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Erfahrungsstufen-wie funktioniert das?

Begonnen von Ralf, 24. Januar 2015, 06:16:13

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Rekrut84

Das kenne ich aus eigener Erfahrung. Ich wurde auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, dabei wurde von meinen Berufsjahren auf Meisterebene entsprechend des Dienstgrades Zeiten abgezogen. 
Das habe ich in der Vorschrift nachgeschlagen und war berechtigt. Welche Vorschrift es genau war, kann ich gerade nicht sagen, lässt sich aber im Regelungsportal leicht finden.
Dort steht dann nach Dienstgraden gestaffelt wieviele Jahre von den Erfahrungsjahren abgezogen werden und was wie angerechnet werden kann.

LwPersFw

Zitat von: LwPiSoldat am 06. Januar 2023, 22:03:23
Guten Abend allerseits!

Ich habe mich einmal grob durch die ersten 39 Seite gerollt und gelesen, aber keine Fall gefunden, den ich vergleichen konnte oder wo meine Frage aneklugen ist.

Ich selbst bin Seiteneisteiger und wurde als StFw eingestellt.
Mir wurden von BAPers etwa 20 Berufsjahre für meine Verwendung als LwPiFw anerkannt, davon etwa 13 als Meister       (->StFw).
( 8 Berufsjahre waren für meine Verwendung nicht förderlich).
Nun wurden mir bei meiner Stufenfestsetzung 9 Jahre ,,abgezogen", mit der Begründung, diese würden für den Dienstgrad verbraucht, somit wurde für mich Stufe 4 festgesetzt.

Mein PersFw und auch alle anderen (Vorgesetzten) haben von  so einem ,,Abzug" noch nie gehört.

Auf Nachfrage in Köln wurde mir ( schriftlich) erklärt, das es im Rahmen des Ermessens des Sachbearbeiters wäre, und ich ohne diesen Abzug anderen Vergleichbaren Soldaten gegenüber bevorteilt wäre.... Und das die BW sorgsam mit dem Geld der Steuerzahler wirtschaften muss....

Ich selbst bin nun 47Jahre, habe meinen Kameraden davon berichtet und alle schütteln mit dem Kopf.
Die meisten Staber in unserer Verwendung sind in der Stufe 7 oder 8, was ja auch durchaus dem Alter mit etwa 50 entspricht.

Kennt ihr ebenfalls solche Fälle, bzw, habt ihr Erfahren mit solch einem ,,Abzug" an Jahren in der Erfahrungsstufe?

Vielen Dank im Voraus.

LwPiSoldat


aus A-1451/1

"5.2.2.2.4 Einstellung in den Dienstgrad Ober-, Haupt- oder Stabsfeldwebel bzw. Ober-, Haupt- oder Stabsbootsmann

529.
Bei einer Einstellung in einen Dienstgrad Ober-, Haupt- oder Stabsfeldwebel bzw. Ober-,
Haupt- oder Stabsbootsmann gelten die Ausführungen in den Nrn. 525 bis 528 entsprechend.

Bei der Anerkennung von Zeiten gleichwertiger hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1
Nr. 1 BBesG ist zu beachten, dass diese lediglich in dem Maße anerkannt werden können, in denen
sie nicht Voraussetzung für die Einstellung nach § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SLV sind.

530.
Erfüllen Wiedereinstellerinnen bzw. Wiedereinsteller mit einem der in Nr. 529 genannten
Dienstgraden die dem Dienstgrad entsprechenden Einstellungsvoraussetzungen nach Maßgabe des
§ 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 SLV, gelten die Ausführungen zu Nr. 529 entsprechend.

Werden diese nicht erfüllt, sind lediglich Zeiten, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 BBesG erfüllen, anzuerkennen (siehe Abschnitt 3.2)."


Einfach mal in Ruhe damit beschäftigen...

Sollten Sie dann der Meinung sein, dass Ihnen mehr Jahre hätten angerechnet werden müssen...

... fristgerecht Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid einlegen und genau begründen.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw


Die Regelung A-1451/1 "Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe bei militärischem Personal" wurde in der Version 5 veröffentlicht.

Inhalt:

"Zentrale Vorgaben zur Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach den §§ 27 und 28 des Bundesbesoldungsgesetzes."

"Zweck

201. § 28 BBesG unterscheidet nach berücksichtigungsfähigen Zeiten, die anzuerkennen sind (Abs. 1), und Zeiten, die anerkannt werden können (Abs. 3).

