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Änderungen im Bereich der Ableistung von Reservistendienst

Begonnen von MMG, 27. Oktober 2014, 16:21:24

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asgardt_MH

Es ging mir auch eher darum, der Bemerkung von F_K (Zitat: Eine RDL ist eine Dienstleistung für die Bundeswehr - ohne Nutzen für den Arbeitgeber.) was entgegenzusetzen. 

diodon-IV

Ich beantworte aber dann doch noch schnell die ursprüngliche Frage  :)

Es gibt Behörden, deren Struktur sehen Sachbearbeiter bis zur Besoldung nach A13 vor. Ganz so extrem ist es bei meinem Dienstherren allerdings nicht - leider. Allerdings bekleide ich einen Sachbearbeiterposten, zwar mit Verantwortung für ein Budget im einstelligen Millionenbereich, aber beispielsweise ohne Personalführung. Tatsächlich hat mein Dienstherr keinerlei direkten Nutzen von meiner RDL-Tätigkeit. Welchen Nutzen soll auch die Tätigkeit als Feldjäger für eine größere Kommunalbehörde haben?
Allerdings habe ich während meiner RDL oft die Verantwortung für eine Dienstgruppe im Schichtdienst. Dies beinhaltet in dem Fall auch Personalführungsaufgaben, im Zweifel mit allem, was dazu gehört. Insofern habe ich immerhin persönlich einen Vorteil davon, da ich mich hier entsprechend weiterqualifizieren kann, was meinen Kollegen so nicht möglich ist.

Es wird aber auch im ö.D. immer schwieriger, seine mehrwöchige Abwesenheit für Y-Tours zu begründen. Die Akzeptanz lässt hier einfach nach. In meinem Fall gibt es ein Gentleman-Agreement. D.h. ich stehe meinem zivilen Chef auch während meiner RDL zumindest telefonisch zur Verfügung. Es wird auch mal ein wichtiges Gespräch während einer Streifenfahrt geführt oder bestimmte Dinge über Homeoffice-Anschluss von meinem Kompanie-Standort aus geregelt.

ZMZler

Das ist nicht ganz richtig, da sich die Mindestleistungen des USG merklich erhöht haben. Insofern ist hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig um festzustellen, ob die NEUE Mindestleistung geringer ausfällt als der gegenzurechnende Tagessatz aus dem zivilen Beschäftigungsverhältnis.
In diesem Fall ist das Anscheinend nicht der Fall, was aber einzig und allein der Tatsache geschuldet ist, dass diodon-IV zivilberuflich eine höhere Besoldungsstufe innehat als sein vergleichbarer DP während einer RDL.

Die Rechnung A8Z Bw und A11 zivil im Angestelltenverhältnis kann allerdings ganz anders ausgehen, lieber F_K...

TRENNUNG

Wir sind uns doch alle einig, dass wir eine RDL nicht allein aus finanziellen Gesichtspunkten leisten. Die neue Regelung bedeutet aber für viele Reservisten eine Besserstellung durch die Erhöhung der Mindestleitung (zivil habe ich leider keine A15), kann in Einzelfällen aber auch eine Verschlechterung zum jetzigen System bedeuten. In diesen Fällen ist dann zu prüfen, ob der § 3 anwendbar ist.


Zitat von: Tommie am 24. Februar 2015, 11:55:40
Welchen Teil davon haben Sie denn nicht verstanden, ZMZler ;) ?

Zitat von: diodon-IV am 24. Februar 2015, 09:38:01Ich erhalte bisher keine USG-Leistungen noch werde ich welche Erhalten. Ich bin Beamter und erhalte meine Bezüge während der RDL weitergezahlt.

Merke: Kein Verdienstausfall, keine Ansprüche aus dem USG ...
Hic Rhodos - hic salta!

diodon-IV

Was § 3 anbelangt mach ich mir keine Hoffnungen  ::)  Ich würde ja kein Minus machen bei meiner RDL. Aber eben wesentlich weniger an Leistungen erhalten als vorher - tatsächlich ca. 1/3. Und da stehe ich nicht alleine da. Ich kenne etliche Reservisten, die wie ich Angehörige des gehobenen Dienstes sind, aber militärisch in Ihrer Laufbahn als Feldwebel geblieben sind.

ZitatDie Rechnung A8Z Bw und A11 zivil im Angestelltenverhältnis kann allerdings ganz anders ausgehen, lieber F_K...

