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Krankenversicherung während einer RDL - AOK fordert Geld 2 Jahre rückwirkend

Begonnen von Juergen76, 10. August 2015, 14:49:41

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LwPersFw

Nochmal...

...für Reservisten in der PKV >>> findet das USG Anwendung...

Das dort die Leistungen einmal extra gezahlt werden - FWDL - und einmal in den Einkommensvergütungen enthalten sind - Reservisten -,
ändert ja nichts daran...dies gilt nur für in der PKV Versicherte...



...für Reservisten in der GKV ... egal ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied  >> finden die Regelungen des SGB V Anwendung

Die Rechtsverordnung, über die die Bw dann letztlich die GKV'en vergütet ist die bereits von mir zitierte

"Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
und zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)"



Aus das insgesamt eine gerechte Lösung ist - zwischen GKV- und PKV-Versicherten - das hat der Gesetzgeber zu vertreten...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

noch als Ergänzung...

siehe im Anhang... BMVg "I n f o r m a t i o n e n für Übende"

dort Seite 21

Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, so müssen Sie den Heranziehungsbescheid und die diesem beigefügten Vor-drucke unverzüglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieser ist verpflichtet, den Beginn und später die Beendigung der Übung der zuständigen Krankenkasse mitzuteilen. Kosten entstehen Ihnen nicht. Die Beiträge zahlt der Bund. Da Sie als Soldat oder Soldatin unentgeltliche trup-penärztliche Versorgung erhalten, ruhen Ihre eigenen Leistungsansprüche. Ansprüche der bei Ihnen mitversicherten Familienangehörigen gegenüber der Krankenkasse bleiben jedoch bestehen.

Freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse

Sind Sie freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann müssen Sie selbst den Beginn und später die Beendigung der Übung der Krankenkasse mitteilen.
Auch dazu verwenden Sie die vorgedruckten Formulare.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung werden vom Bund getragen.

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zahlt der Bund.

[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

... Und die Beiträge werden wie beim PKV Versicherten vom Bund getragen: Nämlich nach USG 13 über den Verdienstausfall ... Es ist also alles richtig gelaufen.

MMG-2.0

Nö, zwischen USB und Bund besteht ein Unterschied.

Der Bund übernimmt die Kosten für die Krankenkasse, da läuft nichts über die USG.



LwPersFw

F_K ...

...ja, für gesetzlich Versicherte - egal ob Pflicht- oder freiwillig Versicherte, zahlt der Bund... aber nicht über das USG !

Sondern über die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung!

Wo taucht im USG der Punkt auf, dass Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung vom Bund erstattet werden?


Nur weil hier die Kombination "Selbstständiger - freiwillig in der GKV Versicherter" vorliegt,

fällt er bei der Frage, wie er krankenversichert ist, nicht aus den Regelungen des SGB V heraus!

Denn er ist nicht privat versichert wie Sie!

Was die GKV prüfen muss ... erfüllt er als freiwilliges Mitglied die Bestimmungen der § 244 (1) Nr. 2 i.V.m. § 193 Abs. 2.
Wenn ja ... sind diese Regelungen auch auf einen Selbstständigen anzuwenden.

Wie hier ja schon festgestellt wurde ist diese Kombination ein seltener Fall, aber das bedeutet doch nicht
das ich ihn so behandele wie einen Selbstständigen in der PKV!


Wenn dem so sein sollte ... wie lautet die Rechtsnorm die regelt, das ein Selbstständiger als freiw. MG in der GKV,
in Bezug auf die Krankenversicherung, den selben rechtlichen Normen unterliegt, wie ein Selbstständiger in der PKV ???


F_K ... wenn Sie mir diese Rechtsnorm nennen können... DANN folge ich Ihrem Ansatz.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MMG-2.0

Nochmal, der Selbstständige bekommt auf Antrag von Sonderleistungen bei der USB Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Das Geld kommt dann von der USB.

Der Selbstständige freiwillig GKV versicherte muss nur bei der GKV die Bescheinigung über die RDL einreichen. Der Bund führt dann die Beiträge an die GKV direkt ab. Der Selbstständige ist mit der Beitragszahlung außen vor.



MMG-2.0

Ich hab das mal meine GKV schriftlich vorgetragen; dann schauen wir mal was diese antwortet. ;)

wolverine

Selbst wenn sich die Rechtslage so, wie vom Perser beschrieben, darstellt, verstehe ich aber immer noch nicht das Problem. Man bekommt auf jeden Fall den Geldbetrag ersetzt, aus dem man sonst seine Beiträge entrichtet.
Wie gesagt, mich betrifft es nicht und es ist mir weitestgehend egal. Aber wir diskutieren hier seitenweise Regelungen und Verordnung um ein nicht vorhandenes Problem zu lösen.
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MMG-2.0

Es ist halt vom Gesetz her nicht vorgesehen, dass doppelte Beträge (Bund / Versicherter) an die GKV abgeführt werden.
Der Bund hat die Kosten zu übernehmen und nicht der TE, da liegt das Problem. Wir wissen auch gar nicht, was der TE
bei der USB an Leistungen beantragt hat.


wolverine

Die eventuelle doppelte Zahlung resultiert aber auch nur aus der seitenweisen Regelung; wenn überhaupt. :-\
Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???
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Charlie-Eins

Zitat von: wolverine am 14. August 2015, 07:48:49
Und es kann doch nicht Maßstab sein, dass man auch alles ersetzt bekommt wenn man am anderen Ort nicht vollständig beantragt. ???

Und wo beantragt man denn den Ersatz der Kosten für die GKV? Ich habe mit meinen Heranziehungen immer nur Anträge für die Unterhaltssicherung (zu deren Leistungen nach USG offenbar aber nicht der Ersatz der Versicherungskosten zählt) bzw. Ab-/Anmeldungen für die Krankenkasse bekommen.

MMG-2.0

Die GKV Beiträge werden direkt vom Bund an die GKV abgeführt, abeer nur wenn vorher die Bescheinigung über die RDL bei der GKV
eingereicht worden sind. Ist das gemacht worden?

Charlie-Eins

Ich hatte den TE so verstanden, dass er das getan hat:

Zitat von: Juergen76 am 10. August 2015, 14:49:41
Bisher habe ich immer die Meldezettel für eine RDL sowie die Zuziehung für mehrtägige DVags abgegeben[...]

Daher kann ich nicht nachvollziehen, was wolverine mit "nicht vollständig beantragt" meint.

wolverine

Dann haben Sie die zig Beiträge, wo ich das erläutert habe, nicht gelesen. Hier geht es um einen Selbstständigen, der freiwillig gesetzlich versichert ist. Und als Selbstständiger weißt man an Hand der Steuerunterlagen des letzten Jahres nach, was man über das Jahr insgesamt verdient hat. Das Jahresnetto bekommt man pro Wehrübungdtsg 1/360 ersetzt durch die USG Behörde.

Von diesem Nettogeld zählt man üblicher Weise aber auch seine KV (privat oder eben freiwillig gesetzlich). Darum verstehe ich das Problem nicht.
Dann kam der Einwand, dass der Fragesteller evtl. nicht vollständig seinen Verdienstausfall beantragt haben könnte. Und darauf bezog sich meine Satz! Man kann doch nicht zum Maßstab einer neuen, komplizierten Regelung machen, dass auch der schadlos gestellt wird, der ansonsten nicht richtig beantragt.
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