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Erfahrungsstufen-wie funktioniert das?

Begonnen von Ralf, 24. Januar 2015, 06:16:13

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LwPersFw

Gut, dann greift ausschließlich das "neue" Besoldungsrecht ab 01.07.2009.

Trifft einer dieser beiden Punkte für das halbe Jahr vor Einstellung zu ?:

1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


LwPersFw

Dann könnte ich mir vorstellen - ohne Anspruch auf Richtigkeit !!!!

Ab dem 01.07.2009 wurde ein neues Besoldungssystem eingeführt.

Ich habe das alte System nicht mehr ganz im Kopf...aber nach dem alten System war - so glaube ich -
auch für Soldaten immer der 1. des Monats in dem man das 21. Lebensjahr vollendet hatte der Beginn
ab dem die Stufensteigerung berechnet wurde... auch wenn man nach dem 21. Lj eingestellt wurde.

Mit dem neuen Recht ab 01.07.2009 ist dem aber nicht mehr so !

Hier gilt nun:

"Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Absatz 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt"

Also gilt für Soldaten grundsätzlich Stufe 1 ... wenn nicht die Ausnahme Absatz 4 Satz 4 greift.

Absatz 4 Satz 4 lautet:

"Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen
Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt,
als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde."

Diese Regel kann auf Ihren Kameraden keine Anwendung finden...

Bliebe also nur der folgende Absatz 4 Satz 1

"(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt."

Dies ist aber eine neue Version...

Die vom 01.07.2009 - 21.03.2012 gültige lautete:

"(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird."


Meine Vermutung jetzt ... auf Grund dieses letzten Absatzes wurde bei Ihrem Kameraden die Zeit in der Stufe 2 ab dem 01.01.2009 gerechnet.
1. des Monats in dem er das 21. Lj vollendet hat.


Ob das aber korrekt ist/war ... ?  Da müsste man einen Spezialisten von der BVA fragen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Kleiner Fehler...es muss heissen:

"Meine Vermutung jetzt ... auf Grund dieses letzten Absatzes wurde bei Ihrem Kameraden die Zeit in der
Stufe 1 ab dem 01.01.2009 gerechnet.    1. des Monats in dem er das 21. Lj vollendet hat."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Ich habe mich mit einem ausgewiesenem Spezialisten des BVA unterhalten...

Für Soldaten die

- mit niedrigsten Dienstgrad eingestellt werden
und
- bei Einstellung älter als 21 sind

gilt grundsätzlich

- Festsetzung der Erfahrungsstufe 1
- Beginn der Berechnung des weiteren Stufenaufstiegs : 1. des Monats der Ernennung

Dabei spielt es keine Rolle ob der Soldat bei Einstellung z.B. 23...25...oder 29 ist....

Einzige Ausnahme:

Es können Kindererziehungs- oder Pflegezeiten angerechnet werden


Zur Verdeutlichung folgende Beispiele aus:

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

hier: Durchführungshinweise zu § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

- RdSchr. d. BMI v. 4.7.2012 – D 3 – 221 020/60#0 -

Nach § 27 Absatz 4 Satz 1 BBesG sind bei Soldatinnen und Soldaten für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 wegen der Besonderheiten des Soldatenverhältnisses Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird.

Wurde die Soldatin oder der Soldat bereits vor dem Monat eingestellt, in dem sie oder er das 21. Lebensjahr vollendete, bleiben Zeiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 unberücksichtigt.

Daher ist der Eintrittszeitpunkt für das Erreichen einer Stufe bzw. der darin zurückgelegten Erfahrungszeit entscheidend.


Beispiel 1:

Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt.
Nach Ablauf seiner achtjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit
von 9 Monaten erreicht:

Stufe 1: 2 Jahre (Dienstzeit: 2 Jahre)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate)
Stufe 4: 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)

Beispiel 2:

Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt.
Nach Ablauf ihrer achtjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 3 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit
von 1 Jahr und 9 Monaten erreicht:

Stufe 1: 2 Jahre vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 4 Jahre)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 6 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 1 Jahr 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)


Nach § 27 Absatz 4 Satz 4 BBesG werden bei erstmaliger Ernennung der Soldatin oder des Soldaten in einem 
höheren Dienstgrad Stufe und verbleibende Erfahrungszeit bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

Entscheidend ist der Dienstgrad bei der Ernennung und nicht der Dienstgrad, der in einem ggf. vorangegangenen Wehrdienstverhältnis verliehen wurde.

