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Zustimmung einer RDL durch den Arbeitgeber

Begonnen von Peteronkel, 08. November 2014, 18:22:48

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Lobo555

Kannste googeln ;-)

§ 67 (6) SG
i.V.m.
ZDv 20/3, Kapitel I, Punkt n)
und
die §§ 9 und 10 ArbPlSchG

Zorro67

Zitat von: HCRenegade am 09. November 2014, 21:31:21
Zitat von: Zostler am 09. November 2014, 10:42:38
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.


Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.

Du erhältst Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 9 Abs. 2 ArbPlSchG.
7/1990 - 9/1990 AGA 5./NschBtl 7 Ahlen
10/1990 - 6/1991 1./BeobBtl 73 Dülmen
Seit 7/2009 1./ABC-AbwBtl 906  Höxter

sanftleben

Zitat von: Peteronkel am 08. November 2014, 18:22:48
Hallo Kameraden

Ich brauche einmal euere Hilfe

Muß der Arbeitgeber mich freistellen  (öffentlicher Dienst ) wenn ich eine Beorderung habe oder kann er dies verweigern
Mein Arbeitgeber macht mir Probleme und will mich zu keiner RDL gehen lassen. Frage an Euch:" Gibt es hier einen Gesetztestext oder ähnliches ??

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar


Genau an der Stelle würde ich gerne den Faden nochmal aufnehmen!
Ich bin seit Nov. 2014 beordert. in im zivilen Leben Berliner Landesbeamter. Meine Dienststelle weiss nicht so recht, wie meine RDLs zu verrechnen sind. Grundsätzlich bekomme ich meine Bezüge weiter, allerdings soll wohl die Sonderurlaubsverordnung greifen, das würde bedeuten max 12 Tage in 2 Jahren Sonderurlaub für militärische Zwecke. Das kann doch nicht ernst gemeint sein???

Woher kommen die 6 Wochen (wie gesagt bin Beamter, da greifen bestimmte Gesetze nicht...), wer kann helfen? P. hat übrigends keine Ahnung...

Gruß

Sanftleben

Westfale78

Das Thema "Freistellungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu Wehrdienstleistungen" wird in diversen Foren ja immer wieder heiß diskutiert.

Ich bin selbst Beschäftiger im öD (Angestellter, Finanzverwaltung in NRW) und beorderter Reservist. Ich leiste regelmäßig, meistens 3 x 2 Wochen im Jahr, Wehrdient in Form von Einzelübungen. Zu Anfang war mein Arbeitgeber auch skeptisch was die Freistellung anging. Er hatte grundsätzlich kein Problem aber wollte einfach wissen, inwiefern dies rechtlich geregelt ist. Mit der Bitte um Prüfung wandte er an das übergeordnete Ministerium. Dieses teilte mit, dass grundsätzlich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr für Wehrdienstleistungen auf Grundlage der Beoderung freizustellen sind. Die Freistellung kann nur verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit des Beschäftigten festzustellen ist. Und zwar jeweils neu bewertet für jede vorgesehene Wehrdienstleistung. Die Unabkömmlichkeit ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere besteht sie nur dann, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist. Für Beschäftigte im mittleren und gehobenen Dienst ist dies jedoch bei Behörden so gut wie nie der Fall. Es muss betrachtet werden, inwiefern der Dienstbetrieb im Falle von einer Erkrankung oder urlaubsbedingter Abwesenheit gefährdet ist. Da hier regelmäßig auch eine Vertretung ohne Probleme gewährleistet ist, ist eine Unabkömmlichkeit so gut wie ausgeschlossen. Als Gesetzesgrundlage orientiert man sich an § 68 SG. Die sechs-Wochen-Frist ergibt sich aus § 10 ArbPlSchG. Weiterhin bestehen Regelungen im Landesurlaubsgesetz / in den Tarifverträgen im Bereich der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten.

Insgesamt sollte man sich meines Erachtens nicht durch erste Ablehnungsversuche von Seiten der Vorgesetzten einschüchtern lassen.

Mein Tipp:
1. Bei der Beoderung den Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass im Rahmen der Beorderungen Wehrdienstleistungen vorgesehen sind und man den Arbeitgeber im Voraus über die Zeiträume in Kenntnis setzen wird. Eine Kopie der Beorderung beifügen.
2. Vorgesehene Wehrdienstleistungszeiträume schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und auf Grundlage des ArbPlSchG (§1 (1), (2), §10 ArbPlSchG) die Freistellung für den Fall der Heranziehung auf dem Dienstweg beantragen.