Und das kann nur dann ganz anders ausgehen, wenn sämtliche Zulagen und alles was dazugehört dem Reservisten 1:1 gezahlt werden. Und meine PKV zumindest in der Höhe eines Ruhensbeitrages übernommen wird. Das hat man aber verpennt. Und so ist dieser Gesetzentwurf in meinen Augen nur ein Rohrkrepierer, insbesondere, wenn man sich mal auf der Zunge zergehen lässt, dass man uns besser stellen will als vorher und Anreize schaffen will.

F_K

ZMZler:

... Im diskutierten Fall geht es um einem Beamten, und es gibt erhebliche Unterschiede zwischen A11 und A8 - und das Ergebnis ist ja beurteilt worden.

MMG

Zitat von: diodon-IV am 23. Februar 2015, 16:37:55
Das bedeutete für mich (HptFw) bei 24 RDL-Tagen bislang:

342,48 € Sold zuzüglich 172,80 € Verpflegungsgeld zuzügl. 1.278,23 € Einsatzreserve, summasummarum 1.793,51 €

Zukünftig stehen mir als zivil A11 Besoldetem für eine 24 -tägige Dienstleistung folgende Leistungen zu:

585,12 € RDL-Prämie zuzügl. 600,00 € Leistungszuschlag (sollte ich dies angeboten bekommen...), Leistungen der Unterhaltssicherung entfallen (wie bisher), somit also 1.185,12 €

Zu den 1.185,12€ kommen doch noch Sold + VerpfG, die oben mit eingerechnet hast , unten aber nicht.

diodon-IV

ZitatZu den 1.185,12€ kommen doch noch Sold + VerpfG, die oben mit eingerechnet hast , unten aber nicht.

Nicht mehr. Siehe Seiten 32/33, Erläuterungen zu § 10.

Opa_Hagen

Hiho Kameraden,

sieht ja insofern nicht schlecht aus ab 01.11.2015. Aber, so wie es aussieht, gibt´s keine Zuschläge für Erfahrungsstufen.
Noch ´ne Frage: RDL sind ja auch Wehrsoldempfänger und in gewisser Art auch freiwillig Wehrdienst Leistende. Gehe ich
recht in der Annahme, dass §9 WSG trotzdem nicht greift bei WÜ über 6 Monaten Dauer?

Gruss aus Bärlin

Hagen

Opa_Hagen

Auch dazu passend:

Auszug aus FAQ AZVS


Besteht ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit für ResDL, wenn Zeitausgleich nicht möglich ist?

Fragestellung derzeit in der Klärung seitens BMVg.

Tommie

Bitte nicht in Rätseln sprechen, Opa_Hagen ;) !

Hier zunächst der § 9 des Wehrsoldgesetzes:

Zitat"Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend."

Und hier der angesprochene § 58b des Soldatengesetzes:

Zitat"(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend."

Somit sollte klar sein, dass ein Reservedienst Leistender keinen Anspruch auf diese Zahlungen nach § 9 Wehrsoldgesetz haben!

SAD HWK

Die Erlasslage hat sich bereits geändert. Die max. Dauer einer RDL beträgt nun 10 Monate. Jedoch ist nach wie vor der Weg über die USB notwendig. Was bei mir sehr gut funktioniert. Hier ist häufig der Weg des persönlichen Vorsprechens ein guter Weg. Sind alles nur Menschen!!!!

Tommie

Da drum geht es gar nicht! Es geht darum, dass ein RDL, egal wie lange er am wehrüben ist, keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung für FWDL hat ...

Verteidiger

Ich plane eine 32 tägige RDL zu machen in den Semesterferien. Ich bin Student, OG d.R und arbeite während des Studiums nicht nebenbei. Nach dem neuen Gesetz hätte Anspruch auf 60,05 pro Tag als kinderloser OG. Wieviel wäre es nach dem alten? ich komme da nur auf 8,95€ Wehrsold pro Tag plus Mindestleistung der Unterhaltssicherung. Wie viel beträgt denn etwa die mindestleistung und was für Leistungen bekomme ich noch während der RDL? Danke schon mal im vorraus

wolverine

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PzGrenSG

Ersetzt die Reservistendienstleistungsprämie den bisherigen Leistungszuschlag oder ist das eine zusätzliche neue Leistung?

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