Höhere Dienstgrade sind alle anderen Dienstgrade als die (Einstiegs-)Dienstgrade Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat und Matrose. So ist z. B. der Dienstgrad Gefreiter ein höherer Dienstgrad (auch Besoldungsgruppe A 3, aber mit Amtszulage).


Beispiel 3:

Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt
(kein höherer Dienstgrad).
Nach Ablauf seiner achtjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 9 Monaten erreicht:

Stufe 1: 2 Jahre ab Einstellung (Dienstzeit: 2 Jahre)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate)
Stufe 4: 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)

Beispiel 4:

Eine Soldatin auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem sie das 22. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt
(höherer Dienstgrad).
Nach Ablauf ihrer achtjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit
von 1 Jahr und 9 Monaten erreicht:

Stufe 1: 1 Jahr Anrechnung ab Vollendung des 21. Lebensjahres + 1 Jahr ab Einstellung (Dienstzeit: 1 Jahr)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 3 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 6 Jahre 3 Monate)
Stufe 4: 1 Jahr 9 Monate (Dienstzeit: 8 Jahre)



Nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG verlängern sich die Erfahrungszeiten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG um jeweils zwölf Monate, wenn das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zusteht.


Beispiel 5:

Ein Soldat auf Zeit (Offizierslaufbahn) wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt. Durch die Ernennung zum Oberfähnrich (Besoldungsgruppe A 8 ) nach 2 Jahren und 6 Monaten verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 2 und in der Stufe 3 um jeweils 1 Jahr. Nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 2 Jahren und 9 Monaten erreicht:

Stufe 1: 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 2 Jahre)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 5 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 9 Jahre 3 Monate)
Stufe 4: 2 Jahre 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre)


Da es auf das zustehende Grundgehalt ankommt, ist dabei nicht der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle. Im Fall einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle gemäß § 49 Absatz 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist für die Anwendung von § 27 Absatz 4 Satz 2 BBesG daher der Tag maßgeblich, der in der Planstelleneinweisung bestimmt ist.


Beispiel 6:

Eine Soldatin auf Zeit (Offizierslaufbahn) wird zum Ersten des Monats, in dem sie 20 Jahre und 5 Monate alt wird, erstmalig ernannt. Die Soldatin wird nach 2 Jahren und 8 Monaten zum Oberfähnrich (Besoldungsgruppe A 8 ) ernannt. Die Planstelleneinweisung erfolgt bereits nach 2 Jahren und 6 Monaten, also um 2 Monate rückwirkend. Zum Zeitpunkt der Ernennung zum Oberfähnrich hatte sie zwar bereits die Stufe 2 erreicht (23 Jahre 1 Monat alt). Zum Zeitpunkt der rückwirkenden Planstelleneinweisung befand sie sich jedoch noch in Stufe 1 (22 Jahre 11 Monate alt). Daher verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 1 und in den folgenden Stufen um jeweils 1 Jahr. Nach Ablauf ihrer zwölfjährigen Dienstzeit hätte sie die Stufe 4 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 1 Jahr und 2 Monaten erreicht:

Stufe 1:
7 Monate vor Vollendung des 21. Lebensjahres + 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres
+ 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 3 Jahre 7 Monate)

Stufe 2:
2 Jahre 3 Monate + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 6 Jahre 10 Monate)

Stufe 3:
3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 10 Jahre 10 Monate)

Stufe 4:
1 Jahr 2 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre)


Nach § 27 Absatz 4 Satz 3 BBesG verlängern sich die Erfahrungszeiten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBesG um jeweils zwölf Monate unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab dem Erreichen der Stufe 4.


Beispiel 7:

Ein Soldat auf Zeit wird zum Ersten des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet, erstmalig ernannt.
Durch das Erreichen der Stufe 4 verlängert sich die Erfahrungszeit in der Stufe 4 um 1 Jahr. Nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit hätte er die Stufe 5 mit einer darin zurückgelegten Erfahrungszeit von 9 Monaten erreicht.

Stufe 1: 2 Jahre ab Vollendung des 21. Lebensjahres (Dienstzeit: 2 Jahre)
Stufe 2: 2 Jahre 3 Monate (Dienstzeit: 4 Jahre 3 Monate)
Stufe 3: 3 Jahre (Dienstzeit: 7 Jahre 3 Monate)
Stufe 4: 3 Jahre + 1 Jahr Verlängerung (Dienstzeit: 11 Jahre 3 Monate)
Stufe 5: 9 Monate (Dienstzeit: 12 Jahre)




Auf den von benba geschilderten Fall bezogen bedeutet dies...
Dieser Kamerad hatte Glück das sein Bezügebearbeiter zum Stichtag 01.07.2009
noch das alte Besoldungsrecht im Kopf hatte...
Denn er hätte erst ein halbes Jahr später in Stufe 2 kommen dürfen...nach neuem Recht.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

benba

Wenn nun aber die. Ernennung zum SaZ erst nach dem ersten halben Jahr nach Einstellung erfolgt, ändert dies dann etwas?
PS: Danke für die ausführliche Antwort.