202. Diese Allgemeine Regelung (AR) enthält für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Vorgaben für die Anerkennung
       berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 28 BBesG bei der erstmaligen Festsetzung einer Erfahrungsstufe für eine Soldatin oder einen Soldaten.

203. Ferner beinhaltet diese AR die für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten erforderliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe,
       ermessenslenkende Vorgaben für die Anwendung
und legt die Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten fest."



Version 5 vom 20.02.2025

• Vollständige Aktualisierung

+ Nrn. 104, 106, 202, 302, 305, 306
+ Abschnitte 3.2, 3.3, 5
+ Anlagen 6.1-6.3, 6,5, 6.6


u.a.:

6 Anlagen
6.1 Beispiele
6.1.1 Wiedereinstellung im Dienstgrad Stabsfeldwebel
6.1.2 Einstellung in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere im Truppendienst (u.a. Einstellung im Dienstgrad Oberfähnrich)
6.1.3 Einstellungen in die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere im Sanitätsdienst

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Blueskygreeneye

Hallo auch ich hätte eine Frage zum Wiedereinsteller und hoffe, dass mir da jemand helfen kann. Auch ich werde nach 20 Jahren Pause als Wiedereinsteller zurückkommen. Mein Beruf, den ich zuletzt zivil ausgeübt habe und zukünftig auch bei der Bundeswehr ausübe, ist leider kein anerkannter Ausbildungsberuf, daher bekomme ich auch keinen höheren Dienstgrad als meinen damaligen DG OG. Ich habe in den 20 Jahren natürlich auch andere Berufe gehabt und frage mich, inwieweit zumindest die gesamte Arbeitszeit in die Festlegung der Besoldung einfließt. Diese Frage bezieht sich auf Tätigkeiten, die ich zukünftig nicht bei der Bundeswehr ausüben werde und auf Tätigkeiten, die ich die letzten Jahre ausgeübt habe und zukünftig bei der Bundeswehr ausüben werde. Wie ich bereits schon sagte, ist dieser Beruf kein klassischer Lehrberuf, sondern wurde durch eine Weiterqualifizierung/Weiterbildung im zivilen Bereich erworben, deshalb ist ein höher Dienstgrad leider nicht möglich. Wie sieht es aber mit der Erfahrungsstufe und der Besoldung aus? Vielen Dank

LwPersFw

Für welche Laufbahn werden Sie denn eingestellt und in welcher Verwendung sollen Sie nach der Ausbildung eingesetzt werden ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Blueskygreeneye

Ich werde im Feldwebel Fachdienst in der Verwendung des Fahrlehrer zurückkommen. Jedoch wird meine zivile bestehende Fahrlehrerausbildung nicht anerkannt, weil es kein eigentlicher Ausbildungsberuf ist. Deshalb steige ich in meinem alten Dienstgrad OG FA ein. Inwieweit wird aber die Zeit auf die Erfahrungsstufe angerechnet, wenn man einige Jahre in dem Beruf gearbeitet hat. Und werden auch sonstige berufliche Zeiten angerechnet, die mit der neuen Position nichts zu tun haben?

LwPersFw

Da Sie in die Laufbahn der Feldwebel als OGefrFA eingestellt werden, gelten folgende Grundsätze.

Diese müssen einzelfallbezogen durch das BAPersBw geprüft werden.

Hierzu müssen Sie dem BAPersBw alle Nachweise vorlegen. (Lehre, Tätigkeiten vor der BW, etc).

Was dann letztlich anerkannt wird ... können Sie dann dem entsprechenden Bescheid zur Stufenfestsetzung entnehmen.
Gegen diesen können Sie auch innerhalb der vorgesehen Frist Widerspruch einlegen, wenn Sie glauben das nicht alles berücksichtigt worden ist.

Wichtig: Sobald Sie den Dienst angetreten haben, lassen Sie durch den Pers Ihrer Einheit bei BAPersBw IV 2.6 Stufenfestsetzung nachfragen,
ob alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Wenn nicht, schnellstmöglich nachreichen. Das Verfahren kann dann dauern...






