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Beförderung durch Beorderung auf einen Spiegeldienstposten

Begonnen von KHall, 18. August 2014, 21:43:35

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KHall

Moin Moin,

ich habe mal eine für mich spezielle Frage.
Bevor ich anfange, was kurzes über mich:

Ich bin 28 Jahre alt und bin mitten im Studium der technischen Informatik. Seit etwa 3,5 Jahren bin ich nachweislich selbständig als Programmierer und verdiene damit meine Brötchen.
Im Jahre 2006 absolvierte ich meine AGA und wurde kurz darauf DU für etwa 2 Jahre.

Da ich leider sehr wenig Informationen aus dem Netz ziehen konnte, habe ich direkt im Karriercenter angerufen und die gaben mir einige Telefonnummern von den Truppen direkt vorort.
Bei der Truppe vor meiner Haustür habe ich mit dem Fw ausm G1 für Reservistenangelegenheiten telefoniert und der sagte mir, dass ich gebraucht werde jedoch nicht eingeplant werden könnte (leider war mir zu dieser Zeit nicht bekannt, dass einplanung = beorderung bedeutet) und meine Wehrübung trotzdem dort ableisten könne.
Bevor ich zustimmte, hat der noch damals Major (jetzt OTL), der mich brauchte rumgeführt und mir meine Aufgaben erklärt. Leider war es nicht wirklich das, was ich mir von einer Wehrübung vorgestellt habe, doch hörte es sich sehr interessant an und ich stimmte zu. (Aufgabe(n): 100% Programmierung und Entwicklung eines neuen Systems)

Nun began ich meine Wehrübung und stellte sehr sehr schnell fest, das ich mit meinem Dienstgrad (Gefr.) und der entsprechenden Besoldung und Mindestleistung durch das USG an der Armutsgrenze hänge.
Daraufhin ging ich noch einmal zum Fw. der mir sagte, dass ich KEINEN vorläufigen Dienstgrad erhalte, da ich keine ROA Prüfung abgelegt habe bzw. ein beendetes Studium vorweisen kann.

Nun die Frage:
Wenn der FW einen Dienstposten findet der noch nicht gespiegelt ist bzw. doppelt gespiegelt werden kann, könnte ich auf diesen Dienstposten beordert werden mit einem vorläufig höheren Dienstgrad (Oberfähnrich, Lt., OL.) ?

Ich habe mich in die zdv 20/3, 20/7 und in die Laufbahnverodnung eingelesen und kann keinen dieser Punkte, die der FW als Argument gegen mich hatte, für eine Verleihung eines vorläufig höheren Dienstgrad gefunden.

Denn in der Laufbahnverodnung steht folgendes:

§ 5 Abs. 3
Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

Nr 2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.

Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1
(Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden.),
§ 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten;
der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.



Was sagt ihr? Das Projekt, welches ich jetzt mitbetreue und worin ich mich einarbeite, macht sehr viel Spaß und ich möchte es weiterhin betreuen und daher die Wehrübung verlängern, jedoch nicht zu diesen Bedingungen, denn hier geht es ums finanzielle Überleben.

Ich hoffe ich bin genau genug gewesen und falls ihr noch Informationen benötigt, schreibt sie gerne als Kommentar.

Schönen Abend euch und morgen schönen Dienst


wolverine

Wenn ich das richtig verstehe haben Sie weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch einen Studienabschluss?! Dann erfüllen Sie meines Erachtens nicht die Voraussetzungen für die Verleihung eines vorläufigen Dienstgrades.

Aber warum wurde in Ihrem Fall nur die Mindestleistung beantragt? Als Selbstständiger sollte doch Ihre letzte Einkommenssteuererklärung maßgeblich sein.
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KHall

Zur USG: Die wollten leider viel viel mehr von mir und mir sagte man auch, dass USG + Wehrsold = Gehalt eines SaZ im entsprechenden Dienstgrad ergibt...
Das ist ganz klar eine Falschaussage, wie ich später erfahren habe und da mir die ermittelte Bezahlung dann gereicht hätte, was es für mich in Ordnung den Papierkram zu umgehen und einfach die Mindestleistung zu beantragen.

Zur Qualifizierung:
Eine Berufsausbildung die jedoch nicht anerkannt wird und kein abgeschlossenes Studium, das ist korrekt.

Doch steht im § das "...wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind..."

Ich bräuchte irgendwie einen Schriftlichen verweis auf diese Aussage, denn ich kann ihn nicht finden.

wolverine

#3
Ja, und diese Kenntnisse setzen für den Fw eine Ausbildung auf Meisterebene und für Offiziere regelmäßig einen Studienabschluss voraus (SLV § 17 Abs. 1 Nr. 1 lit. a-c und § 26 Abs. 1 Nr. 1-3).

Einfach nur sagen: "Ich kann das mindestens genauso" reicht nicht aus.

Zum USG: Wenn man nicht korrekt beantragt weil es einem zuviel Arbeit ist, kann man hinterher schwer meckern, dass es zu wenig ist.
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KHall

Danke wolverine für deine Aussage.
Welche Eignung ein Soldat für eine Beförderung in eine andere Laufbahngruppe brauch, ist mir bekannt. Gilt jedoch erst einmal generel für SaZ Bewerber bzw UA / OA.