LwPersFw

Wenn ein SaZ-Bewerber, der kein Eignungsübender ist, erst nach einem halben Jahr zum SaZ
ernannt wird, ist auch personaltechnisch etwas schief gelaufen!

Denn die Ernennung ist innerhalb der ersten Woche - allerspätestens 2 Wochen - nach Dienstantritt zu vollziehen.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

benba

Warum denn das? Es gab zumindest damals die Möglichkeit die ersten 6 Monate als FWDler zu verbringen und dann rückwirkend zum SaZ ernannt zu werden.

KlausP

Von "widerruflicher Verpflichtungserklärung" haben Sie bisher aber nichts erwähnt und die war zu jener Zeit nicht die Regel..
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

benba

@KlausP: Erwähnt hatte ich dies mit "...Ernennung zum SaZ erst nach dem ersten halben Jahr nach Einstellung..." bzw. versucht... . Jetzt weiß ich zumindest wie(der) wie dies genannt wird.
Inwiefern darf ich ihre Aussage bzgl. "nicht die Regel" auffassen, soweit ich mich erinnere wurde damals danach gefragt.

KlausP

Mag ja sein, dass danach gefragt wurde, trotzdem sind mir nur Einzelfälle begegnet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

benba

Das spiegelt in meinen Augen aber nur wieder, dass die Kameraden ohne "widerrufliche Verpflichtungserklärung" entweder naiv, voll überzeugt oder auf kein Geld verzichten wollten...

Ändert tut der Umstand der "widerrufliche Verpflichtungserklärung" allerdings nichts an den Erfahrungsstufen, oder?

LwPersFw

Was Klaus meint ist dieser damals mögliche Weg zur Erstverpflichtung als SaZ ... den nur Wenige kannten...


"Informationen für Soldaten im Grundwehrdienst
zu den Möglichkeiten einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
bei der Abgabe einer widerruflichen Verpflichtungserklärung

Die Bundeswehr ist zur Deckung ihres Personalbedarfs daran interessiert, Freiwillige in das Dienstverhältnis
eines Soldaten auf Zeit zu berufen.
Um für Bewerber einen weiteren Anreiz zu schaffen, besteht ab 1. Januar 1996 die Möglichkeit,
sich widerruflich zu verpflichten, für die Dauer von mindestens vier Jahren als Soldat auf Zeit
Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten.
Soldaten können sich in den ersten sechs Monaten des Grundwehrdienstes mit Widerrufsvorbehalt verpflichten,
für die Dauer von mindestens vier Jahren als Soldat auf Zeit Wehrdienst zu leisten.
Sie können diese Verpflichtung bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Wird die Verpflichtungserklärung nicht widerrufen, wird der Soldat mit Beginn des siebten Dienstmonats in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen.

Die Berufung kann auch früher erfolgen, wenn der Soldat schriftlich darauf verzichtet,
von der ihm eingeräumten Widerrufsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Bis zum Tag der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält der Soldat Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz.

Nach der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält er für jeden Tag mit Anspruch auf Wehrsold einen
Verpflichtungszuschlag nach § 8e Wehrsoldgesetz vom Tag der Abgabe der Verpflichtungserklärung
bis zum Tag vor Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit.

Die Verpflichtungserklärung ist mit einem Eingangsstempel zu versehen.
Die Eintragung im Eingangsstempel gilt als Nachweis des Tages der Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Vom Tag des Wirksamwerdens der Ernennung zum Soldaten auf Zeit erhält er Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz.

Bis zum Wirksamwerden der Ernennung zum Soldaten auf Zeit werden die Soldaten als Grundwehrdienstleistende behandelt.

