Um Ulli zu ergänzen:
Zentrale Dienstvorschrift A-840/8
"Impf- und weitere ausgewählte Prophylaxemaßnahmen"
209. Soldatinnen und Soldaten (einschließlich Reservistendienst Leistende und Zivilbedienstete
der Bundeswehr im Status Soldatin bzw. Soldat, siehe hierzu auch Abschnitt 4.2),
die für eine Verwendung gemäß Abschnitt 2.1 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorgesehen
sind, haben die angewiesenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen und Impfungen gemäß § 17 Abs.
4 Satz 3 SG und BMVg In San I 1 – Az 42-15-60 vom 09. August 1999
„Erlass über die Duldungspflicht von Impfungen für Soldatinnen und Soldaten“ zu dulden."
"4.2 Einsatzkräfte
( ... )
405. Im Fall von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen unterstützt die
Bundeswehr nach dem Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Amtshilfe personell und materiell
gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes. Dabei stützt sie sich auf sämtliche verfügbaren Kräfte ab.
406. Diese umfassen neben allen aktiven Soldatinnen und Soldaten auch Reservistendienst
Leistende. Damit sind alle militärischen Angehörigen der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Bestandteil der „Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland“. Alle aktiven Soldatinnen und Soldaten sind
gemäß Impfschema „Hilfs- und Katastrophenkräfte Inland“ duldungspflichtig zu impfen, sofern in
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten keine individuelle medizinische Kontraindikation vorliegt."
Damit gilt ... wie Ulli schon ausführte :
lösgelöst von möglichen zusätzlichen Impfungen im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen,
die Duldungspflicht für die Impfungen des Basis-Impfschutzes:
- Tetanus
- Diphtherie
- Polio
- Pertussis (Keuchhusten)
- Influenza (Grippe)
- Mumps/Masern/Röteln
- Hepatitis A und B
plus
- FSME
Wer diese Impfungen nicht haben sollte, bekommt sie erstmalig.
Wer sie hat ... bekommt sie entsprechend den med. Vorgaben aufgefrischt.
Influenza wird jedes Jahr neu geimpft.