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Trennungsgeld - Frist abgelaufen

Begonnen von CChristian, 16. September 2014, 16:15:07

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CChristian

Hallo,

ich halte es mal kurz:
Ich absolviere seit Oktober 2012 ein BA-Studium und werde vom BFD gefördert - bin also nicht nicht mehr aktiv im Dienst.

Leider habe ich es versäumt, das Trennungsgeld rechtzeitig zu beantragen, ich kannte leider die Fristen nicht.
Nun habe ich im Juli 2014 rückwirkend ab Januar 2013 Trennungsgeld beantragt. Das wurde nun mit dem Hinweis auf die abgelaufene Frsit abgelehnt.

Könnt ihr mir mit irgendeinem "Schlupfloch" weiterhelfen, wie ich - wenigstens teilweise - doch noch an das Trennungsgeld kommen könnte?

Ich danke euch!!!

wolverine

Danach müsste es nach meinem Verständnis für ein Jahr rückwirkend gehen. Also jetzt noch ab August 2013. Alles andere ist durch die Ausschlussfrist verwirkt.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Bjarka

Du bekommst nichts mehr für diese diesntliche Maßnahme!

Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.

Mit der Versäumung der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erlischt der Trennungsgeldanspruch für die gesamte Maßnahme. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn danach ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Die Bezugnahme auf den Beginn der Maßnahme zeigt, dass der grundsätzlich bestehende Trennungsgeldanspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist für die gesamte Maßnahme bzw. für die gesamte Dauer der Maßnahme gelten soll. Versäumt der Berechtigte also, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld. Darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden.

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Bjarka


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