehrübungen/Einzelübungen, die über die Dauer von drei oder sechs Monaten oder über die Gesamtdauer von sechs Monaten für Wehrübungen und Übungen im Kalenderjahr hinaus durchgeführt werden sollen, sind die entsprechenden Ausnahmen bei der jeweils zuständigen zentralen personalbearbeitenden Stelle zu beantragen. Diese legen die Anträge, die befürwortet werden, mit einer entsprechenden Stellungnahme dem BMVg – PSZ I 8 zur Entscheidung vor. In allen anderen Fällen werden die Anträge
durch die jeweils zuständige zentrale personalbearbeitende Stelle beschieden.
..."

Und laut Aussage der Stelle, die für die "Überführung" der ZDv 20/3 in das neue Regelungs-Rahmenwerk verantwortlich ist, sind an dieser Stelle exakt KEINE Veränderungen geplant! Heißt im Klartext, dass es auch in Zukunft bei einer Obergrenze von 180 Wehrübungstagen pro Kalenderjahr bleiben soll, es sei denn es gibt eine begründete Ausnahme, über die nach Befürwortung durch BAPersBw weiterhin BMVg entscheiden wird!

Ach ja, im Kalenderjahr 2013 gab es eine Anzahl von Ausnahmegenehmigungen, die man noch mit den Händen abzählen kann ;) !

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