Das hat nicht nur Vorteile (z.B. kostenlose Familienheimfahrten, unentgeltliche Verpflegung bzw. Verpflegungsgeld),
sondern auch finanzielle Nachteile zur Folge, nämlich
•   nur Wehrsold,
•   geringer finanzieller Dienstzeitausgleich ,
•   keine Stellenzulagen,
•   keine Erschwerniszulagen (z.B. Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten)
•   keine oder nur anteilige jährliche Sonderzuwendungen
              (z.B. wird bei Diensteintritt 01.01. und Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
               am 01.07. für dieses Jahr nur die halbe Sonderzuwendung gewährt),
•   kein Verpflichtungszuschlag, wenn es wegen Eintritts einer Dienstunfähigkeit oder aus anderen
              Gründen nicht zur Ernennung als Soldat auf Zeit kommt.

Macht der Soldat von dem ihm eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch, wird ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit nicht begründet.

Die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes mit seiner jeweils gesetzlich festgelegten Dauer bleibt bestehen.

Soldaten im Grundwehrdienst verbleiben bis zur ihrer Entlassung nach Ablauf des vorgesehenen Wehrdienstes
im Dienstverhältnis eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet."


Diese Soldaten wurden aber nicht rückwirkend SaZ !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Nachdem der u.g. Gesetzentwurf vom Bundesrat
mitgezeichnet wurde, wird die 2. und 3. Lesung
am 05.11.2015 im Bundestag erfolgen.

Somit ist mit der Verabschiedung noch in 2015
und der Verkündung spätestens zum 01.01.2016
zu rechnen.

Dies wird u.a. zu Änderungen bei der Berechnung der
Erfahrungsstufen führen...


Wer nachlesen möchte... die Drucksache
ist auf bundestag.de zu finden.


Deutscher Bundestag  Drucksache  18/6156
18. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Bundesregierung
28.09.2015
Entwurf eines Siebten  Besoldungsänderungsgesetzes  (7. BesÄndG)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

dunstig

Habe den Entwurf nur überflogen aber das Ganze ist ja recht interessant, zumal diese Grenze des 21. Lebensjahres wegfällt. Habe mich immer leidenschaftlich darüber aufgeregt, dass ich erstmal über drei Jahre dienen durfte, bevor die Erfahrungszeit auch überhaupt nur anfängt zu zählen. Da in der Zeit aufgrund der erreichten Besoldungsstufe sich das Erreichen der nächsten Stufe um ein weiteres Jahr verzögert, kamen da einige Jahre zusammen, bis ich mal in die zweite Stufe kam. Das wird glücklicherweise auf neu eingestelltes Personal nicht mehr zutreffen.

Weiterhin hätte ich eine Frage, welche Bestandspersonal und folgenden Abschnitt betrifft:

ZitatAbsatz 1 regelt, dass Soldatinnen und Soldaten, die am Tag des Inkrafttretens der Vorschrift bereits die neue, für ihre Stufe erforderliche Erfahrungszeit absolviert haben, direkt in die nächste Stufe aufsteigen. Diese Umstellung kann in den betroffenen Personalverarbeitungssystemen technisch umgesetzt werden. Um den Umstellungsaufwand handhabbar zu gestalten, wurde jedoch darauf verzichtet, für jede bzw. jeden der betroffenen rund 180 000 Soldatinnen und Soldaten die Erfahrungszeit individuell zu berechnen. Steigt daher eine Soldatin oder ein Soldat nach dieser Übergangsregelung automatisch in die nächste Stufe auf, werden ihr oder ihm darüber hinaus keine weiteren Erfahrungszeiten angerechnet.

Mein Stand alt:

- Die zweite Erfahrungsstufe wurde im Oktober erreicht. Die dritte wäre dann nach weiteren 2 Jahren und 3 Monaten im Januar 2018 erreicht worden.

Mein Stand neu:

- Bis zum Eintreten des Gesetzes (voraussichtlich 1.1.2016) beträgt die geleistete Dienstzeit 5 Jahre und 5 Monate. Da nach 4 Jahren und 3 Monaten die dritte Erfahrungsstufe erreicht werden könnte, steige ich zum Jahreswechsel eine Stufe auf. Die Differenz zwischen geleisteter Dienstzeit und für diese Stufe erforderlicher Dienstzeit (1 Jahr und 2 Monate) entfällt und es fängt mit Eintritt in die dritte Stufe bei null an zu zählen.

Ärgerlich, dass damit über ein Jahr an Dienstzeit "verloren" geht, nur weil manchem der Umstellungsaufwand nicht handhabbar genug erscheint. Aber immerhin komme ich somit 2 Jahre früher als erwartet in die dritte Erfahrungsstufe. Oder verstehe ich hier etwas grundlegend falsch? Habe es wie gesagt nur kurz überflogen, da so ein Gesetzesentwurf auf dem Handy nur schwer darstellbar und anstrengend zu lesen ist.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

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