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UZwGBw auf seegehenden Einheiten im Auslandshafen

Begonnen von HG z.S., 02. Juni 2015, 18:03:42

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HG z.S.

Hallo zusammen,

im Rechtsunterricht wurde mir letztens vom Rechtslehrer erklärt, das UZwGBw würde auf deutschen seegehenden Einheiten (Schiffe und Boot unserer Marine) in internationalen Gewässern gelten, jedoch nicht im Auslandshafen (und übrigens auch nicht in Botschaften), da das kein deutsches Hoheitsgebiet wäre.
Das wundert mich allerdings, dachte ich doch immer, unsere Schiffe und Boote wären überall deutsches Hoheitsgebiet und dort würde immer deutsches Recht gelten (und damit auch das UZwGBw).

Bringe ich da etwas durcheinander oder ist die Aussage falsch und das UZwGBw gilt auch im Auslandshafen auf seegehenden Einheiten?

Jens79

Der Hafen selbst ist ja kein MSB oder MB oder ein Schiff. Warum sollte es da also gelten?

Auf dem Schiff gilt es egal in welchem Hafen es liegt.
 

MaikG

Den Teil mit den Botschaften kann ich mir eigendlich viel weniger erklären. Grundsätzlich sind Botschaften doch Exklaven

Jens79

 

miguhamburg1

Die seegehende Einheit selbst ist und bleibt militärischer Sicherheitsbereich und das unabhängig davon, wo sie sich gerade befindet. Somit gilt auf ihnen das UZwGBw uneingeschränkt.

Laufen Schiffe/Boote der Deutschen Marine Auslandshäfen an, dann wird auf dem Dienstweg (Geschwader - Einsatzflotille - Marinekommando - BMVg) vorab auch die Bewachungsfrage mit den örtlich zuständigen zivilen/militärischen Dienststellen einvernehmlich und verbindlich geregelt, so dass die berechtigten Sicherheitsinteressen für Schiff/Boot und Besatzung berücksichtigt werden.

justice005

Das uzgbw gilt zunächst mal eindeutig im Inland. Im Ausland und somit auch in auslandshäfen gilt es völlig eindeutig NICHT. Deutschland ist wie jedes andere Land auf der Welt nicht befugt, Gesetze zu erlassen, die Deutsches hoheitliches Handeln auf fremden Boden regeln. Auch Deutschland würde nie akzeptieren, dass im Hamburger Hafen nach chinesischem Polizeigesetz gehandelt wird, auch nicht auf einem Kriegsschiff.

Die diplomatischen Gepflogenheiten, die auch den Umgang mit Kriegsschiffen umfassen, bedeuten nicht, dass man deutsches Staatsgebiet ins Ausland mitnimmt, weder auf Schiffen, noch in Botschaften.

Ob das uzgbw auf hoher See gilt, ist in der Rechtspflege der Bundeswehr umstritten. Die einen sagen, es gilt, weil es ja niemanden stört, also kein fremdes Land. Die anderen sagen, dass hohe See ebenfalls kein deutsches Territorium ist, und deshalb deutsches Recht aus Prinzip nicht gelten kann.

Daraus folgt

Inland ja
Ausland nein
Hohe See umstritten

Das mit den Botschaften und den enklaven ist eine urban legend, die immer wieder rumgeistert, aber dadurch nicht richtiger wird.

Botschaften im Ausland sind KEIN deutsches Hoheitsgebiet. Im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) ist lediglich vereinbart, dass der Aufnahmestaat auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte auf dem Botschaftsgelände verzichtet. Es darf also kein Vertreter des Gastlandes ohne Zustimmung des Botschafters auf das Gelände. Das heißt aber im umkehrschluss noch lange nicht, dass das Gebiet nicht mehr zum Staat gehört.


HG z.S.

Danke für die ausführliche Antwort! Der gute Mann wusste also, wovon er spricht (sollte, als Rechtslehrer, ja auch so sein ;D ).