Ich finde jedoch keine direkte Aussage in irgendeiner Vorschrift die genau das auch für Reservisten regelt.

Zur USG:
Mein Pech, wenn ich dem "Typen" am Telefon Glauben geschenkt habe. Nächstes mal weiß ich es besser ;)

Dieses Topic habe ich jedoch nicht wg der USG eröffnet sondern um Hilfe der Fragestellung: Beförderung durch Beorderung auf einen Spiegeldienstposten.

Kannst du mir denn nun einen Paragrafen zeigen oder eher nicht?

wolverine

Zitat von: KHall am 18. August 2014, 22:13:53
Ich finde jedoch keine direkte Aussage in irgendeiner Vorschrift die genau das auch für Reservisten regelt.
§ 22 I 1 SLV
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KHall

§22 Abs. 1 Satz 1:
Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis
zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Reserveunteroffizier-
Anwärterin)", ,,(Reserveunteroffizier-Anwärter)" oder ,,(RUA)"; nach der Zulassung zu einer Laufbahn
der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz ,,(Reservefeldwebel-Anwärterin)", ,,(Reservefeldwebel-Anwärter)" oder
,,(RFA)".


Kenne ich bereits. Trifft auf mich weniger zu, da ich mich nicht als Reserveunteroffizier / Reserveroffizier bewerbe. Ich verlange lediglich einen VORLÄUFIG höheren Dienstrag während der Wehrübung.
Aber auf deinen Paragrafen würde ich mit folgendem Antworten:

§5 Abs. 1 Satz 1:
Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem
Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils
bestimmten Dauer endgültig verliehen werden.

wolverine

Also bei mir steht in § 22 I 1 das Soldaten der Reserve nach den Vorschriften der Soldaten auf Zeit zu befördern sind.
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KHall

Genau! Dann bitte jedoch die Verweise beachten:

§22 Abs. 1:
Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die
Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf
Zeit befördert.


§1 Satz 1 Nr 2:
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1
Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,


§58b Soldatengesetz - Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend. <- Uninteressant für mich


§ 4 Abs 1 Nr. 1,4,7 WPflG - Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
1.   den Grundwehrdienst (§ 5),
4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.


Also???

KHall

P.S ich mache kein FWDL :) ich bin noch immer freiwillig Wehrübender der beordert werden kann und will (vorausgesetzt Dienstposten vorhanden)

wolverine

Und es gibt noch eine Nummer 2a... Reservisten.
Mir wird das aber allmählich zu müßig. Beantragen Sie doch einfach die Verleihung eines vorläufigen Dienstgrad nach was auch immer. Dann bekommen Sie einen Bescheid mit Begründung und den können Sie akzeptieren oder angehen.

Grundsatz ist immer, dass für Reservisten die gleichen Regeln gelten wie für Aktive. Das deduiert man entweder aus dem Gesetz oder spätestens aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Dyon


MMG

Zitat von: KHall am 18. August 2014, 22:01:35
[...]
Zur Qualifizierung:
Eine Berufsausbildung die jedoch nicht anerkannt wird und kein abgeschlossenes Studium, das ist korrekt.

Doch steht im § das "...wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind..."
[...]

Wie Wolve schon richtig anmerkte, es reicht eben nicht aus, autodidaktisch im Beruf gearbeitet zu haben.
Ohne eine entsprechende Ausbildung oder Studienabschluss wird das nichts.


Zitat von: KHall am 18. August 2014, 22:01:35
[...]
Ich bräuchte irgendwie einen Schriftlichen verweis auf diese Aussage, denn ich kann ihn nicht finden.
[...]
Da brauchen sie nichts zu finden. In ihrem aufgeführten § steht, dass das Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-,
Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entsprechen muss...., wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.


D.h., als Berufsbild ist eine abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreicher Studienabschluss notwendig.
Nur in diesem Beruf gearbeitet zu haben, reicht als Berufsbild nicht.


Zitat
Ich verlange lediglich einen VORLÄUFIG höheren Dienstrag während der Wehrübung.
Indiskutable! Ich denke, da machen sie sich was vor.

KHall

Vielen Dank für die Antworten.
Ich verstehe eure Antworten, doch leider steht es nicht so drin, wie ihr es schreibt.


"...wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind..."



In dem Absatz steht nicht das eine erforderliche Lebenserfahrung durch ziv. berufliche Tätigkeit == Ausbildung bedeutet.

Wisst ihr, wo ich mich im PersAmt oder BmVg direkt melden müsste bzw. wem ich schreiben müsste?

MMG

Zitat[...]
Ich verstehe eure Antworten, [...]
[...]
Das bezweifle ich!

Zitatdie einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung  durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.

Ihnen ist nicht klar, was das Wort Berufsbild bedeutet.

Gerade in den
Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder in technischen Berufen wird eine Ausbildung abverlangt. Berufsbild == erfolgreich abgeschlossene Ausbildung  (siehe http://www.berufskunde.com/de)

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