Regelung A-1451/1 "Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe bei militärischem Personal" , Version 5

5.2.2 Einstellung in die Laufbahnen der Feldwebel

5.2.2.1 Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter

513. Bei einer Einstellung nach § 17 SLV sind Zeiten, die die Voraussetzungen nach § 28
Abs. 1 BBesG erfüllen, anzuerkennen. Die Ausführungen in Abschnitt 3.2 sind zu beachten
(insbesondere Abschnitt 3.2.1 in Bezug auf das Merkmal ,,gleichwertig" bei Einstellung in die Laufbahnen der Feldwebel).

514. Die Anerkennung von Zeiten nach § 28 Abs. 3 S. 1 und S. 3 BBesG ist ausgeschlossen, da
für die Einstellung nach § 17 Abs. 1 SLV keine berufliche Qualifikation vorausgesetzt wird und die
Einstellung nach § 17 Abs. 2 SLV im untersten Dienstgrad erfolgt. Die Anerkennung von Zeiten nach
§ 28 Abs. 3 S. 2 BBesG ist zu prüfen (siehe Abschnitt 3.3.2)
.

515. Liegen keine berücksichtigungsfähigen Zeiten vor, ist die Stufe 1 festzusetzen.

-------------------------

3.2 Anzuerkennende Zeiten (§ 28 Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetz)

3.2.1 Gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten

307. Gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG sind Zeiten
in einer Tätigkeit, die hinsichtlich der Wertigkeit oder Schwierigkeit mindestens einer Tätigkeit der
Laufbahngruppe (Mannschaften, Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, Offizierinnen und Offiziere)
entspricht, der die Soldatin oder der Soldat angehört (vgl. Anlage 6.3, Randnummer 28.1.1.2 der
BBesGVwV). Dies bedeutet insbesondere:

• bei Einstellung in die Laufbahngruppe der Mannschaften nach § 10 SLV, dass alle Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten bzw.
• bei Einstellung mit einem höheren Dienstgrad nach § 5 Abs. 3 SLV, dass Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst,

als Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anzuerkennen sind.

308. Das Tatbestandsmerkmal ,,hauptberuflich" regeln die Randnummern 28.1.1.6 bis 28.1.1.8 der BBesGVwV.

309. Ob und inwieweit eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad bis BesGr A13 ist,
bestimmt sich nach der für die jeweilige Laufbahn maßgeblichen Regelung in der SLV (siehe Abschnitt 5.2 ff.).
Bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe ist zu beachten, dass diese Zeiten nicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG anerkannt werden können.

310. Für die Feststellung der Anerkennung von Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen
Tätigkeit sind entsprechende Nachweise (z. B. Rentenversicherungsnachweis, Arbeitsvertrag oder
-zeugnis, Gehaltsbescheinigungen, Steuererklärungen usw.) vorzulegen. Kann ein Nachweis nicht
erbracht werden, ist eine Berücksichtigung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ausgeschlossen. Für
eine mögliche Anerkennung nach § 28 Abs. 3 S. 2 BBesG wird auf Abschnitt 3.3.2 verwiesen

311. Bei Freiberuflerinnen, Freiberuflern und Selbstständigen ist Folgendes zu beachten:

• Der Zeitraum einer freiberuflichen Tätigkeit ist durch Vorlage der entsprechenden Beitragsnachweise
der Künstlersozialkasse, einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer
freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

• Der Zeitraum einer Selbstständigkeit ist durch entsprechende Dokumente (z. B. Bewilligungsbescheid
der Bundesagentur für Arbeit über einen sog. Gründungszuschuss, Auftragsabrechnungen,
Einkommensteuerbescheid, Beitragsnachweise zur Altersversorgung wie oben,
Gewerbeanmeldung, Gewerbeabmeldung usw.) nachzuweisen.

Darüber hinaus hat die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Tätigkeit durch entsprechende
Nachweise (z. B. Einkommensnachweise, Steuererklärungen, Aufträge – soweit dem nicht
datenschutz- oder berufsrechtliche Vorgaben entgegenstehen – usw.) zu belegen. Der Tatbestand
,,hauptberuflich" ist erfüllt, wenn das für das betroffene Kalenderjahr erworbene Einkommen der
Soldatin oder des Soldaten mindestens den Betrag des durch das Bundesministerium der Finanzen5
errechneten sächlichen Existenzminimum erreicht. Dabei ist in jedem Fall auf das Existenzminimum
für Alleinstehende abzustellen. Die Vorgaben der Nr. 310 sind zu beachten.

-----------------------------------------------

3.3.2 Förderliche hauptberufliche Tätigkeiten (§ 28 Absatz 3 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz)

324. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals ,,hauptberuflich" gilt Nr. 308 entsprechend.

