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Anerkennung einer Wohnung nach Heirat

Begonnen von RO812, 21. April 2015, 12:22:33

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RO812

Hallo Community, insbesondere ReFüs und BWDLZler welche sich besonders auskennen,

Ich habe eine etwas verworrene Frage welche ich mal versuche herunterzubrechen:

Ich befinde mich am Standort X und wurde hier her versetzt mit Zusage der UKV.

Ich habe gerade eine Eigentumswohnung in Y (ca.200km vom Standort entfernt erworben) diese ist im August 2016 bezugsfertig.

Bis dahin plane ich zu heiraten und meinen Hauptwohnsitz durch die Heirat in den Ort der Eigentumswohnung zu verlegen.


Zum Problem: Nach Aussage einer BWDLZ Angestellten, welche eine Infoveranstaltung hielt ist es mir ohne Probleme möglich meine ETW als dann Verheirateter anerkennen zu lassen und dann Trennungsgeldempfänger zu werden, da ich als verheirateter meinen Hauptwohnsitz an den meiner Familie koppeln kann.

Nach einer nun zweiten Aussage aus dem gleichen DLZ ist ausschlaggebend für die Einstufung als TG, wie ich zum Standort versetzt wurde also in meinem Fall ledig, ohne anerkannten Wohnsitz und mit Zusage der UKV.

Ich bin etwas ratlos!!!!!!!!


Um es auf den Punkt zu bringen:

1. Kann ich meine Eigentumswohnung im Zusammenhang mit einer Hochzeit anerkennen lassen (auch außerhalb des Standortes)?

2. Habe ich in diesem Zusammenhang Anspruch darauf Trennungsgeldempfänger zu werden?

3. Besteht als solcher auch Anspruch auf Kostenerstattung für eine Dienstwohnung am Ort?


Ich bin dankbar für eigene Erfahrungen oder anderweitige Erkenntnisse!!

F_K

Frage:

- Bist Du denn schon umgezogen an den Standort (Dienstantrittsreise)?

Natürlich kannst Du beliebig Deinen Hauptwohnsitz wählen, und bei der NÄCHSTEN Versetzung kannst Du dann Trennungsgeldempfänger werden ..

RO812

Nein werde zum 01.07 versetzt, bin derzeit aber auch noch nicht verheiratet...

Was ist denn wenn ich nur innerhalb des Standortes versetzt werde ?

Ralf

Du hast in deiner letzten Versetzungsverfügung eine Zusage der UKV u.a. aufgrund deines damaligen Familien- bzw. Hausstandes bekommen.
Das zählt zu diesem Zeitpunkt.
Wenn du nun innerhalb deines StO versetzt wirst, ist das eine Nichtzusage der UKV aufgrund Versetzung im StO-Bereich, das führt nun nicht zu einer TG Berechtigung. Du müsstest außerhalb des StO-Bereichs versetzt werden.
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