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UZwGBw auf seegehenden Einheiten im Auslandshafen

Begonnen von HG z.S., 02. Juni 2015, 18:03:42

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Jens79

Es kann so einfach sein.....  ::)

Deutsches Recht folgt Deutscher Flagge....

Egal wo sich unsere Schiffe aufhalten, AUF DEM SCHIFF gilt immer und überall UZwGBw. Da spielt es überhaupt keine Rolle in welchem Hafen es liegt.

Genau so wie in jedem Feldlager in AFG UZwGBw galt und noch gilt. 

 

MMG-2.0

Zitat
[...]
Genau so wie in jedem Feldlager in AFG UZwGBw galt und noch gilt. 

Eben nicht!


MMG-2.0

Antwort ist in diesem Fred zu finden http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=27649.0

Zitat von: Andi am 07. Dezember 2010, 15:45:21
Nein, das ist nicht kompliziert, denn auf wirklich jedem Lehrgang wird immer wieder betont, dass alle Rechtsnormen bis auf das UZwGBw für einen deutschen Soldaten auch im Ausland gelten.
Das UZwGBw wird in Afghanistan nicht angewendet!

Die Bindung deutscher Soldaten als Angehörige der Exekutive an grundsätzliche Regelungen des UZwGBw (oder anderer Polizeigesetze), wie beispielsweise der Pflicht zur Wahl geeigneter und verhältnismäßiger Mittel in bestimmten Situationen hat damit nichts zu tun und findet vor allem in einem bewaffneten Konflikt grundsätzlich sowieso keine Anwendung.

§4 kann schon rein auf Grund der Definitionen im Gesetz niemals im Ausland Anwendung finden, denn er setzt das Vorhandensein eines MSB voraus und ein MSB ist gemäß §2 (1) ein MB innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Und das ist schon doof, wenn man das falsch beantwortet denn es wird im §4 sogar auf diese Norm hingewiesen.

Gruß Andi




justice005

Die in dem Buch genannte Meinung ist interessant, wird aber von niemandem in der Bundeswehr geteilt. Umstritten ist wie gesagt die Anwendung auf hoher See, aber im Hafen eines fremden Staates gilt eben kein deutsches Recht zur Anwendung von Exekutivgewalt.

Ich stimme im wesentlichen F_k zu.  Zur Durchsetzung der Disziplin ist das UZwGBw nicht da, weder im Inland und erst recht nicht im Ausland.

Die zwangsbefugnisse des UZwGBw beziehen sich auf unbekannte, also auf Menschen, die sich unerlaubt in einem msb befinden und deren Identität nicht festgestellt werden kann. Sinn einer Maßnahme nach UZwGBw ist immer, die aufgegriffene Person der Strafverfolgung zuzuführen. Das ist typisches exekutivhandeln, dass eben auf Deutschland beschränkt ist.

Die Disziplin an Bord wird alleine durch Paragraf 10 Absatz 5 soldatengesetz und notfalls durch Paragraf 21 WDO durchgesetzt.

Befugnisse zur Ausübung von Exekutivgewalt im Ausland (Feldlager) werden ausgeübt aufgrund des jeweiligen stationierungsabommens oder aufgrund des internationalen Mandats (Force protection).




justice005

.
Zitat. halten wir einmal fest:

Wenn sich tatsächlich der ausländische Polizeibeamte mit Waffe dem bewaffneten Posten auf einem deutschen Kriegsschiff gegenüber sieht, und sich die beiden "nicht einigen" und jemand anfängt, tatsächlich "Gewalt" auszuüben, gibt es eine mittelprächtige diplomatische Verstimmung

So sehe ich das auch  ;D ;D ;D



MMG-2.0

Zitat von: justice005 am 03. Juni 2015, 18:35:51
Die in dem Buch genannte Meinung ist interessant, wird aber von niemandem in der Bundeswehr geteilt. [...]
Interessant, wer ist sind denn die niemanden in der Bundeswehr? Und warum sieht ein Rechtslehrer bei den Feldjägern das anders?


justice005

Ich glaube kaum, dass ein Rechtslehrer ernsthaft der Ansicht ist, das UZwGBw würde im Ausland gelten. Der threadersteller hat ja auch bereits berichtet, dass sein rechtslehrer gesagt hat, dass das UZwGBw nicht im Ausland gilt. Von einem entsprechenden Meinungsstreit in dieser Hinsicht habe ich auch noch nie etwas gehört. Insofern müsste man mal hinterfragen, ob das wirklich so gesagt wurde und/oder ob sich diese Meinung auch in schriftlichen Lernunterlagen findet. Ich bezweifle es mal.

MMG-2.0

Nunja, der Autor des Buches war Rechtsberater und Wehrdisziplinaranwalt bei der Bundeswehr, und war Rechtslehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr.

Mich würde es interessieren, wieso es da zu zwei verschiedene Meinungen kommt bzgl. UZwGBw auf Kriegsschiffen im Auslandshafen.

MMG-2.0

Im meinem ersten Link "Öffentliches Seerecht" v. 1991 waren die Autoren ein Dozent für Völker und Staatsrecht an der FüAkBw sowie ein Leiter Unterabteilung für Schifffahrtsrecht und -politik des BMVG.




Andi

Ist auf den ersten Blick ein komplexes Thema, aber die Definition "in der Bundesrepublik" im UZwGBw ist völlig unmissverständlich. Sobald ein deutsches Kriegsschiff die deutschen Hoheitsgewässer verlassen hat wäre es da dann schlicht dem Geltungsbereich entschlüpft.