325. Für die Anerkennung der Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit gelten die
Ausführungen zu Nr. 310 und für Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler oder Selbstständige die Ausführungen zu Nr. 311 entsprechend.

326. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, sofern nicht nach § 28 Abs. 1 S. 1 BBesG,
insbesondere Nr. 1, sowie nach § 28 Abs. 3 S. 1 BBesG bereits anerkannt, können als förderliche
Zeiten anerkannt werden, wenn sie im Tätigkeitsprofil überwiegend der künftigen Tätigkeit beim Bund
entsprechen. Kann die Soldatin oder der Soldat Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
Verwendung förderlich sind, nicht mehr nachweisen, ist die ersatzweise Verwendung des Formulars
,,Dienstliche Erklärung für die Anerkennung von für die Verwendung förderlichen Zeiten nach § 28
Abs. 3 S. 2 BBesG (Soldaten)" (Formular Bw-510110) zulässig.

327. Es kommen insbesondere Tätigkeiten in Betracht,

• die entweder zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betroffenen Laufbahngruppe in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder

• durch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten gewonnen worden sind, welche für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sind.

328. Regelmäßig kommt im Rahmen des § 28 Abs. 3 S. 2 BBesG nur eine teilweise Anerkennung
der Zeiten in Betracht (vgl. Anlage 6.3, Randnummer 28.2.1.4 der BBesGVwV). Diese Zeiten können
in der Regel zu 50 Prozent als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit sie in einer Tätigkeit erbracht
wurden, die nicht mehr als eine Wertebene unterhalb der Laufbahn der eingestellten Soldatin oder des
eingestellten Soldaten lag (z. B. Tätigkeit auf Gesellenebene bei Einstellung in die Laufbahnen der Feldwebel).

------------------------------------------

3.3.3 Zusätzliche Qualifikationen (§ 28 Absatz 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz)

333. Für Soldatinnen und Soldaten können Zeiten zum Erwerb einer zusätzlichen Qualifikation
außerhalb der Wehrdienstzeit nach § 28 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 3 BBesG im besonderen
Einzelfall, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit
anerkannt werden. Berücksichtigungsfähig sind Qualifikationen, die über diejenigen hinaus absolviert
wurden, die Voraussetzung für die Einstellung in die Laufbahn nach der SLV sind, und die nicht im
Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurden. Der Einzelfall ist dem BMVg (P III 2) zur Entscheidung vorzulegen.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Blueskygreeneye


Jupp Roy

Hier habe ich relativ wenig Verständnis für das Verfahren bei einem Neben- bzw. Wiedereinstig in die Bundeswehr.
Ich kenne keinen Beruf in der freien Wirtschaft, bei dem man erst nach Dienstantritt erfährt, welche Summe sein Einkommen beträgt.

LwPersFw

Zitat von: Jupp Roy am 25. Juli 2025, 07:45:28Hier habe ich relativ wenig Verständnis für das Verfahren bei einem Neben- bzw. Wiedereinstig in die Bundeswehr.
Ich kenne keinen Beruf in der freien Wirtschaft, bei dem man erst nach Dienstantritt erfährt, welche Summe sein Einkommen beträgt.

Für die zivile Wirtschaft gelten andere gesetzliche Regelungen.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Bw liegen in Verantwortung der Politik, nicht der Bundeswehr.





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

uffz-ad SL

Zitat von: LwPersFw am 25. Juli 2025, 09:36:07
Zitat von: Jupp Roy am 25. Juli 2025, 07:45:28Hier habe ich relativ wenig Verständnis für das Verfahren bei einem Neben- bzw. Wiedereinstig in die Bundeswehr.
Ich kenne keinen Beruf in der freien Wirtschaft, bei dem man erst nach Dienstantritt erfährt, welche Summe sein Einkommen beträgt.

Für die zivile Wirtschaft gelten andere gesetzliche Regelungen.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Bw liegen in Verantwortung der Politik, nicht der Bundeswehr.