MMG-2.0

Anders ausgedrückt, Deutsche Kriegsschiffe sind im Auslandshafen kein deutsches Hoheitsgebiet sondern
sie sind rechtlich betrachtet "Geltungsgebiet deutschen Rechts".


justice005

Wobei das mit dem Geltungsbereich auch so eine Sache ist, denn deutsches Recht gilt ja eben nicht unbedingt, siehe uzgbw. Gleiches gilt auch für die Strafprozessordnung, die gilt auch nicht. Schiffe bzw. Kriegsschiffe haben eben nach Völkerrecht einige besondere Vorrechte, aber letztlich sind sie auch nur zu Gast in einem anderen Land.

im Ausland gelten nur die deutschen Gesetze, die keinerlei eingriffsbefugnisse gegen die dort lebenden Menschen entfalten können.

Es gelten also beispielsweise: Soldatengesetz, WDO, WBO usw. (Betrifft nur deutsche Soldaten intern)

Es gilt nicht: StPO, UZwGBw, StVO, usw. (Betrifft alle Menschen)


MMG-2.0

Ich verweise auf das Öffentliche Seerecht, Walter de Gruyter, v. 1991, Seite 729 "Die Unsichtbarkeit von Kriegsschiffen in einem ausländischen Hafen". Hier heißt es sinngemäß: Das UZwGBwz gilt auch im Ausland auf deutschen Kriegsschiffen.

https://books.google.de/books?id=iVpVvppQKBMC&lpg=PA271&ots=Y-iiy-cw4E&dq=UZwGBw%20kriegsschiffe&hl=de&pg=PA270#v=onepage&q&f=false




F_K

.. halten wir einmal fest:

Wenn sich tatsächlich der ausländische Polizeibeamte mit Waffe dem bewaffneten Posten auf einem deutschen Kriegsschiff gegenüber sieht, und sich die beiden "nicht einigen" und jemand anfängt, tatsächlich "Gewalt" auszuüben, gibt es eine mittelprächtige diplomatische Verstimmung.

Da dies praktisch kaum vorkommt / vorgekommen ist, gibt es dazu keine (internationale) Rechtssprechung - und damit nur "theoretische" Ansichten von Juristen, die ja immer vielen "Meinungen" haben.

MMG-2.0

Der ausländische Polizist ist nicht das Problem, es geht doch vielmehr um die Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Disziplin auf einem Schiff. Dazu gehört eben auch die Durchsetzung von Befehlen unter zu Hilfenahme des UZwGBwz.
Von daher sollte es doch eine eindeutige Meinung geben.

F_K

@ MMG 2.0:

UZwGBw ist das "Polizeigesetz" der Bundeswehr und ermöglicht Maßnahmen im Schwerpunkt gegen "externe" Personen - die Durchsetzung von Befehlen mit Gewalt gegen eigene Soldaten ist nur ein Randbereich und so auch nicht vorgesehen ...

MMG-2.0

@ F_K:

"UZwGBw ist das "Polizeigesetz" der Bundeswehr und ermöglicht Maßnahmen im Schwerpunkt gegen "externe" Personen "

...doch eher gegen rechtswidrige Angriffe und Störung Dritter. 


Warum sollte die Durchsetzung von Befehlen mit Gewalt gegen eigene Soldaten nur ein Randbereich und so auch nicht vorgesehen sein?

Was ist mit Feldjägern und Soldaten der Bw denen militärische Wach-und Sicherheitsaufgaben übertragen worden sind. Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den UZwGBw besteht auch die Möglichkeit ihrer Erzwingung.


Nach "Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst", Johnannes Heinen (Leitender Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt der Bw, 10. Auflage" ist das UZwGBw in ausländischen Gewässern auf dem Bereich des Schiffes beschränkt.





F_K

@ MMG:

Der Zusammenhang "Disziplin / Durchsetzung dieser auf einem Schiff" und UZwGBw war von mir gemeint.

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