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Erfahrungsstufen-wie funktioniert das?

Begonnen von Ralf, 24. Januar 2015, 06:16:13

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Rekrut84

Zitat von: Ralf am 13. März 2018, 10:32:34
Wenn du als Fw+ eingestellt wirst, zählt auch nur die Erfahrungszeit auf Meisterebene zzgl. Vordienstzeiten und zzgl. Ausbildungszeit bis max. 4 Jahre.

Welche Ausbildungszeit ist hier gemeint? Die Dauer der Meisterfortbildung oder die der vorherigen und erforderlichen Berufsausbildung?
Die Ausbildungszeit wird nur für die Erfahrungsstufe herangezogen, nicht für die Einstellung im höheren Dienstgrad, richtig?

Ralf

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Rekrut84



Welche Ausbildungszeit ist hier gemeint? Die Dauer der Meisterfortbildung oder die der vorherigen und erforderlichen Berufsausbildung?
Die Ausbildungszeit wird nur für die Erfahrungsstufe herangezogen, nicht für die Einstellung im höheren Dienstgrad, richtig?
[/quote]

Ralf

Es können bei Einstellung als Fw+ bis zu 4 Jahre auf die Ausbildung angerechnet werden.
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Rekrut84

Das habe ich ja verstanden. Nur was zählt alles als Ausbildungszeit?
Ich habe eine verkürzte 18 monatige kaufmännische Ausbildung gemacht. Danach im Anschluss 18 Monate die Meisterfortbildung.
Zählen nur die Zeiten der kaufmännischen Ausbildung als Ausbildungszeit oder auch die anderen?
Die 4 Jahre sind dann die Summe aus Ausbildungszeit und Berufsjahre oder nur die Ausbildungszeit und evtl relevante Berufsjahre kommen on top?

Ralf

Es können immer nur die Ausbildungen, die zum Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich sind (Meisterbrief,
Fachhochschulabschluss, Laufbahnbefähigungen des mittleren Dienstes) anerkannt werden, deren erfolgreicher Abschluss für die Verwendung in der Bundeswehr vorausgesetzt wird.
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Cuprum

Ich habe Post erhalten, unter anderem mit einem "Merkblatt und Fragebogen für Bewerber", in dem
es um die Erfahrungsstufe und um anrechenbare Zeiten geht.

Dort steht, dass zum Beispiel eine Hauptberufliche Tätigkeit anrechenbar ist.

Zählt dazu auch die Zeit in der Berufsausbildung? Und wie habe ich mir das dann vorzustellen?
Startet man dann direkt mit der Erfahrungsstufe 2, wenn man bereits 2 Jahre gearbeitet hat?
Und auch wenn der Ausbildungsberuf nichts mit der späteren Tätigkeit als Soldat zu tun hat?

KlausP

Vielleicht sollten Sie den Thread erst komplett lesen. Unter Umständen beantwortet das Ihre Fragen schon.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Floor2303

Guten Morgen in die Runde, wie sieht es denn mit den Anrechnungen für die Direkteinsteiger in den nichttechnischen Dienst aus? Erforderliche kaufmännische Berufsausbildung plus 1,5 Jahre Berufserfahrung sind ja schonmal die Zugangsvorraussetzung. Werden weitere Jahre Berufserfahrung angerechnet und wie sieht es aus mit jahrelanger Selbstständigkeit, die auch mit der Berufsausbildung im Zusammenhang steht?
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat das Alter nichts mehr damit zu tun, sondern nur Berufsjahre, die mit der Tätigkeit bei der Direkteinstellung Ähnlichkeit besitzen.
Einzureichen sind zur Einstellung der lückenlose Nachweise, was man wann und wo gearbeitet hat bzw.  ob und wann eine Arbeitslosigkeit vorlag.
Und wonach richtet es sich ob man in A6 oder A7 bei Einstellung eingestuft wird?
Ich freue mich über eine Info...
Liebe Grüße und einen schönen Sonntag

KlausP

ZitatUnd wonach richtet es sich ob man in A6 oder A7 bei Einstellung eingestuft wird?

A6 - Stabsunteroffizier, A7 - Feldwebel. Aber was hat das jetzt mit den Erfahrungsstufen zu tun, um die es hier in diesem Thread geht?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

KlausP:
Zitatin den nichttechnischen Dienst
;) Aber dass das mit den EF nichts zu tun hat, ist richtig.
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KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

ZitatUnd wonach richtet es sich ob man in A6 oder A7 bei Einstellung eingestuft wird?


"Zu § 25 (Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt)



Die Einstellung in ein höheres Amt ist eine Ermessensentscheidung. Dies bedeutet, dass die einstellende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden muss, ob die sofortige Übertragung eines höheren Amtes als des Eingangsamtes gerechtfertigt ist. Hierzu ist zusätzlich zur förmlichen Nachzeichnung des fiktiven Werdegangs eine wertende Betrachtung erforderlich.



Werden z. B. ab dem 1. Juli 2009 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bereits bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen (§ 28 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]) anerkannt, kann dies dafür sprechen, dass eine gleichzeitige Berücksichtigung im Rahmen des § 25 BLV nicht sachgerecht ist. Gegen eine Einstellung in einem höheren Amt kann auch sprechen, dass zwar hauptberufliche Tätigkeiten absolviert wurden, diese aber nicht dem in der Stellenausschreibung definierten Anforderungsprofil entsprechen.



Beispiel: Gesucht wird eine Juristin oder ein Jurist mit Erfahrungen im Umweltrecht. Es bewirbt sich ein Jurist, der Umweltrecht studiert hat, seine hauptberuflichen Erfahrungen aber nur fünf Jahre in diesem Bereich und drei Jahre in einer Bank (Bereich: Kreditverträge) gesammelt hat. Hier spricht vieles dafür, nicht acht Jahre, sondern nur fünf Jahre zu berücksichtigen."



http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm




Bzgl. der Erfahrungsstufen für Beamte...

§ 27/28 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]

i.V.m.  BBesGVwV
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Herr Fuchs

Hallo, ich möchte gerne wiessen, wie werden die Erfahrungsstufen berechnet bei Wiedereinstellung?

Zum Beispiel:

DE                          01.09.1998 > SaZ 13
DZE                        31.08.2011
Duales Studium         01.09.2011 - 31.10.2014  (wird dies als Berufserfahrung angerechnet?)
Angestellter im öffentlichen Dienst seit 01.11.2014
Wiedereinstellung zum 01.10.2019 geplant

In welcher Erfahrungsstufe würde man eingruppiert werden?

Ralf

Auf jeden Fall 13 Jahre.
Alle anderen Zeiten, wenn sie im §28 BBesG aufgeführt sind.
Das Studium wird m.E. nur anerkannt, wenn es die Voraussetzung für die Einstellung mit höh. Dienstgrad ist (also Eignungsübung).
Die Zeiten kannst du dann nach §27 BBesG aufsummmieren.
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Helft mit, dass es so bleibt.

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