Naja , also als Wiedereinsteller, sofern man nicht mit höherem Dienstgrad eingestellt wird, erhält man sozusagen die selbe Besoldung, zudem wenn man verheiratet ist etc...
Die Bw Zahl nach Beamtenbesoldungsgesetzt die A Besoldung entsprechend dem Dienstgrad, dann muss ja mit einreichen der letzten Zeugnisse und Lohntüten wird dann geprüft, machen die Kommunen und Landesbehörden auch so, also bei mir war es so.




uffz-ad SL

Zitat von: uffz-ad SL am 25. Juli 2025, 10:05:27
Zitat von: LwPersFw am 25. Juli 2025, 09:36:07
Zitat von: Jupp Roy am 25. Juli 2025, 07:45:28Hier habe ich relativ wenig Verständnis für das Verfahren bei einem Neben- bzw. Wiedereinstig in die Bundeswehr.
Ich kenne keinen Beruf in der freien Wirtschaft, bei dem man erst nach Dienstantritt erfährt, welche Summe sein Einkommen beträgt.

Für die zivile Wirtschaft gelten andere gesetzliche Regelungen.

Die gesetzlichen Vorgaben für die Bw liegen in Verantwortung der Politik, nicht der Bundeswehr.


Naja , also als Wiedereinsteller, sofern man nicht mit höherem Dienstgrad eingestellt wird, erhält man sozusagen die selbe Besoldung, wie man abgegangen ist zusätzlich wenn man verheiratet ist etc...
Die Bw zahlte nach Beamtenbesoldungsgesetzt die A Besoldung entsprechend dem Dienstgrad, dann muss ja mit einreichen der letzten Zeugnisse und Lohntüten wird dann geprüft, machen die Kommunen und Landesbehörden auch so, also bei mir war es so.




Jupp Roy

Zitat von: uffz-ad SL am 25. Juli 2025, 10:05:27Naja , also als Wiedereinsteller, sofern man nicht mit höherem Dienstgrad eingestellt wird, erhält man sozusagen die selbe Besoldung, zudem wenn man verheiratet ist etc...
Die Bw Zahl nach Beamtenbesoldungsgesetzt die A Besoldung entsprechend dem Dienstgrad, dann muss ja mit einreichen der letzten Zeugnisse und Lohntüten wird dann geprüft, machen die Kommunen und Landesbehörden auch so, also bei mir war es so.

Ich hatte vor wenigen Jahren mit dem Gedanken gespielt, als A12 wieder einzusteigen.
Ein nicht unerheblicher Faktor für einen Vergleich zivil - Bw ist auch das Gehalt. Und hier war man nicht in der Lage, mir eine Vorausplanung bzw. -berechnung zu geben, da die Prüfung der Erfahrungsstufe [Zitat]"... erst nach Vertragsunterschrift erfolgt.".
Klar, als Soldat ist man auch Idealist, aber man muss seine Familie auch ernähren, und die fehlende Planung mangels genauer Höhe des Einkommens hat mich dazu bewogen., dieses Risiko nicht einzugehen.

Und das bemängele ich ...

uffz-ad SL

Zitat von: Jupp Roy am 25. Juli 2025, 10:34:01
Zitat von: uffz-ad SL am 25. Juli 2025, 10:05:27Naja , also als Wiedereinsteller, sofern man nicht mit höherem Dienstgrad eingestellt wird, erhält man sozusagen die selbe Besoldung, zudem wenn man verheiratet ist etc...
Die Bw Zahl nach Beamtenbesoldungsgesetzt die A Besoldung entsprechend dem Dienstgrad, dann muss ja mit einreichen der letzten Zeugnisse und Lohntüten wird dann geprüft, machen die Kommunen und Landesbehörden auch so, also bei mir war es so.

Ich hatte vor wenigen Jahren mit dem Gedanken gespielt, als A12 wieder einzusteigen.
Ein nicht unerheblicher Faktor für einen Vergleich zivil - Bw ist auch das Gehalt. Und hier war man nicht in der Lage, mir eine Vorausplanung bzw. -berechnung zu geben, da die Prüfung der Erfahrungsstufe [Zitat]"... erst nach Vertragsunterschrift erfolgt.".
Klar, als Soldat ist man auch Idealist, aber man muss seine Familie auch ernähren, und die fehlende Planung mangels genauer Höhe des Einkommens hat mich dazu bewogen., dieses Risiko nicht einzugehen.

Und das bemängele ich ...

Bei A12 kann ich es verstehen, ich rechne wie folgt , sollte ich wieder eingestellt werden, dann erstmal von einem Gehalt vom Stuffz, also a6 :Stufe 3 +familienzuschlag und Kindergeld, so und dann prüfen lassen was die 20Jahre aBerufserfahrung bringen und meine letzten Gehaltsnachweise vom ÖD :)

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