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Zu Beginn der BW etwas schriftliches über den Verlauf der geplanten Karriere?

Begonnen von bastikrem, 30. Oktober 2014, 11:29:51

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F_K

Es war kein Notfall - und wer eine "Drohkulisse" nicht erfolgreich aufbauen kann, kann nicht verhandeln.

Damit ist das Thema wohl durch.

wolverine

#16
Zitat von: Altrec am 30. Oktober 2014, 13:01:19
Ich habe mir den Paragraphen mal angeschaut, kann aber die Stelle nicht finden, an Hand derer du zu deiner Aussage kommst.
Bin allerdings auch nicht geübt darin, kannst du mir mal helfen?
"Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich"

Zitat von: bastikrem am 30. Oktober 2014, 13:21:17
Sie hätte ja schließlich notfallmässig handeln müssen im Sinne ihres Sohnes.
Was für ein Blödsinn. Der Beispielsfall ist hier die Einwilligung zu einer medizinischen Behandlung nach einem Unfall wenn nur ein Elternteil vor Ort ist. So dringend kann ein mehrwöchiges Bewerbungsverfahren wohl nicht gewesen sein.
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bastikrem

@ Wolverine

Ich weiß das, dass es kein Notfall war. Aber sie vertritt leider standhaft diese Meinung, weil ja schließlich auch bei der Bundeswehr die Ausbildungsplätze rar gesät sind.

Ihr würd ich ja gerne eins reinwürgen... Aber das würde nur auf dem Rücken des Kindes gehen. Dieses will ich niemals!!!!

wolverine

Naja, mit der Einstellung werden Sie aber immer den Kürzeren ziehen. Ich verurteile das nicht, stelle es nur fest. Fakt ist, dass die Mutter Ihres Sohnes Ihre Rechte aus § 1629 BGB verletzt hat. Nehmen Sie das hin oder gehen Sie dagegen vor.
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Altrec

Zitat von: wolverine am 30. Oktober 2014, 13:47:18
Zitat von: Altrec am 30. Oktober 2014, 13:01:19
Ich habe mir den Paragraphen mal angeschaut, kann aber die Stelle nicht finden, an Hand derer du zu deiner Aussage kommst.
Bin allerdings auch nicht geübt darin, kannst du mir mal helfen?
"Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich"

Mich hatte der darauf folgende Teil stutzig gemacht:
Zitatist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
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wolverine

Zitat von: Altrec am 30. Oktober 2014, 17:48:20
[Mich hatte der darauf folgende Teil stutzig gemacht:
Zitatist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
Dann ist ein Elternteil der Empfänger und das reicht. Das ist wieder Grundsatz: Sie können ja z. B. auch beim Sachkauf gegenüber "irgendeinem Angestellten des Herstellers" reklamieren und müssen sich nicht zwingend an den gesetzlichen Vertreter - den Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzenden - wenden.
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