Und wenn alles nichts hilft, dann sollte man sich einfach mal an den Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten wenden. Bei einem Bekannten hat der Dienstherr zuerst auch auf sturr geschaltet. Nachdem der MdB dann mit dem Behördenleiter Kontakt aufgenommen hat und auf den Koalitionsvertrag aufmerksam gemacht hat war alles kein Problem mehr und "alles nicht so gemeint".... ;-)

Horrido ;-)


Karl_78

Zitat von: Westfale78 am 22. März 2015, 16:02:22
Das Thema "Freistellungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu Wehrdienstleistungen" wird in diversen Foren ja immer wieder heiß diskutiert.

Ich bin selbst Beschäftiger im öD (Angestellter, Finanzverwaltung in NRW) und beorderter Reservist. Ich leiste regelmäßig, meistens 3 x 2 Wochen im Jahr, Wehrdient in Form von Einzelübungen. Zu Anfang war mein Arbeitgeber auch skeptisch was die Freistellung anging. Er hatte grundsätzlich kein Problem aber wollte einfach wissen, inwiefern dies rechtlich geregelt ist. Mit der Bitte um Prüfung wandte er an das übergeordnete Ministerium. Dieses teilte mit, dass grundsätzlich Beschäftigte des öffentlichen Dienstes für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr für Wehrdienstleistungen auf Grundlage der Beoderung freizustellen sind. Die Freistellung kann nur verwehrt werden, wenn eine Unabkömmlichkeit des Beschäftigten festzustellen ist. Und zwar jeweils neu bewertet für jede vorgesehene Wehrdienstleistung. Die Unabkömmlichkeit ist jedoch an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere besteht sie nur dann, wenn eine Vertretung nicht gewährleistet ist. Für Beschäftigte im mittleren und gehobenen Dienst ist dies jedoch bei Behörden so gut wie nie der Fall. Es muss betrachtet werden, inwiefern der Dienstbetrieb im Falle von einer Erkrankung oder urlaubsbedingter Abwesenheit gefährdet ist. Da hier regelmäßig auch eine Vertretung ohne Probleme gewährleistet ist, ist eine Unabkömmlichkeit so gut wie ausgeschlossen. Als Gesetzesgrundlage orientiert man sich an § 68 SG. Die sechs-Wochen-Frist ergibt sich aus § 10 ArbPlSchG. Weiterhin bestehen Regelungen im Landesurlaubsgesetz / in den Tarifverträgen im Bereich der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten.

Insgesamt sollte man sich meines Erachtens nicht durch erste Ablehnungsversuche von Seiten der Vorgesetzten einschüchtern lassen.

Mein Tipp:
1. Bei der Beoderung den Arbeitgeber schriftlich in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass im Rahmen der Beorderungen Wehrdienstleistungen vorgesehen sind und man den Arbeitgeber im Voraus über die Zeiträume in Kenntnis setzen wird. Eine Kopie der Beorderung beifügen.
2. Vorgesehene Wehrdienstleistungszeiträume schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzeigen und auf Grundlage des ArbPlSchG (§1 (1), (2), §10 ArbPlSchG) die Freistellung für den Fall der Heranziehung auf dem Dienstweg beantragen.

Und wenn alles nichts hilft, dann sollte man sich einfach mal an den Landtags- bzw. Bundestagsabgeordneten wenden. Bei einem Bekannten hat der Dienstherr zuerst auch auf sturr geschaltet. Nachdem der MdB dann mit dem Behördenleiter Kontakt aufgenommen hat und auf den Koalitionsvertrag aufmerksam gemacht hat war alles kein Problem mehr und "alles nicht so gemeint".... ;-)

Horrido ;-)

Endlich habe ich Ausführungen gefunden, die dieses Thema / diese Frage beantworten.

Auch wenn hier in diesem thread schon eine Weile nix mehr geschrieben wurde, ergibt sich vielleicht doch noch die Möglichkeit hier eine Antwort zu erhalten.

Ich bin Angestellter im Öffentlichen Dienst (Stadtverwaltung) und beabsichtige dieses Jahr eine vierwöchige RDL zu absolvieren.

Nach Rücksprache mit meinem Personalamt der Stadtverwaltung wurde mir hier die Auskunft erteilt, dass mir 2 Tage vom Urlaub abgezogen werden, da ich den gesamten Monat nicht für den Arbeitgeber zur Verfügung stehe, sondern bei der Bundeswehr Dienst leiste.

Hat da jemand Erfahrung mit und kann das bestätigen, oder kann einen Hinweis auf ein Gesetz geben, in dem das so geregelt ist.