Bei näherer Betrachtung sehe ich hier auch eine klare Lücke in der Normierung der Bordgewalt auf deutschen Staatsschiffen und Kriegsschiffen, denn da finde ich schlicht keine Quelle. Für die zivile Schifffahrt gilt §121 Seearbeitsgesetz. Schiffe der Bundeswehr fallen aber nicht in den Anwendungsbereichs dieses Gesetzes.
Weiter gedacht: Kriegsschiffe unterliegen - auch im Staatsgebiet fremder Staaten - der umfassenden Immunität, es kann hier also nur das nationale Recht an Bord praktiziert werden. Nach innen gerichtet hat die Bundeswehr WDO und VorgV, die alles klar regeln, nach außen hin gibt es nur das UZwGBw, das aber nur in der Bundesrepublik gilt. Von daher würden für das explizite Exekutivhandeln des Kommandanten eines deutschen Kriegsschiffes im Auslandshafen oder auch auf hoher See nur Jedermannrechte in Frage kommen, die aber rechtlich dem Amtsträger grundsätzlich nur sekundär zur Verfügung stehen sollten.
Sehe ich das gerade komplett verquer oder haben wir hier mal wieder eine massive Normierungslücke in Bezug auf die Bundeswehr? Eine klare Regelung wie im Seearbeitsgesetz wäre doch mal vermutlich das mindeste (genauso, wie es immernoch keine allgemeine Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Bundeswehr gegen Piraten gibt).

Gruß Andi
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Andi

Übrigens kann ich sagen, woher der Rechtslehrer seine Meinung hat:

"Nach dem Flaggenstaatsprinzip gilt an Bord von Schiffen, die nach entsprechender Registrierung die Bundesflagge führen, deutsches Recht (Wolfrum in Vitzthum, Handbuch Seerecht, S. 304; Großmann, II RdNr 310 unter gleichzeitigem Hinweis auf Luftfahrzeuge der Bw) einschließlich des UZwGBw. Dabei ist es unerheblich, ob sich das Schiff in deutschen oder ausländischen Hoheitsgewässern oder auf Hoher See befindet. Die Geltung ist außerhalb deutscher Hoheitsgewässer auf den Bereich des Schiffes beschränkt, so dass die Inanspruchnahme der Verfolgungsrechte (z. B. § 4 Abs. 2 UZwGBw) sowie ein Schusswaffengebrauch, der über diesen Bereich hinausgeht, nicht zulässig sind."

Quelle: Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst, Heinen, 10. Auflage, Walhalla Fachverlag

Aber die Herleitung krankt halt eben an der Tatsache, dass im Gegensatz zum sonstigen deutschen Verwaltungsrecht das UZwGBw eben explizit eine räumliche Beschränkung in sich trägt, die ja auch in Bezug auf die ewige Frage "UZwGBw im Camp in Kabul?" die klare Antwort "-Nein!" mit sich bringt. Das Flaggenstaatsprinzip ist sowieso im SÜ auf sonstige Schiffe bezogen, da für Kriegsschiffe ja die vollständige Immunität vor äußeren Einflüssen festgelegt ist. Zudem ist das SÜ zwar durch die Ratifikation geltendes deutsches Recht, aber selbst keine Grundlage für exekutives Handeln deutscher Behörden, da eben dieses in (nach deutscher Lesart) rein nationalen Gesetzen verankert sein muss. Sonst könnte ja jedes deutsches Kriegsschiff ohne weiteres Piratenschiffe aufbringen, weil genau das gemäß SÜ dieses Recht jedem Kriegsschiff gibt, das deutsche Rechtsverständnis sieht aber eben anders aus. Andere Staaten praktizieren das allerdings auch anders.

Gruß Andi
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wolverine

Zitat von: Andi am 09. Juni 2015, 14:13:25
Aber die Herleitung krankt halt eben an der Tatsache, dass im Gegensatz zum sonstigen deutschen Verwaltungsrecht das UZwGBw eben explizit eine räumliche Beschränkung in sich trägt, die ja auch in Bezug auf die ewige Frage "UZwGBw im Camp in Kabul?" die klare Antwort "-Nein!" mit sich bringt.
Ist das eigentlich so eindeutig?!
(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik
Beim ersten lesen bezog ich die Einschränkung nur auf die "verbündeten Streitkräfte", deren Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eben nicht nach UZwGBw geschützt werden. Damit könnte das UZwGBw für "Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr" sehr wohl auch außerhalb Geltung beanspruchen.
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Andi

Zitat von: wolverine am 09. Juni 2015, 14:37:50
Ist das eigentlich so eindeutig?!

Nein, da hast du recht. Genau damit hab ich mich in der letzten Stunde auch beschäftigt. Tatsächlich hat das UZwGBw ja gar keinen räumlichen Geltungsbereich. Ich stelle nur gerade auch ein wenig das ganze "Ausbildungwissen in Frage, denn wenn ich mir die Paragraphen:

§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
"(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.
[...]"

und

§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr"(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen
[...]
2. militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik,
[...]
(2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik."

gegeneinander gehalten anschaue könnte man ja irgendwie auf die sinnige Idee kommen, dass sich "in der Bundesrepublik" ausschließlich auf die "verbündeten Streitkräfte" bezieht (wie du es ja auch interpretierst) und auf nichts anderes. Und wenn ich so drüber nachdenke macht eine andere Lesart auch kaum Sinn. Und damit purzelt gerade all das in mich eingetrichterte UZwGBw-Wissen, dass ich seit der SGA gelehrt bekommen habe in sich zusammen.

;)

Gruß Andi
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