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Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber

Begonnen von Peteronkel, 08. November 2014, 18:22:48

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Peteronkel

Hallo Kameraden

Ich brauche einmal euere Hilfe

Muß der Arbeitgeber mich freistellen  (öffentlicher Dienst ) wenn ich eine Beorderung habe oder kann er dies verweigern
Mein Arbeitgeber macht mir Probleme und will mich zu keiner RDL gehen lassen. Frage an Euch:" Gibt es hier einen Gesetztestext oder ähnliches ??

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar
ABC /Se Onkel

Roughnecks

Ich lehne mich nun mal aus dem Fenster und behauptet dass Sie keinerlei Rechtsanspruch auf eine Freistellung seitens des Arbeitgebers haben. Warum sollte er auch müssen. Sie sind immerhin Angestellter und arbeiten für ihren Arbeitgeber und nicht für die Bundeswehr.

F_K

@ Roughnechs:

... Dann breche Dir mal beim Fallen nicht die Knochen.

Da während einer RDL das Arbeitsverhältnis nach Gesetz ruht, ist eine Freistellung nicht erforderlich, da kein Anspruch auf Arbeitsleistung besteht.

Für die meisten RDL ist auch nach Vorschrift der BW keine Zustimmung erforderlich.

However: Es ist nicht gut, gegen seinen AG Dinge durchzusetzen - Ich rate an, aus Konsens zu setzen.

Roughnecks

Lernen durch Schmerz. Ich dachte eigentlich dass eine Dienstleistung das private Vergnügen des Reservisten ist und wenn der AG den Reservisten nun mal eben in der Firma braucht, dann ist es eben so.

F_K

Dienstleistung und Vergnügen findet sich so im Gesetz nicht - lese Dich mal ein.


wolverine

Es ist eine Ermessensentscheidund wobei bis sechs Wochen Dienstleistleistung das Ermessen reduziert ist.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Lieber Wolverine:

... Mit meisten RDL meinte ich jene mit weniger als 6 Wochen Dauer im Jahr und unterhalb der sonstigen Grenzen - und da gibt es kein Ermessen - das ist gesetzlich klasklar geregelt, und auch in den Formularen der BW so abgebildet.

Das bei RDL oberhalb dieser Grenzen in der Regel von der BW ein Einverständnis des AG gefordert wird, dient dem Schutz des Res, weil dann der gesetzliche Schutz entfällt.

Wer lesen möchte fängt mit Wehrpflichtgesetz an, dann SG, USG und Arbeitsplatz Schutzgesetz.

ToMA

Per Gesetz ist er (der Arbeitgeber) dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer in den Wehrdienst ziehen zu lassen – und ihm die Stelle nach dessen Rückkehr auch wieder zur Verfügung zu stellen. Trotzdem verweigern Arbeitgeber oft die Freistellung ihrer Mitarbeiter – und der Arbeitnehmer fügt sich, um persönliche Nachteile zu vermeiden.

Zitat aus:
http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/!ut/p/c4/NYrBDoIwEET_qEtjBOMNNSYmBI5abgusZCO0ZFnl4sfbHpxJ3mHeQAuxHj88onLwOMEDXM_HbjPdNpBZVYj1JUhPJbind1z74EkTlbxy5CioQcwSRKdk3iLRGB7AZfZyskX2j_0ezlWVu_0uv9XXBpZ5Ln8vtRDo/
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

ToMA

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Zostler

Guten Tag,

ich bin selber Beschäftigter im öffentlichen Dienst (Land Berlin) und kann deswegen aus erster Hand berichten. Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.

Sollte sich dein Dienstherr trotz allem quer stellen, zitiere ihm doch einfach mal ein paar Zeilen aus dem aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Im Abschnitt "Verantwortung in der Welt" auf Seite 177 findet sich folgender Beschluss:
Die Koalition erkennt den Wert der Reserve für die Auftragserfüllung der Bundeswehr und als Bindeglied und Mittler zwischen Bundeswehr und Gesellschaft an. Zur Steigerung der Attraktivität des Reservistendienstes prüfen wir die Anpassung und Vereinfachung der Vergütung wie der rentenrechtlichen Absicherung. Wir werden die Vereinbarkeit von Reservistendienst und zivilberuflichem Fortkommen gezielt fördern. DAFÜR KOMMT DEM ÖFFENTLICHEN DIENST EINE VORBILDFUNKTION ZU.

Und wie schon bereits erwähnt. Die gesetzlichen Regelungen dazu findet man im Arbeitsplatzschutzgesetz.

ToMA

,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

HCRenegade

Zitat von: Zostler am 09. November 2014, 10:42:38
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.

Terek

Zitat von: HCRenegade am 09. November 2014, 21:31:21
Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Außer man verdient weniger als den Mindestsatz, dann zahlt die Unterhaltssicherungsbehörde die Differenz.

Zostler

Ich befinde mich gerade auf Wehrübung und für diese habe ich den Verdienstausfall von der Unterhaltssicherungsbehörde erstattet bekommen. Ich bin im öffentlichen Dienst und nach sechs Wochen stellt mein Dienstherr die Gehaltszahlung ein. Ist auch so im §10 Arbeitsplatzschutzgesetz geregelt.

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