Ich wollte beim Personalamt der Stadtverwaltung nicht nachfragen, da mir diese 2 Urlaubstage nicht wichtig sind, aber wissen möchte ich es schon gern.

Seltsam

Ist es nicht am einfachsten, beim Personalamt nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme fußt?

Das hilft dann auch, wenn man dagegen argumentieren will.

Ralf

Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

ulli76

Hintergrund ist folgender: Du bekommst für die Zeit ja Urlausanspruch vom Bund. Würde dein AG den Urlaubsanspruch nicht kürzen, würdest du ihn für den Monat ja doppelt bekommen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Karl_78

Zitat von: Seltsam am 26. März 2018, 11:32:01
Ist es nicht am einfachsten, beim Personalamt nachzufragen, auf welcher Rechtsgrundlage diese Maßnahme fußt?

Das hilft dann auch, wenn man dagegen argumentieren will.

Die Dame, die für mein Dezernat zuständig ist, ist neu im Personalamt und wusste es nicht. Es ist ihr wohl nur so gesagt wurden.

Zitat von: Ralf am 26. März 2018, 11:38:12
Arbeitsplatzschutzgesetz u.a. §4.

Danke für den Hinweis.

Zitat von: ulli76 am 26. März 2018, 12:53:13
Hintergrund ist folgender: Du bekommst für die Zeit ja Urlausanspruch vom Bund. Würde dein AG den Urlaubsanspruch nicht kürzen, würdest du ihn für den Monat ja doppelt bekommen.

Danke für den Hinweis.


Doug

Zitat von: HCRenegade am 09. November 2014, 21:31:21
Zitat von: Zostler am 09. November 2014, 10:42:38
Bis zu sechs Wochen im Jahr muss dich dein Arbeitgeber gehen lassen und das bei voller Entgeltfortzahlung. Alles darüber erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des AG. Die Bezahlung läuft dann über die Unterhaltssicherungsstelle.


Negativ.

Im öffentlichen Dienst gibts keine Leistungen nach USG (weiß ich, weil ich selber im ÖD bin) - unabhängig von der WÜ-Dauer.

Im "Zivilen" (also außerhalb des ÖD) gibts USG-Leistungen ab dem ersten Tag.

Hallo.

Ich möchte nicht vom Thema abschweifen, aber diese pauschale Aussage ist wirklich sehr FALSCH!
Um zu vermeiden, dass jemand Geld verlieren, möchte ich das daher nochmal korrigieren:

Die Tatsache, ob jemand im öffentlichen Dienst beschäftigt ist oder nicht, hat rein gar nichts mit dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem USG zu tun.

In ALLEN Fällen, hat man IMMER Anspruch auf die RDL-Prämie nach Paragraph 10 Abs. 1 USG.
Abhängig vom konkreten Sachverhalt, kann auch nach Anrechnung der/des weitergewährten Dienstbezüge/Einkommens, noch Mindestleistung(Paragraph 9 Abs. 1 USG) zur Auszahlung kommen.

Nur soviel zu den gängigsten USG-Leistungen.

Beste Grüße

wolverine

Das es 2014 noch Wehrsold gab und die Mindestleistung nach USG geringer als jeder Tariflohn im TVOD war, haben Sie aber schon gesehen, oder?  ???
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Doug

Das stimmt, ich habe tatsächlich nicht auf's Datum geachtet. Sie haben natürlich vollkommen Recht. Das hier so ein alter Thread nochmal ausgegraben wurde, ist mir tatsächlich entgangen. Aber zum damaligen Zeitpunkt, lag "HCRenegade" sicherlich richtig.
Zu meiner Verteidigung: Wenn man auf dem Smartphone liest, ist das Datum schon ziemlich klein.   ;D


Berthold

Mein Mobteil will die Einwilligung des Arbeitgebers schon ab einem Tag RDL.Auf Nachfrage heisst es das ist Vorschrift. Also leider nicht erst ab 6 Wochen RDL sondern grundsätzlich.

Zitat von: F_K am 08. November 2014, 21:59:18
Lieber Wolverine:

... Mit meisten RDL meinte ich jene mit weniger als 6 Wochen Dauer im Jahr und unterhalb der sonstigen Grenzen - und da gibt es kein Ermessen - das ist gesetzlich klasklar geregelt, und auch in den Formularen der BW so abgebildet.

Das bei RDL oberhalb dieser Grenzen in der Regel von der BW ein Einverständnis des AG gefordert wird, dient dem Schutz des Res, weil dann der gesetzliche Schutz entfällt.

Wer lesen möchte fängt mit Wehrpflichtgesetz an, dann SG, USG und Arbeitsplatz Schutzgesetz.


Berthold


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