Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Verurteilt, trotzdem zur Bundeswehr?

Begonnen von MKassel93, 02. November 2014, 20:59:37

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

wolverine

Der zitierte Passus stammt aus einem Kommentar - zugegeben zu einem sehr speziellen Rechtsgebiet - der gerade auf meinem Tisch liegt. Das Einstellungsverfahren ist jedoch auch ein Verwaltungsverfahren und da steht sehr deutlich, dass hier die strafrechtliche Unschuldsvermutung bei einer Verfahrenseinstellung gerade nicht gilt! Dann kann die Verwaltung an Hand der Akte eine eigene Entscheidung treffen und die Geldauflage hierbei als Indiz werten.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

flares


F_K

@ Flares:

Wir kennen das Urteil nicht.

ZitatAlle Auflagen gemäß Urteil sind erledigt.

.. deutet allerdings eher auf eine Einstellung mit Auflagen, denn auf ein Strafurteil hin.

@ wolverine:

Kommentare sind Kommentare:

ZitatAngesichts der extensiven Anwendung der Norm, die oft über den Wortlaut hinaus geht, darf eine Einstellung des Strafverfahrens um so mehr keine Indizwirkung für nachfolgende Zivilprozesse entfalten. Versuchen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung in ein Schuldanerkenntnis oder Geständnis umzumünzen, muss daher ein Riegel vorgeschoben werden, insbesondere aufgrund der fortgeltenden Unschuldsmutung des Art. 6 II EMRK.

Zu finden unter https://www.caspers-mock.de/publikationen/verfahrenseinstellung.htm

Wir sind uns aber einig, dass der RB sich die Akten zuzieht, und dann eine eigene Entscheidung trifft - auf Basis der vorliegenden Akten.

Insoweit war DEIN Ratschlag, diese Entscheidung abzuwarten, der einzig richtige.

flares

Das vermute ich auch, allerdings schrieb der TE verurteilt. Und das hab ich nochmal aufgegriffen, ob er sich evtl. vertan hat.

Egal was es ist, wie mehrfach erwähnt, der RB entscheidet.

wolverine

#19
Zitat von: F_K am 03. November 2014, 10:52:59
ZitatAngesichts der extensiven Anwendung der Norm, die oft über den Wortlaut hinaus geht, darf eine Einstellung des Strafverfahrens um so mehr keine Indizwirkung für nachfolgende Zivilprozesse entfalten. Versuchen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung, die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung in ein Schuldanerkenntnis oder Geständnis umzumünzen, muss daher ein Riegel vorgeschoben werden, insbesondere aufgrund der fortgeltenden Unschuldsmutung des Art. 6 II EMRK.

Zu finden unter https://www.caspers-mock.de/publikationen/verfahrenseinstellung.htm
Da geht es um Zivilverfahren und ich vermute einmal eine Indizwirkung bei deliktischen Ansprüchen (die ja fast identisch zur strafrechtlichen Tatbestandsprüfung sind). Das hat wieder mit der verwaltungsrechtlichen Prüfung nichts zu tun. Die Entscheidung des RB ist ja gerade erst eröffnet, wenn die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht gilt.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Lieber Wolverine:

Ja - wobei die Frage, ob eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, für den RB nur am Rande interessant ist.

Der RB kann die Auswirkungen auf den Charakter / die Beurteilung des Charakters des Bewerbers bei einer (geringfügigen) Verurteilung mit nur einer kurzen Sperre bewerten - im Kontrast dazu kann eine Einstellung (die er aber nach Studium der Akten als Tatnachweis wertet) zu einer längeren Sperre führen.

Daher haben "wir" hier keine echte Möglichkeit, die Prüfung des RBs vorwegzunehmen, da wir keinen Zugriff auf die Akten und die internen Arbeitsanweisungen der RBs haben.
Lediglich im Falle von höheren Strafen (einige Monate) können wir mit hoher Wahrscheinlichkeit sagen, dass von einer Einstellung abgesehen werden wird, weil die Strafe einfach zu nah am absoluten Einstellungshindernis ist.

MarcoCosta

Also erstmal müssen Sie klarstellen ob es eine Verurteilung war oder eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage.

Hier hört sich das Ganze nämlich eher nach einer Einstellung, im Vergleich gegen Zahlung von Summe X an Wohltätigkeitsorganisation, an.

Das sieht dann auch schonmal anders aus als eine Verurteilung und steht auch nicht in Ihrem ''normalen'' Führungszeugnis, allerdings müssen Sie das ganze trotzdem direkt im Bewerbungsbogen angeben und dies wird dann, wie die Kameraden vorher schon gesagt haben, durch einen Rechtsberater geprüft.

MKassel93

#22
Zitat von: flares am 03. November 2014, 10:56:54
Das vermute ich auch, allerdings schrieb der TE verurteilt. Und das hab ich nochmal aufgegriffen, ob er sich evtl. vertan hat.

Egal was es ist, wie mehrfach erwähnt, der RB entscheidet.
Um eine Antwort auf diesen Kommentar zu geben:

Es ist ein Urteil durch die Jugendrichterin gefallen. Keine Einstellung des Verfahrens und auch kein Beschluss. Da bei mir zum Zeitpunkt der Tat eine Reifeverzögerung vorlag, hat man das Urteil nach Jugendstrafrecht gefällt.

Edit: Zitat getrennt

flares

Danke, gut zu wissen, ändert aber nichts an den aussagen: Rechtsberater entscheidet. Hast einen Eintrag im Erziehungsregister. D.h. schön brav wahrheitsgemäß angeben.

Ralf

ZitatRechtsberater entscheidet
Ums mal ganz genau zu sagen: der RB spricht eine E,pfehlung aus, der Leiter des KB entscheidet.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

flares

Zitat von: Ralf am 04. November 2014, 14:01:37
ZitatRechtsberater entscheidet
Ums mal ganz genau zu sagen: der RB spricht eine E,pfehlung aus, der Leiter des KB entscheidet.
Pardon und danke! Jetzt weiß der TE alles bis ins Detail.

Pofi

Zitat von: MKassel93 am 02. November 2014, 22:50:25
Ich möchte schon gerne wissen, ob bzw. welche Daten gespeichert

Das, und die Tatsache, das der TE sich nicht mehr gemeldet hat, gibt mir zu denken. Ich vermute der TE wollte nur wissen, ob er es bei der Bewerbung angeben muss, oder ob er es verheimlicht...  ::)

wolverine

Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

P.B15

Soweit ich weiss darf man sich doch bei Eintrag ins Erziehungsregister (Bei Einstellung des Verfahrens mit Verwarnung; Einstellung zwecks Auflagen etc. ) als nicht vorbestraft ausweisen.

Sowie beim Arbeitgeber dies verschweigen.

Berufe mich hierbei auf § 64 BZRG Begrenzungen von Offenbarungspflichten des Betroffenen

Man möge mir bei Unzutreffendem mein fehlendes Verständnis von "Juristen-Deutsch" zu Gute halten ::)

Ralf

Es ist recht klar im Bewerbungsbogen beschrieben, was man angeben muss. Hast du da mal reingeschaut?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau